Neue Richtlinie: Mehr Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Politik
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Eine neue Richtlinie für Denkmalbehörden in Hessen stellt klar, dass Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel zu genehmigen sind. Kunst- und Kulturministerin Angela Dorn (Grüne) als Oberste Denkmalschutzbehörde hält in der Richtlinie fest, dass allenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals eine Nichtgenehmigung in Frage kommt.



Auch dann müssen die Behörden, so die Richtlinie, stets alle Möglichkeiten nutzen, um die Beeinträchtigung zu reduzieren und eine genehmigungsfähige Alternative zu finden. Die Richtlinie ist für die Denkmalbehörden der Kommunen handlungsleitend.

„Der jüngste Dürresommer, immer häufigere Unwetter weltweit, aber auch die Energiekrise in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine führen uns täglich vor Augen: Wir müssen umsteuern in der Energieversorgung, um loszukommen von klimaschädlichen Arten des Heizens und der Stromversorgung und unabhängig zu werden von Diktatoren“, erläutert Kunst- und Kulturministerin Angela Dorn. „Schon jetzt leistet Denkmalschutz dazu einen Beitrag, denn Denkmalschutz ist Klimaschutz. Gerade ältere Denkmäler sind oft aus nachhaltigen und klimaneutralen Materialien aus der Region gebaut, ihre Weiternutzung erhält gebundene Energie. Dafür müssen wir unsere Baudenkmäler nutzbar und lebendig erhalten. Damit Klimaschutz dabei auf Augenhöhe mit dem Denkmalschutz steht, haben wir 2016 das Denkmalschutzgesetz novelliert. Dort steht seitdem, dass die Denkmalbehörden bei allen Entscheidungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen haben. Auf dieser Basis legen wir mit der neuen Richtlinie fest, dass Denkmalschutz allein kein Grund ist, Solaranlagen nicht zu genehmigen. Unser Landesamt für Denkmalpflege unterstützt die Behörden der Kommunen dabei, Eigentümerinnen und Eigentümer für möglichst denkmalgerechte Lösungen zu beraten. Auch mit der Landesenergieagentur arbeitet das Landesamt zusammen, um im Rahmen des Hessischen Klimaschutzplans eine Beratungsoffensive für Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude zu erarbeiten.“

Als Beispiele für eine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals nennt die Richtlinie unter anderem Gesamtanlagen, die das Ortsbild prägen, also beispielsweise herausragend an bedeutenden Plätzen oder in Sichtachsen liegen, erhebliche Eingriffe in die denkmalwerte Bausubstanz, also etwa die Dachkonstruktion oder Fassade, oder eine Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals. Die Richtlinie gibt aber auch vor, dass in solchen Fällen Alternativen geprüft werden, etwa ob sich nachrangige Nebengebäude besser eignen oder ob eine gestalterisch untergeordnete, zurückhaltende Solaranlage angebracht werden kann. Die Denkmalbehörden müssen dabei ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ausschöpfen, um möglichst zu einer Genehmigungsfähigkeit zu gelangen.

So leisten auch Kulturdenkmäler einen Beitrag zu dem Ziel, den Energiebedarf in Deutschland mittel- bis langfristig vor allem durch den schnellen Ausbau klimafreundlicher erneuerbarer Energien zu decken. Bund und Länder streben einen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung an, der weitere Hemmnisse für die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Rohstoffen abbaut. Hessen geht hier im Bereich des Denkmalschutzes bereits einen großen Schritt voran.


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