Die Folgen von Alkoholmissbrauch nehmen auch im Main-Kinzig-Kreis immer mehr zu.
Konkrete Zahlen aus dem Jahr 2012 zeigen einen Anstieg der akuten Vergiftungen bei Jugendlichen von bis zu 30 Prozent. „Die alarmierenden Berichte aus den Krankenhäusern fordern zum Handeln auf und bestätige leider meine bisherigen Argumente: es werden mehr, sie werden jünger und weiblich“, sagt Kreisbeigeordneter Matthias Zach.
Der Jugend- und Gesundheitsdezernent appelliert noch einmal an Veranstalter, öffentliche Stellen aber auch die Familien und Angehörigen, das Thema noch stärker in das Blickfeld zu rücken. Denn 125 registrierte Patienten im Alter von 10 bis 20 Jahren sind eine dramatische Bilanz. Und die Dunkelziffer könne noch deutlich höher liegen.
Wie Zach betont, bedeute jede Alkoholvergiftung eine kritische oder gar lebensbedrohliche Situation mit Kontrollverlust und häufig sogar Bewusstlosigkeit. Ein verantwortlicher Arzt der Main-Kinzig-Kliniken bestätigt, dass die Patienten zum Teil ausgekühlt sind, sich bei Stürzen verletzt haben und in der Regel intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Außerdem verweist der Experte auf die Suchtgefahr der „Droge Alkohol“.
Sehr deutlich sei der Anstieg bei den weiblichen Jugendlichen unter 15 Jahren. Hier habe sich der Anteil verdreifacht, bei den älteren Jugendlichen ist der Anteil der Mädchen und Frauen um knapp 50 Prozent gestiegen. vor diesem Hintergrund unterstreicht Kreisbeigeordneter Zach die Bedeutung des Präventionsprojektes HaLt – Hart am Limit. Seit 2011 werden dabei die Betroffenen gezielt angesprochen und über mögliche Probleme aufgeklärt. Gemeinsam mit Landrat Pipa unterstützt er zudem die Aktion „bunt statt blau“ gegen das verbreitete „Komasaufen“.
Ein weiteres Mittel im Kampf gegen Alkoholmissbrauch ist eine Vereinbarung zwischen den Kommunen und dem MKK, getragen von allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und dem Jugend- und Gesundheitsdezernenten, deren Unterzeichnung noch bevorsteht. Im vergangenen Sommer hatte Zach mit den Kommunen verabredet, dass die maßgeblichen Bestimmungen zum Jugendschutz vor Ort besser umgesetzt und kontrolliert werden. Darüber hinaus wollen alle Beteiligten vorbeugende Maßnahmen sowie die Vorbildfunktion verstärkt nutzen, um die teilweise dramatische Entwicklung zu stoppen.
Der Gesundheitsdezernent sieht vor allem Veranstalter in der Pflicht. So seien Jugendschutzgesetz und Gaststättenverordnung ohne Einschränkungen einzuhalten. Auch müssten Zugangskontrollen und Altersbeschränkungen sorgfältig und verantwortungsvoll umgesetzt werden. Unter Umständen ist jeweils ein Jugendschutzbeauftragter zu benennen. Die Vereinbarung verweist zudem auf die strengen Auflagen beim Alkoholausschank sowie beim Umgang mit betrunkenen Besuchern.
Auszüge aus dem Vereinbarungsentwurf (basiert auf gesetzlichen Vorgaben):
Die zuständige Genehmigungsbehörde erlässt Gestattungsbescheide nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) und Erlaubnisse nach §6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) mit geeigneten Auflagen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Auflagen liegt beim Veranstalter. Die Überwachung und Kontrolle der Auflageneinhaltung obliegt der örtlichen Sicherheitsbehörde. Bei Bedarf kann hierzu die Unterstützung der örtlichen Polizeidienststelle herangezogen werden.
Kreisweit ist das Veranstaltungsende grundsätzlich spätestens um 3.00 Uhr des Folgetages. Musik- und Ausschankende ist jeweils 30 bis 60 Minuten vor Veranstaltungsende und beruht auf den Erfahrungen der Genehmigungsbehörde (Größe des Festgeländes, etc.).
Die einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes – wie etwa Altersbeschränkungen, Abgabeverbote u. Ä. – sind gut sichtbar im Eingangs- und Thekenbereich auszuhängen.
Bei der Veranstaltungsanzeige sollen ausführliche Angaben zur Veranstaltung (genaue Lage des Veranstaltungsortes, Anzahl der zu erwartenden Besucher, Zielgruppe der Veranstaltung, angebotene Getränke, Art der Musik, Dauer der Veranstaltung) und über die vom Veranstalter angedachten Sicherheitsmaßnahmen, (Anzahl von Ordnern, ggf. Rettungsdienste, Fluchtwege, Einzäunungen, Kontrollen etc.) gemacht werden.
Zur Einschätzung des Veranstaltungscharakters sind der zuständigen Genehmigungsbehörde zudem die Werbemaßnahmen (z.B. Werbeplakate) im Vorfeld vorzulegen. Außerdem soll eine Getränkepreisliste vorgelegt werden. Veranstaltungen, die gezielt mit übermäßigem Alkoholkonsum bzw. billiger und / oder unbegrenzter Abgabe von Alkohol werben, erhalten von der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Genehmigung.
Einlasskontrollen sollen von einem gewerblichen Sicherheitsdienst durchgeführt werden und sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufrecht zu erhalten; dies gilt auch dann, wenn kein Eintrittsgeld mehr verlangt wird und die Jugendlichen die Veranstaltung verlassen haben müssten.
Zur Überprüfung der Einhaltung von gaststätten- und jugendschutzrechtlichen Vorschriften sind beispielsweise fälschungssichere, deutlich unterscheidbare Armbänder, Stempel oder Ähnliches für unter 16-Jährige, über 16-Jährige und über 18-Jährige einzusetzen. Das jeweilige Alter soll verbindlich durch Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Dokuments an der Kasse dargelegt werden.
Der Veranstalter gewährt Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ausschließlich in Begleitung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten Zugang zur Veranstaltung. Er hat hierfür geeignete Kontrollen durchzuführen.
Das Mitnehmen und/oder Verzehren selbst mitgebrachter alkoholischer Getränke ist zu unterbinden. Erkennbar Betrunkenen oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.
Die Möglichkeit, weitere oder – in begründeten Fällen – abweichende Auflagen festzulegen, bleibt den Kommunen unbenommen. Diese Erklärung entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung und der Ermessensabwägung in jedem Einzelfall.
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