Kurz nach der Brücke befuhr er ein Stück Fahrradweg welches für das Befahren von Kraftfahrzeugen, inkl. Roller, nicht frei gegeben ist. Dieser Umstand war für einen unbekannten Spaziergänger, welcher einen schwarzen Border Collie bei sich führte, Grund genug den Rollerfahrer von seinem Fahrzeug zu stoßen, so dass der Roller umkippte.
Durch reines Glück wurde weder der Rollerfahrer verletzt noch der Roller beschädigt. Der Fußgänger beging dadurch die Straftat des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass auch wenn man sich über andere Verkehrsteilnehmer ärgert es nicht erlaubt ist diese in Selbstjustiz zu bestrafen. Dies stellt fast immer einen wesentlich schwerwiegenderen Verstoß gegen geltendes Recht dar.