Sommerurlaub: Das muss jeder nach der Rückkehr beachten

Service
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Mit Beginn der Sommerferien steht für viele Familien der Urlaub an. Durch die Corona-Pandemie müssen Reisende dabei einige Hinweise und Verpflichtungen dringend beachten. Das Gesundheitsamt bittet darum, dass sich alle Reisenden am besten vorher über das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) und das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) über die Hinweise zum Zielland informieren.



fragenantwortenurlaub.jpg

Für die Rückkehr aus dem Ausland gelten ansonsten insbesondere für sogenannte Risikogebiete besondere Auflagen, die der Main-Kinzig-Kreis mit Blick auf sensible Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Pflegeheime und Krankenhäuser per Allgemeinverfügung noch einmal verschärft hat.

Wie kann ich mich schon während des Urlaubs vor einer Coronavirus-Infektion schützen?

Der wirksamste Schutz ist: Abstands- und Hygieneregeln beachten und in Situationen Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, in denen Mindestabstände unterschritten werden. Prinzipiell gelten also die Empfehlungen, die auch im Alltag in Deutschland gelten.

Wann muss ich meine Reiserückkehr dem Gesundheitsamt melden?

Nach geltender Verordnungslage dann, wenn eine einzelne Person oder eine Gruppe aus einem Staat zurückkehrt, der laut Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Das kann sich im Laufe der Zeit ändern, daher ist ein rechtzeitiger, tagesaktueller Blick auf die Übersicht unter www.rki.de nötig.

Was sind Risikogebiete und was muss man als Einreisender von dort beachten?

Als Risikogebiete weist das Robert-Koch-Institut die Staaten aus, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Wer in Hessen lebend aus einem Risikogebiet zurückkehrt, hat sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen zu isolieren. Das heißt, dass es der Person in diesem Zeitraum nicht gestattet ist, Besuch zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehört. Zudem muss die Person dem Kreisgesundheitsamt eine Meldung über ihre Rückkehr machen. Von der verpflichtenden häuslichen Isolierung sind nur die Einreisenden aus Risikogebieten ausgenommen, die ein ärztliches Zeugnis und einen molekularbiologischen PCR-Test nachweisen können, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Das Attest muss eine körperliche Untersuchung und Befragung umfassen. Wer beides vorweisen kann, muss nicht in Quarantäne. Eine Meldung beim Gesundheitsamt ist dennoch notwendig.

Wie meldet man eine Rückkehr aus Risikogebieten im Main-Kinzig-Kreis?

Die Meldung einer Einreise aus Risikogebieten geht im Main-Kinzig-Kreis schnell und bequem online über das „CoroNetz“ auf der Seite www.mkk.de. Ein Kontaktformular steht unter: „Sie wollen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder kehren von einer Reise zurück?“ Nähere Infos, die einzelnen Regelungen durch die Landesverordnung, die Allgemeinverfügung des Kreises sowie Hinweise zur Quarantäne sind ebenfalls im „CoroNetz“ zu finden.

Gelten im Main-Kinzig-Kreis andere Regeln als in anderen Landkreisen?

Der Main-Kinzig-Kreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Wochen teilweise über die Verordnungslage des Landes Hessen hinausgeht. Zum Schutz von „Gemeinschaftseinrichtungen“ wie Schulen, Kindergärten, Pflegeheime oder Krankenhäuser werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene vorsorglich in größerem Maße häuslich isoliert und geschützt. Das betrifft jene, die nicht mitgereist sind, aber im selben Hausstand wohnen und in diesen Einrichtungen betreut, unterrichtet oder beschäftigt werden. Für den Zeitraum von 14 Tagen gilt für sie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, Kindertagespflegestellen, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen. Der Zeitraum kann nur dann etwas verkürzt werden, wenn der Reiserückkehrer nach frühestens sieben Tagen mit einem ärztlichen Zeugnis und einem adäquaten Coronatest nachweisen kann, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Weitere Auflagen für Angestellte in Pflegeheimen und Krankenhäusern gelten bereits, wobei das Gesundheitsamt dort, wo es nötig erscheint, seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des stärkeren Infektionsschutzes auslegt.

Wann wirken sich die Regeln im Main-Kinzig-Kreis auf Urlauber aus?

In der Urlaubs- und Ferienzeit sind verschiedene Konstellationen innerhalb einer Familie beziehungsweise eines Hausstands denkbar. Bei bestimmten Konstellationen greift die Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises, nämlich dann, wenn ein Familienmitglied desselben Hausstands in einer sensiblen Einrichtung betreut oder beschäftigt wird. Derzeit dürfen beispielsweise Kinder und Jugendliche, die nicht mitgereist waren, ununterbrochen Schulen und Kitas besuchen – und bleiben erst dann als „Kontaktperson“ zu Hause, wenn der Reiserückkehrer im eigenen Haushalt Erkältungssymptome entwickelt hat. Bis dahin hat die Weiterverbreitung des Virus aber oft schon stattgefunden, wie die jüngsten Ereignisse in Grundschulen des Main-Kinzig-Kreises gezeigt haben.

Was bleibt unverändert?

Das lässt sich am besten mit Beispielen aufzeigen:

  • Ein Familienmitglied oder die ganze Familie kehren aus einem Urlaubsort zurück, der derzeit kein Risikogebiet ist, etwa die Niederlande oder Frankreich: keine Quarantäne – keine zusätzlichen Auflagen.
  • Ein oder mehrere Familienmitglieder kehren aus einem Risikogebiet zurück und haben im eigenen Hausstand weder Kinder noch Erwachsene, die in sensiblen „Gemeinschaftseinrichtungen“ unterwegs sind: Quarantäne nur für die Rückkehrer – es gilt die Verordnung des Landes Hessen dazu.

Diese Beispiele setzen jeweils voraus, dass kein Mitglied der genannten Familien Erkältungssymptome wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen aufweist.

Wo gibt es Unterschiede?

Auch dazu einige Beispiele, die ganz wesentliche Konstellationen abdecken, um die es dem Main-Kinzig-Kreis geht:

  • Ein oder mehr Familienmitglieder kehren aus einem Risikogebiet zurück und leben zusammen mit Personen, die zur Schule oder in die Kita gehen, dort arbeiten, beziehungsweise in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung beschäftigt sind – 14-tägiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot für alle aus dem Bereich Schulen und Kitas (MKK-Regelung) und 14-tägige Tätigkeit unter Schutzausrüstung im Bereich medizinischer und pflegerischer Einrichtungen (Landesverordnung); für alle anderen im Hausstand gelten die gewohnten Hinweise und Regeln (Landesverordnung).
  • Ein Familienmitglied kehrt aus einem Risikogebiet mit einem kurz zuvor im Urlaubsland erstellten Coronatest zurück (negativer Befund); zu Hause lebt er mit Kindern oder Erwachsenen zusammen, die in sensiblen Einrichtungen unterwegs sind – 14-tägiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot für alle aus dem Bereich Schulen und Kitas (MKK-Regelung) und 14-tägige Tätigkeit unter Schutzausrüstung in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, und zwar jeweils so lange, bis der Reiserückkehrer ein ärztliches Zeugnis auf Basis eines adäquaten Coronatests vorlegen kann, frühestens sieben Tage nach der Einreise (MKK-Regelung).
  • Einige Familienmitglieder bewegen sich in sensiblen Einrichtungen (z.B. schulpflichtige Kinder), andere nicht (z.B. Tätigkeit im Handwerk); nun kommt ein weiteres Familienmitglied aus einem Risikogebiet zurück – es gelten nur für jene Daheimgebliebene gesonderte Schutzauflagen, die sich in sensiblen Einrichtungen bewegen (MKK-Regelung); für den Reiserückkehrer gilt die Quarantäne-Verordnung (Landesverordnung).

Diese Beispiele setzen ebenfalls voraus, dass kein Mitglied der genannten Familien Erkältungssymptome wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen aufweist.

Warum wird dieses Verfahren nicht hessenweit einheitlich für Reiserückkehrer aus Risikogebieten angewandt?

Eine landesweit einheitliche Linie wäre aus Sicht des Main-Kinzig-Kreises sinnvoll und notwendig. Da es aber bisher auf Landesebene keinen vergleichbaren Vorstoß im Umgang mit Reiserückkehrer-Haushalten gibt, hat der Main-Kinzig-Kreis per Allgemeinverfügung die Verordnungslage von sich aus ergänzt. Die Kreisspitze wirbt nach wie vor für eine Ergänzung in der Landesverordnung.

Warum geht der Main-Kinzig-Kreis diesen Weg?

In den Tagen vor den Sommerferien hat es im Kreisgebiet ein wieder erhöhtes Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus gegeben. Es genügte teils eine Person, die sich angesteckt hat, um im familiären oder privaten Rahmen das Coronavirus an gleich mehrere Personen zu übertragen. In der Mehrzahl der Fälle war der Ausgangspunkt ein Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet. Die geltenden Verordnungen des Landes Hessen haben nach fachlicher Bewertung durch das Kreisgesundheitsamt nicht ausgereicht, um die Infektionsketten zu verhindern. Mit der Rückkehr in den Regelbetrieb in Betreuungseinrichtungen und – nach den Sommerferien – in Schulen rechnet der Main-Kinzig-Kreis mit weiteren Infektionsherden, sofern nicht gegengesteuert wird.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

online werben

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

vogler banner

Anzeige

vogler banner

Anzeige

Online Banner 300x250px MoPo 2