Ab Montag: Das sind die neuen Regeln für die Schule

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Ab Montag, 22. Februar 2021, gelten neue Regelungen für den Schulbetrieb in Hessen. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 werden zunächst wieder im Wechselmodell beschult, es gilt Maskenpflicht im Unterricht ab der 1. Klasse, für die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 werden fortgesetzt. Nachfolgen die Regeln in der Übersicht.



 1. Jahrgangsstufen 1 bis 6

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, Vorklassen sowie die Vorlaufkurse werden ab Montag, dem 22. Februar, in den Wechselunterricht in geteilten Klassen an die Schulen zurückkehren. Masken, Lüften und die strenge Einhaltung von Hygienemaßnahmen sind hierbei weiterhin unerlässlich. Über die konkrete Ausgestaltung des Wechselunterrichts (zum Beispiel tage- oder wochenweiser Wechsel) entscheidet die Schule Ihrer Kinder und wird Sie darüber informieren.

- Notbetreuung im Rahmen des Wechselunterrichts
Bei dringendem Betreuungsbedarf wird in der Schule eine Notbetreuung angeboten. Da im Rahmen des Wechselunterrichts wegen der geteilten Klassen sehr viele Lehrkräfte und ein Großteil der in der Schule zur Verfügung stehenden Räume benötigt werden, kann an der Notbetreuung nur eine begrenzte Anzahl von Schülerinnen und Schülern teilnehmen.

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler, sofern

a. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
b. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
c. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder
d. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

Um die Berufstätigkeit nachweisen zu können, wird eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers benötigt. Ein entsprechendes Formular erhölt man  von der Schule des Kindes.

2. Maskenpflicht im Unterricht und in der Notbetreuung

Künftig ist für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 1. Jahrgang wie auch für ihre Lehrerinnen und Lehrer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Alltagsmaske, Community-Maske) auch im Unterricht und in der Notbetreuung verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Nach Möglichkeit sind in allen Jahrgangsstufen medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) zu tragen. In der Schule werden regelmäßige Maskenpausen eingeplant. "Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind die Maske mindestens einmal täglich wechselt und geben Sie ausreichend Masken zum Wechseln mit", so das Kultusministerium.

3. Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen)

Die Jahrgangsstufen ab Klasse 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen) verbleiben bis auf Weiteres im Distanzunterricht. Leistungsnachweise in Form von Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungen in Präsenz finden während des Distanzunterrichts auch weiterhin nicht statt. Ersatzleistungen sind alternativ möglich. "Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens, um auch diesen Jahrgangsstufen sobald wie möglich so viel Präsenzunterricht wie infektiologisch vertretbar anbieten zu können", so das Kultusministerium.

4. Abschlussklassen und Q2

Die Schülerinnen und Schüler an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien sowie Studierende an Abendgymnasien und Hessenkollegs in der Q2 (12. Klasse) erhalten ab dem 22. Februar 2021, wie schon die Abschlussklassen und -jahrgänge, ebenfalls Präsenzunterricht bei durchgängiger Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Dies schließt auch die Schülerinnen und Schüler aus den Abschlussjahrgängen im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein. An den Schulen für Erwachsene treten ebenso die Vorkurse an Abendgymnasien und Hessenkollegs ab dem 22. Februar 2021 in den Präsenzunterricht; an Abendhauptschulen erhalten das erste und zweite Semester und an Abendrealschulen das dritte und vierte Semester Präsenzunterricht. Der Präsenzunterricht kann, wenn ein vergleichbarer Lernerfolg sichergestellt wird, auch phasenweise durch Distanzunterricht ersetzt werden.

Regionale Regelungen

Weiterhin können – unabhängig von dieser vom Hessischen Kultusministerium getroffenen landesweiten Regelung – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort regionale oder schulbezogene Maßnahmen z. B. durch die Gesundheitsämter in Abstimmung mit den Schulträgern und Staatlichen Schulämtern angeordnet werden.


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