Gericht: Lesbisches Paar muss künstliche Befruchtung selbst zahlen

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Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung.



Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, 10. November, entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R). Anlass zu der Entscheidung war die Klage einer lesbischen und unfruchtbaren Frau aus Aschaffenburg. Sie hatte von ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung einer künstlichen Befruchtung verlangt, die Krankenkasse hatte dies aber abgelehnt. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgelehnt. Begründung des Bayerischen Landessozialgerichtes: Eine Kostenerstattung könne nur erfolgen, wenn Ei- und Samenzellen des Ehepartners genutzt werden. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe seien aber Samen eines Dritten nötig, so die Argumentation des Bayerischen Landessozialgerichtes. Dieser Fall sei aber von der gesetzlichen Regelung nicht abgedeckt.

Die Frau aus Aschaffenburg hatte darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen und gegen die Entscheidung Klage eingelegt. Das Bundessozialgericht hat die Revision jetzt zurückgewiesen.

Begründung:

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs egen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) vorzusehen.

Die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt einer weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Versicherungsfall des § 27a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach § 27a SGB V unterstützt werden soll. Zwar erkennt die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Sie knüpft darüber hinaus jedoch den Leistungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen - bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit - Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen. Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation die Kompensation einer - in dieser Eheform - nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.

Hinweise zur Rechtslage:

27a SGB V Künstliche Befruchtung

Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn:

  • 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  • 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  • 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  • 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
  • 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.


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