Thema Vorsorge brennt den Leuten unter den Nägeln

Service

Mit so einem großen Interesse hatte Helmut Müller nicht gerechnet: Der stellvertretende VdK-Kreisvorsitzende informierte in den vergangenen Wochen in zahlreichen Kommunen des Main-Kinzig-Kreises über die Punkte „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“ und sprach damit offenbar eines der wichtigsten Themen der Bürgerinnen und Bürger an.

vorsorge muellervorsorge mueller1Von Birstein bis Rodenbach waren die Hallen und Gaststätten teilweise überfüllt, für den Herbst sind daher bereits weitere Termine geplant, erklärt der 60-jährige Neuenhaßlauer.

Wie war die Resonanz auf Ihre Vorträge im Main-Kinzig-Kreis?
Helmut Müller: „Überwältigend. Bei allen Veranstaltungen übertraf das Interesse die Erwartungen. In Neuses mussten beispielsweise zu den 60 Stühlen noch 30 weitere gestellt werden, auch in Neuenhaßlau reichte die Bestuhlung nicht aus. Aber auch in Rodenbach, Birstein oder Gelnhausen kamen sehr viele Menschen. Das Thema brennt den Leuten unter den Nägeln.“

Warum sollten sich auch jüngere Menschen mit dem Thema beschäftigen?
Müller: „Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder dann eben im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann. Dann stellen sich viele schwierige Fragen: Wer verwaltet mein Vermögen? Wer sucht für mich eine Pflegeeinrichtung oder organisiert ambulante Pflegehilfe? Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? Die Antworten darauf sollte man rechtzeitig selbst geben.“

Wie kann man für den Fall der Fälle Vorsorge treffen?
Müller: „Grundsätzlich gibt es drei Wege, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.“

Die Vorsorgevollmacht setzt aber ein hohes Maß an Vertrauen voraus.
Müller: „Richtig, sie bietet aber auch den meisten Handlungsspielraum und kann umfassende Regelungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Gesundheitsfragen enthalten. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.“

Und der Bevollmächtigte bekommt dann beispielsweise auch Zugriff auf das Bankkonto?
Müller: „Was viele nicht wissen: Die meisten Banken akzeptieren nicht einmal mehr notarielle Vollmachten. Die Vorsorgevollmacht beinhaltet daher auch die Vermögensverwaltung, die Überwachung der Bankgeschäfte, die Geltendmachung von Forderungen, die Kontrolle des Taschengeldes für Heimbewohner und die Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten. Allerdings, das ist auch ganz wichtig, nicht die Erstellung eines Testaments. Mein Tipp: Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte auf alle Fälle vorher mit der Bank gesprochen und gegebenenfalls deren Formulare verwendet werden.“

Was lässt sich damit noch regeln?
Müller: „Mithilfe der Vorsorgevollmacht kann ich auch festlegen, wer mich gegenüber Ärzten vertreten soll und wer an meiner Stelle Entscheidungen für mich treffen soll, wenn ich dies nicht mehr kann. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie den Bevollmächtigten auch ermächtigen, verbindliche Erklärungen zum Aufenthalt abzugeben, die Wohnung zu kündigen, den Haushalt aufzulösen oder einen Heimvertrag abzuschließen.“

Was wird mit der Patientenverfügung geregelt?
Müller: „Damit wird der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung festgeschrieben. Und soweit in der Verfügung dieser Wille des Patienten eindeutig festgehalten wurde, ist er für die behandelnden Ärzte verbindlich.“

Und wie erfährt der Arzt von der Verfügung?
Müller: „Die Patientenverfügung kann nur Wirkung entfalten, wenn der behandelnde Arzt von ihr erfährt. Es ist daher sinnvoll, einen Hinweis auf die Patientenverfügung bei sich zu haben, am besten direkt bei der Versichertenkarte. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte auf eine vorhandene Patientenverfügung hingewiesen werden. Im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfügung auch beim zentralen Vorsorgeregister registriert werden.“

Muss mein Wille beachtet werden?
Müller: „Nach dem Gesetz sind Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.“

Und wofür ist dann noch eine Betreuungsverfügung notwendig?
Müller: „Diese greift erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Da für die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten ist, verstreicht in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet ist. In der Betreuungsverfügung wird bestimmt, wer im Falle eines Falles die Betreuung übernehmen soll oder auch wem diese Aufgabe auf keinen Fall übertragen werden soll. Die Betreuungsverfügung kann auch in eine Vorsorgevollmacht integriert werden. Eine zusätzliche Betreuungsverfügung ist dann nicht mehr erforderlich. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten bei der Vorsorgevollmacht, unterliegt der Betreuer einer strengen Kontrolle durch das Gericht, was zu einem geringeren Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht führt.“

Haben Sie für sich selbst bereits all diese Dinge bereits geregelt?
Müller: „Ja, ich habe diese Dinge bereits geregelt. Ich bin ja auch ein Befürworter der Organspende und habe daher einen Körperspendeausweis der Universitätskliniken Frankfurt. Das heißt, mein Körper geht nach meinem Ableben zur Uni, eventuell noch brauchbare Organe können entnommen werden, danach geht der Körper zu Übungszwecken an zukünftige Ärztinnen und Ärzte. Anschließend werden die Reste verbrannt und die Asche im anonymen Feld auf dem Frankfurter Hauptfriedhof beigesetzt. Wir alle wollen von gut ausgebildeten Ärzten/innen versorgt werden und auch die müssen vorher üben. Letztendlich ist das aber die Entscheidung eines jeden Einzelnen und es gibt dabei kein Richtig oder Falsch. Meine Patientenverfügung enthält sonst nichts Spektakuläres. Auch ich habe den Wunsch, möglichst lange zu leben. In der Vorsorgevollmacht sind neben meiner Ehrfrau meine beiden Söhne als Ersatzvollmachtnehmer gleichberechtigt eingesetzt. Des Weiteren haben meine Ehefrau und ich ein sogenanntes Berliner Testament. Heißt, wenn einer stirbt erbt, der andere zunächst alles, die Kinder bleiben außen vor und erben erst nach dem Tod des letzten Elternteils.“


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de