Kreisbeigeordneter Matthias Zach will gemeinsam mit den Kommunen den Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen wirkungsvoll eindämmen.
Kreisbeigeordneter Matthias Zach will gemeinsam mit den Kommunen den Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen wirkungsvoll eindämmen.
Dazu hat der Jugenddezernent den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern einen Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung vorgelegt. Die maßgeblichen Bestimmungen zum Jugendschutz sollen auf diese Weise besser umgesetzt und kontrolliert werden. Darüber hinaus wollen alle Beteiligten vorbeugende Maßnahmen sowie die Vorbildfunktion verstärkt nutzen, um die teilweise dramatische Entwicklung zu stoppen. „In den vergangen zehn Jahren mussten wir eine Verdopplung der Alkoholvergiftungen unter Jugendlichen feststellen“, berichtet Zach. Dabei sei der Altersdurchschnitt weiter gesunken, so dass die Gesundheitsgefährdung noch einmal deutlich zugenommen habe.
Leider sei auch auf Festveranstaltungen im Main-Kinzig-Kreis vermehrt zu beobachten, wie mit hochprozentigen Getränken regelrechte Wettbewerbe abgehalten werden mit dem Ziel, möglichst schnell das Bewusstsein zu verlieren. „Hier fehlt oftmals das Wissen, wie gefährlich und schädlich so ein Verhalten sein kann“, betont Zach. Zudem ginge im Rahmen der Feierlichkeiten sehr schnell jede Selbstkontrolle der Kinder und Jugendlichen verloren, so dass hier die Veranstalter und Ordnungskräfte gefordert seien.
Wie die offiziellen Zahlen der Krankenhäuser und die Polizeiberichte belegen, beteiligen sich nicht selten bereits Zwölfjährige an dem illegalen Wetttrinken. Ein Beleg, dass hier in unverantwortlicher Weise die Aufsichtspflicht vernachlässigt werde. Daher werden in der Vereinbarung auch die Verantwortlichkeiten sowie die Kontrollaufgaben deutlich hervorgehoben.
„Vor allem wird der Veranstalter auf seine Verpflichtungen hingewiesen“, erläutert Zach. So seien Jugendschutzgesetz und Gaststättenverordnung ohne Einschränkungen einzuhalten. Zugangskontrollen und Altersbeschränkungen seien sorgfältig und verantwortungsvoll umzusetzen. Außerdem sei jeweils ein Jugendschutzbeauftragter zu benennen. Die Vereinbarung verweist zudem auf die strengen Auflagen beim Alkoholausschank sowie beim Umgang mit betrunkenen Besuchern.
Das gemeinsame Vorgehen gegen den wachsenden Alkoholmissbrauch umfasst darüber hinaus eine kommunale Präventionsstrategie mit Festveranstaltern, Kommunen, Vereinen, Schulen und Polizei. „Wir wollen das Thema stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rücken, um die Heranwachsenden zu beschützen“, beschreibt Zach die Zielrichtung.
Auch das Präventionsprojekt „HaLT – Hart am Limit“ soll künftig im Vorfeld von Veranstaltungen eingebunden werden. Denkbar seien zudem „Runde Tische“ mit dem Ziel der kommunal vernetzten Prävention, Fortbildungen für Auszubildende im Einzelhandel, Handreichungen für Schulfeste und Klassenfahrten sowie Leitlinien für Vereine und Jugendleiter.
Auszüge aus dem Vereinbarungsentwurf (basiert auf gesetzlichen Vorgaben):
Die zuständige Genehmigungsbehörde erlässt Gestattungsbescheide nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) und Erlaubnisse nach §6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) mit geeigneten Auflagen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Auflagen liegt beim Veranstalter. Die Überwachung und Kontrolle der Auflageneinhaltung obliegt der örtlichen Sicherheitsbehörde. Bei Bedarf kann hierzu die Unterstützung der örtlichen Polizeidienststelle herangezogen werden.
Kreisweit ist das Veranstaltungsende grundsätzlich spätestens um 3.00 Uhr des Folgetages. Musik- und Ausschankende ist jeweils 30 bis 60 Minuten vor Veranstaltungsende und beruht auf den Erfahrungen der Genehmigungsbehörde (Größe des Festgeländes, etc.). Die einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes – wie etwa Altersbeschränkungen, Abgabeverbote u. Ä. – sind gut sichtbar im Eingangs- und Thekenbereich auszuhängen.
Bei der Veranstaltungsanzeige sollen ausführliche Angaben zur Veranstaltung (genaue Lage des Veranstaltungsortes, Anzahl der zu erwartenden Besucher, Zielgruppe der Veranstaltung, angebotene Getränke, Art der Musik, Dauer der Veranstaltung) und über die vom Veranstalter angedachten Sicherheitsmaßnahmen, (Anzahl von Ordnern, ggf. Rettungsdienste, Fluchtwege, Einzäunungen, Kontrollen etc.) gemacht werden.
Zur Einschätzung des Veranstaltungscharakters sind der zuständigen Genehmigungsbehörde zudem die Werbemaßnahmen (z.B. Werbeplakate) im Vorfeld vorzulegen. Außerdem soll eine Getränkepreisliste vorgelegt werden. Veranstaltungen, die gezielt mit übermäßigem Alkoholkonsum bzw. billiger und / oder unbegrenzter Abgabe von Alkohol werben, erhalten von der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Genehmigung.
Einlasskontrollen sollen von einem gewerblichen Sicherheitsdienst durchgeführt werden und sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufrecht zu erhalten; dies gilt auch dann, wenn kein Eintrittsgeld mehr verlangt wird und die Jugendlichen die Veranstaltung verlassen haben müssten.
Zur Überprüfung der Einhaltung von gaststätten- und jugendschutzrechtlichen Vorschriften sind beispielsweise fälschungssichere, deutlich unterscheidbare Armbänder, Stempel oder Ähnliches für unter 16-Jährige, über 16-Jährige und über 18-Jährige einzusetzen. Das jeweilige Alter soll verbindlich durch Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Dokuments an der Kasse dargelegt werden. Der Veranstalter gewährt Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ausschließlich in Begleitung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten Zugang zur Veranstaltung. Er hat hierfür geeignete Kontrollen durchzuführen.
Das Mitnehmen und/oder Verzehren selbst mitgebrachter alkoholischer Getränke ist zu unterbinden. Erkennbar Betrunkenen oder unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern. Die Möglichkeit, weitere oder – in begründeten Fällen – abweichende Auflagen festzulegen, bleibt den Kommunen unbenommen. Diese Erklärung entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung und der Ermessensabwägung in jedem Einzelfall.
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