Anzeigefrist zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verlängert

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Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.



Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten normalerweise bis zum 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Abgabe wird an das zuständige Integrationsamt gezahlt und wird zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Zurzeit sind viele Arbeitgeber aufgrund der Pandemie mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, die die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX erschweren. Daher wird seitens der BA und der Integrations-/ Inklusionsämter akzeptiert, dass Anzeigen für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Bei einer Anzeigeerstattung bis spätestens 30. Juni 2020 wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/Inklusionsämtern bei Erstattung der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Betriebe können zur Meldung das Programm der Homepage www.iw-elan.de herunterladen und nutzen. IW-Elan ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige unterstützt.


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