Betriebe und Baustellen: Kontrolle der 3G-Pflicht

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Seit dem 24. November gilt in Deutschland am Arbeitsplatz die 3G-Pflicht. Das bedeutet, dass Beschäftigte und ihre Vorgesetzten zu Arbeitsantritt entweder geimpft, getestet oder genesen sein müssen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Regeln zu kontrollieren. Die Arbeitsschutzbehörden haben die Aufgabe, die Umsetzung zu kontrollieren.



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Im Regierungsbezirk Darmstadt überprüften rund 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Arbeitsschutzdezernate die Umsetzung der 3G-Regel und die Ermöglichung des Arbeitens im Homeoffice am Donnerstag, 2. und Freitag, 3. Dezember in einer breit angelegten Aktion. Jutta Flocke, die die Abteilung „Arbeitsschutz“ des Regierungspräsidiums leitet: „Mit der 3G-Regel haben Unternehmen neue Kontroll- und Dokumentationspflichten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können, dürfen nur geimpft, genesen oder getestet an ihren Arbeitsplatz.“ Dafür sei eine systematische Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt. Die Arbeitgeber*innen sind für die vollständige Überprüfung der 3G-Nachweise beim Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Sie können die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Das dazu vom Arbeitgeber zu organisierende und zu gewährleistende System zur Umsetzung der 3G-Anforderungen wird von den Behörden – hier das RP Darmstadt – entweder vor Ort oder durch schriftliche Anfragen geprüft. Zur Vereinheitlichung wurde eine Checkliste erarbeitet. Die Kontrolle findet in Betrieben, bei Kommunen, bei Landesbehörden und auf Baustellen statt, dabei werden alle Betriebsgrößen überwacht. Die Überwachungen findet stichprobenartig im kompletten Aufsichtsbezirk statt.

Hintergrund:

Nach Paragraf 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes müssen Arbeitgeber und Beschäftigte beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder einen Testnachweis mit sich führen (sog. 3G-Regelung). Laut Bundesarbeitsministerium dürfen Unternehmen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter*innen auch mit der neuen 3G-Regelung nicht direkt abfragen. Allerdings müssen Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Wer also seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss einen negativen Corona-Test vorweisen. - 2 -

Die zuständigen Behörden sind – entsprechend der rechtlichen Regelung in Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes befugt – vom Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen und im Falle von Verstößen ggf. entsprechendes Verwaltungshandeln zur Umsetzung nicht erfüllter Pflichten des Arbeitgebers durchzuführen. Ausnahmen sind Betriebe des Gesundheitswesens. Hier ist geplant, dass die Gesundheitsbehörden vor Ort für die Einhaltung von 3G zuständig sind.

Bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen ist laut Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer ein Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro vorgesehen. Allerdings, so Jutta Flocke, seien die bisherigen Kontrollen von stationären Betrieben ohne größere Beanstandungen verlaufen und deren Akzeptanz sei stark ausgeprägt, da sie als wichtig wahrgenommen würden. Bei der Überwachung von Baustellen sind die Ergebnisse der ersten Kontrollen heterogener, von sehr guten Konzepten bis hin zur Unkenntnis der neuen Regelungen wurden die gesamte Bandbreite vor Ort angetroffen.

Bei der Überwachung der 3G-Anforderungen in Betrieben handelt es um eine neue Aufgabe der Arbeitschützer*innen. Nach den Schwerpunktüberwachungen am 2. und 3. Dezember und deren Auswertung wird entschieden, in welchem Rhythmus weitere Kontrollen erfolgen müssen. Dies ist auch abhängig von der Gültigkeit der rechtlichen Regelungen, die derzeit bis zum 19. März 2022 bestehen.


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