Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
E-Services: Anträge online stellen
Anzeigen zur konjunkturell bedingten Kurzarbeit oder Anträge auf Kurzarbeitergeld lassen sich auch jederzeit online erledigen. Mit dem Upload-Service ist das einfach, schnell und ohne Anmeldung möglich: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung