Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter

Unternehmen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

VORSPRUNG - Kaffeespende

Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Abgabe wird an das zuständige Integrationsamt gezahlt und zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016  der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden Arbeitgeber zudem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms. Weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter der Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Möchten Unternehmen einen schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen, wenden sie sich direkt an die ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder die kostenlose Service-Rufnummer  0800 4 5555 20. Was sparen Unternehmen, wenn Sie einen behinderten Menschen neu einstellen oder ausbilden? Mit diesem Online-Rechner können sie sich einen schnellen Eindruck verschaffen: http://www.rehadat.de/Ersparnisrechner/welcome.htm

Zusatzinformationen: Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Agentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren sind der CD-ROM keine Papierformulare mehr beigelegt. Wer die Software REHADAT-Elan nicht nutzen möchte, kann Formulare über den Bestellservice unter www.rehadat-elan.de nachbestellen. Eine telefonische Annahme von Bestellungen ist nicht möglich.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern.


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