Frühzeitig arbeitsuchend melden

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Wer einen Arbeitsvertrag hat, der zum 31. Dezember ausläuft, muss sich spätestens bis Ende September arbeitsuchend melden.



Im Sozialgesetzbuch (SGB) III ist verankert, dass sich Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden müssen. Empfehlenswert ist es aber, nicht bis zum letzten Tag zu warten.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass sich Erwerbslose erst mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit – oder noch später – bei der Agentur für Arbeit melden. Die Zeit der Kündigungsfrist soll mit Hilfe der Arbeitsagentur aktiv genutzt werden, um eine neue Stelle zu finden. „Die Meldung ist auch dann nötig, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages in Aussicht gestellt hat“, erklärt Katja Wecke, Teamleiterin Eingangszone. Bei kürzeren Kündigungsfristen ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes notwendig.

Die Arbeitsuchendmeldung lässt sich bequem online von zuhause aus erledigen unter: www.arbeitsagentur.de/eservices. Auch ein Anruf der Hotline 0800 4 5555 00 (täglich von 8 bis 18 Uhr) ersetzt die persönliche Vorsprache in der Arbeitsagentur. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – das bedeutet weniger Geld.


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