Zu Jahresbeginn treten wieder Änderungen in Kraft, mit deren Auswirkungen sich der Steuerzahler beizeiten beschäftigen sollte, um Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.
So werden die Verdienstgrenzen für Minijobber angehoben und die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Einige Gesetze, die das Steuerjahr 2013 betreffen, befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, nach dessen Abschluss weitere Neuregelungen in Kraft treten werden. Womit im Einzelnen zu rechnen ist, wird im Folgenden skizziert.
Elektronische Lohnsteuerkarte erfordert neue Datenangabe
Ab Anfang 2013 wird mit der gesetzlichen Einführung der Nutzung elek-tronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELSTAM genannt, die alte Lohnsteuerkarte endgültig abgeschafft. Das hat auch Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Mit der Umstellung auf das elektronische Verfahren müssen Arbeitnehmer sämtliche antragsgebundenen Einträge und Frei-beträge neu beantragen. Der Arbeitgeber erhält die lohnsteuerrele-vanten Daten künftig online vom Finanzamt, ist aber nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu überprüfen. Dafür ist jeder Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Die erste auf elektronischem Wege erfolgte Abrechnung sollte daher sehr genau geprüft und etwaige Korrekturen beim Finanz-amt veranlasst werden.
Minijobber
Im Rahmen des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnent-wicklung angepasst. So wird die Entgeltgrenze ab dem 1. Januar 2013 von bisher 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Die Gleitzonenrege-lungen werden auf Beschäftigungen bis 850 Euro ausgeweitet, bisher lag die Grenze bei 800 Euro. Außerdem soll die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöht werden, indem die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst verpflichtend eingeführt wird. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, sich von dieser Ver-sicherungspflicht auf Antrag zu befreien.
Beruflich bedingte Umzugskosten
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 gab das Bundesministerium der Finanzen bekannt, dass künftig und rückwirkend höhere Pauschbeträge bei beruflich bedingten Umzügen anerkannt werden. Das betrifft einer-seits die Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten bei Beendigung des Umzuges. Sie liegen ab 1. Januar 2013 bei 1.732 Euro und ab 1. August 2013 bei 1.752 Euro. Ebenfalls angehoben wurde der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen. Er beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges ab 1. Januar 2013 1.374 Euro und ab
1. August 2013 1.390 Euro. Für Ledige gelten jeweils die hälftigen Werte. Für mit umziehende Kinder gibt es ebenfalls höhere Pauschbe-träge in der Staffelung 303 und 306 Euro. Beruflich bedingt ist ein Um-zug in aller Regel dann, wenn an einem anderen Ort ein neuer Job an-getreten wird, eventuell auch der Arbeitgeber den Beschäftigungsort verlagert oder eine Versetzung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Erhöhung des Grundfreibetrages
Auch im Rahmen des Gesetzes zur kalten Progression sind Ver-besserungen geplant, um steuerlich negative Auswirkungen bei Ein-kommenserhöhungen abzufedern. Die zentralen Tarifeckwerte sollen an die Preisentwicklung angepasst werden. Vorgesehen ist – wie im aktuellen Existenzminimumbericht gefordert - eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages für Erwachsene von 8.004 Euro um
126 Euro auf 8.130 Euro ab 1. Januar 2013. Eine weitere Erhöhung um 224 Euro soll es in 2014 geben. Hinsichtlich des Kinderfreibetrages wird vermutlich erst 2014 eine Erhöhung erforderlich, da dann eine leichte Unterdeckung von 72 Euro zu verzeichnen sein wird. Das Gesetz befin-det sich zurzeit noch im Vermittlungsausschuss, so dass nicht sicher gesagt werden kann, ob bzw. inwieweit die geplanten Änderungen um-gesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Erwerbseinkommen darf bis zur Höhe des steuerlichen Existenzminimums in Deutschland nicht be-steuert werden.
Freiwilliger Wehrdienst und ziviler Freiwilligendienst
Gemäß Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 soll der reine Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst, der zur Zeit etwa 280 bis 350 Euro monatlich beträgt, ebenso wie das Dienst-geld für Reservisten steuerfrei bleiben. Auch das Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienst und den anderen zivilen Freiwilligendiensten in Höhe von maximal 336 Euro soll nicht steuerpflichtig sein. Steuerpflichtig werden sollen dagegen bei Dienst-verhältnissen ab dem 1. Januar 2013 unter anderem der Wehrdienst-zuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
Einige weitere Beispiele für Änderungen, die das Jahressteuergesetz 2013 vorsieht
Für den Unterhaltsempfänger wird eine so genannte Verschonungs-regelung eingeführt. Diese besagt, dass künftig ein „angemessenes Hausgrundstück“ bei der Ermittlung des eigenen Vermögens unberück-sichtigt bleibt. Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro für die Pflege im Inland. Mit der Neuregelung wird der Anwendungsbereich auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet. Im Grunderwerbsteuerrecht werden eingetragene Lebenspartner rück-wirkend zum 1. August 2001 in allen noch nicht bestandskräftigen Alt-fällen Ehepartnern gleichgestellt. Bei der Dienstwagenbesteuerung soll der Nutzungs-Nachteil des derzeit in aller Regel höheren Listenpreises bei Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber anderen Kraftfahrzeugen ausge-glichen werden.
Dies ist nur eine Auswahl steuerlicher Neuregelungen bzw. geplanter Änderungen. Auf jeden Fall sollte jeder Steuerbürger individuell prüfen, inwieweit er betroffen ist. Die Beratung durch einen Steuerprofi kann helfen, eine optimale Handhabung für alle Beteiligten zu sichern. Steuerberater sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Hessen unter www.stbk-hessen.de
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