Schwerbehinderung kein Schutz vor betriebsbedingter Kündigung

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Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 beantragen in diesen Tagen vermehrt die Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit.



Die Betroffenen erhoffen sich damit einen besonderen Schutz für den Fall, dass ihr Arbeitgeber im Zuge der Coronakrise Kündigungen aussprechen muss. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen greift allerdings nicht, wenn Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen.

Nicola Bolle für Schwerbehindertenvermittlung und berufliche Rehabilitation der Agentur für Arbeit Hanau: „Wir bekommen zurzeit mehr Anfragen als je zuvor zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten. Beschäftigte erhoffen sich daraus einen besseren Kündigungsschutz. Wenn aber ein Unternehmen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen aussprechen muss, sind Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte nicht besonders geschützt, weil die Behinderung nicht ursächlich für die Kündigung ist.“ 

Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, können bei der Agentur für Arbeit beantragen, mit Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Mit der Gleichstellung erhalten sie denselben besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Im Falle der Kündigung prüft der Landeswohlfahrtsverband, ob Beschäftigte aufgrund Behinderung gekündigt und damit benachteiligt wurden. Dies gilt nicht bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, da davon behinderte und nicht-behinderte Beschäftigte gleichermaßen betroffen sind.


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