Die häufigsten Fragen an die Agentur für Arbeit

Verbraucher
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise sind viele Menschen unsicher, was Kontaktmöglichkeiten, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld betrifft.



Hier werden einige der häufigsten Fragen beantwortet:

1. Wann ist die Arbeitsagentur wieder geöffnet?
Die Arbeitsagentur hat die ganze Zeit weitergearbeitet; lediglich der persönliche Kontakt war und ist zum Schutz der Kundinnen und Kunden wie der Beschäftigten ausgesetzt. Die Häuser in Hanau, Schlüchtern und Gelnhausen bleiben zunächst weiterhin für persönliche Vorsprachen geschlossen.

2. Wie kann ich mit der Hanauer Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen?
So erreichen Sie uns:
• eServices: www.arbeitsagentur.de/eservices
• kostenfreie Service-Hotline Mo. - Fr. jeweils von 8 – 18 Uhr: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) und 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)
• gebührenpflichtige lokale Servicerufnummer: 06181 672-106 (Arbeitnehmer) und 06181 672-711 (Arbeitgeber)

3. Gibt es weitere Informationsquellen, die ich nutzen kann?
Die wichtigsten Anträge und Merkblätter finden Sie im Downloadcenter der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/download-center

4. Kann ich meine Unterlagen in den Briefkasten der Arbeitsagentur einwerfen? Wird dieser täglich geleert?
Gerne könnten Sie Ihre Unterlagen in unseren Briefkasten einwerfen; er wird täglich. geleert. Bitte bedenken Sie, dass die Kapazitäten des Briefkastens begrenzt sind.

Sie können Ihre Unterlagen auch an folgende Postanschrift senden:
Agentur für Arbeit Hanau
63442 Hanau

5. Wie kann ich feststellen, ob meine Antragsunterlagen vollständig sind?
Wenn Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld über die eServices online stellen (www.arbeitsagentur.de/eservices), wird Ihnen eine Checkliste der Unterlagen, die Sie einreichen müssen, angezeigt.

6. Was mache ich, wenn ich aktuell keine Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber erhalten kann?
Eine Arbeitsbescheinigung wird erst zum Ende der Beschäftigung vom Arbeitgeber ausgestellt. Vorher wird sie nicht benötigt. Sollte wirklich keine Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber zu erhalten sein, ist zwingend die Service-Hotline unter Tel. 0800 4 5555 00 zu kontaktieren.

7. Ich habe gehört, dass das Arbeitslosengeld I um 3 Monate verlängert wird?
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird mit Inkrafttreten des Gesetzes (18. Mai 2020) einmalig um drei weitere Monate verlängert. Dies betrifft ausschließlich Personen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 erschöpft ist. Die Weiterbewilligung erfolgt automatisch; Betroffene müssen also nichts unternehmen.

8. Welche ergänzenden Leistungen zum Arbeitslosengeld I oder zum Kurzarbeitergeld gibt es?
Sollten Sie über das Arbeitslosengeld I oder das Kurzarbeitergeld hinaus noch finanzielle Unterstützung zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes benötigen, wenden Sie sich an das Kommunale Center für Arbeit (www.kca-mkk.de). Hilfen bieten auch die Wohngeldstelle des Main-Kinzig-Kreises oder die Familienkasse (www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder).

9. Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Was kann ich tun?
Sie können im Kommunalen Center für Arbeit (www.kca-mkk.de) nachfragen, ob Ihnen Arbeitslosengeld II zusteht. Die Agentur für Arbeit Hanau ist ausschließlich für die Bewilligung und Auszahlung von Arbeitslosengeld I zuständig.

10. Kann ich als Arbeitnehmer/in Kurzarbeitergeld beantragen?
Nein. Kurzarbeitergeld kann ausschließlich von Arbeitgebern beantragt werden. Sind Sie in einem Unternehmen mit Kurzarbeit tätig, erhalten Sie Ihr Gehalt in der Höhe des Kurzarbeitergeldes direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt. Bitte sehen Sie daher von telefonischen Anfragen ab und wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber. Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es hier: http://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

11. Mein Kurzarbeitergeld reicht nicht aus. Darf ich etwas hinzuverdienen?
Im Rahmen des Sozialschutz-Paketes des Bundes wurden die Hinzuverdienst-möglichkeiten zum Kurzarbeitergeld neu geregelt. In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 tritt eine befristete Sonderregelung in Kraft. Ab sofort kann während der Kurzarbeit eine Beschäftigung aufgenommen werden. Das Entgelt wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Verdienst und Kurzarbeitergeld dürfen den bisherigen Bruttolohn nicht überschreiten. Die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.


Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

online werben

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

vogler banner

Anzeige

vogler banner

Anzeige

Online Banner 300x250px MoPo 2