Können Nicht-Schweizer in der Schweiz Immobilien kaufen?

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Die Schweiz ist berühmt für atemberaubende Naturlandschaften, historische Sehenswürdigkeiten und einen hohen Lebensstandard.



Kein Wunder, dass ein Eigenheim in der Schweiz weltweit für viele ein Traum ist. Wer etwas Recherche betreibt, stellt allerdings schnell fest, dass es für Ausländerinnen und Ausländer nicht ganz einfach ist, eine Immobilie in der Schweiz zu erstehen.

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Kann man sich als Ausländer eine Schweizer Immobilie leisten?

Die Schweiz hat den niedrigsten Anteil an Personen, die ein Eigenheim besitzen, in Europa. Nur ca. 40 % der Schweizer leben in einem Haus oder der einer Wohnung, die ihnen gehört. Dafür verantwortlich sind unter anderem die hohen Immobilienpreise. Laut dem Rechner der Immobilienplattform RealAdvisor liegt der durchschnittliche Preis pro m2 derzeit bei

4,455–13,511 CHF für Wohnungen und 2,709–12,333 CHF für Häuser.

Die mit dem Immobilienkauf verbundenen Kosten wie Steuern und Gebühren sind dafür in der Schweiz im Vergleich wesentlich niedriger als anderen Ländern Europas: Nur zwischen 0,25 % und 3,55 % des Kaufpreises fallen dafür an.

Können in der Schweiz lebende Ausländer eine Immobilie kaufen?

Vorweg soll angemerkt werden, dass der Erwerb einer Schweizer Immobilie nicht mit dem Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einhergeht. Das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, ist eine der Bedingungen für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses als permanenten Wohnsitz. Mieten kann man eine Wohnimmobilie hingegen auch ohne.
Je nach Staatsangehörigkeit der Person und dem Kanton, in dem die Immobilie sich befindet, kann zusätzlich eine Kaufbewilligung notwendig sein.

EU oder EFTA-Angehörige

EU oder EFTA-Angehörige, die in der Schweiz ansässig sind, benötigen keine Kaufbewilligung für Immobilien und haben dieselben Rechte und Verpflichtungen wie Einwohnerinnen und Einwohner mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Das gleiche gilt für Personen, die eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben - sie können uneingeschränkt Wohnimmobilien als Erst- oder Zweitwohnsitz oder als Ferienhaus erstehen.

Drittstaaten-Angehörige

Drittstaaten-Angehörige benötigen keine Kaufbewilligung für einen Erstwohnsitz, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen und nicht planen, die Immobilie zu vermieten. Bei einem Neubau müssen die Arbeiten innerhalb von einem Jahr ab dem Kauf der Baufläche begonnen werden.

Um eine Ferienunterkunft oder eine Zweitwohnung in der Schweiz zu kaufen, brauchen Personen aus Drittstaaten eine Kaufbewilligung. Ferienunterkünfte dürfen zeitweilig vermietet werden, Zweitwohnungen hingegen nicht.

Können Ausländer, die nicht in der Schweiz leben, eine Immobilie kaufen?

Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht in der Schweiz leben und einen Zweitwohnsitz oder eine Ferienresidenz erwerben möchten, sieht die Sache etwas anders aus.

Pendler

Personen aus den umliegenden EU/EFTA-Staaten mit einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) ist es erlaubt, eine Zweitwohnung in der Schweiz zu erstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Immobilie in der Nähe des Arbeitsortes befindet und während der Zeit, in der man als Grenzgängerin oder Grenzgänger arbeitet, nicht vermietet wird.

Drittstaaten-Angehörige, die nicht in der Schweiz leben

Personen aus Drittstaaten, die keine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung haben, benötigen für den Immobilienerwerb eine Kaufbewilligung. Diese ist drei Jahre lang gültig und an bestimmte Bedingungen wie zum Beispiel den Nutzungszweck geknüpft. Welche genau erfüllt werden müssen, wird auf kantonaler Ebene entschieden und den Bescheid über die Bewilligung erteilt ebenfalls die Behörde des Kantons.

Für den Kauf einer Zweitwohnung gilt die Bedingung, dass sich diese an einem Ort befinden muss, zu dem die Käuferin oder der Käufer eine besondere “schutzwürdige” Beziehung hat. Die genaue Definition und Interpretation dieser Anforderung kann sich wiederum von Kanton zu Kanton unterscheiden. Sowohl für Schweizerinnen und Schweizer als auch für Ausländerinnen und Ausländer gilt, dass die Baufläche nicht größer als 100 m2 sein darf.  In einer Gemeinde, in der der Zweitwohnungsanteil bereits mehr als 20 Prozent beträgt, dürfen keine neue Zweitwohnung gebaut werden.

In der ganzen Schweiz dürfen derzeit insgesamt nur 1500 Ferienwohnungen und Apparthotel-Wohneinheiten pro Jahr an Drittstaaten-Angehörige verkauft werden, wobei manche Kantone, zum Beispiel Genf und Zürich, den Verkauf von Ferienimmobilien an Ausländerinnen und Ausländer überhaupt nicht erlauben. Zu den Bedingungen gehört, dass sich die gewählte Ferienimmobilie in einem Fremdenverkehrsort befindet und eine Nettowohnfläche von max. 200 m2 hat.

Fazit

Ob der Kauf einer Schweizer Immobilie infrage kommt, hängt - von den finanziellen Faktoren einmal abgesehen - wesentlich vom gewählten Standort ab. Am besten informiert man sich dazu auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Behörde des jeweiligen Kantones.


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