Tarifeinigung: Mehr Geld für Friseur*innen

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Friseurinnen und Friseure in Hessen bekommen künftig mehr Lohn. Eine entsprechende Tarifeinigung hat ver.di Hessen mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen erreicht. Mit dem neuen Abschluss steigen ihre Stundenlöhne zum 1. Juni 2023 im Vergleich zum alten Tarifvertrag um bis zu 17,4 Prozent (Lohngruppe 7). Eine erfahrene Friseurin erhält ab Juni 2023 14,50 Euro in der Stunde und damit 13,9 Prozent mehr.



Zum 1. Juni 2024 werden alle Lohngruppen nochmals um weitere 3,5 Prozent angehoben. Der neue Entgelttarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2024.

Infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen für das Friseurhandwerk konnten zwischenzeitlich keine Verhandlungen stattfinden. Die letzte Tarifsteigerung datiert daher aus dem Jahr 2021.

ver.di Verhandlungsführer Mathias Venema: „In den unteren Lohngruppen für niedrig qualifizierte Kräfte galt ab Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro. Ziel war es, eine Entlohnung zu vereinbaren, die einem Handwerksberuf angemessen sind und für erfahrene Friseur*innen einen deutlichen Abstand zum Mindestlohn zu tarifieren. Trotz schwieriger Rahmenbedingungen ist es uns gelungen, deutliche Tarifsteigerungen für die Kolleg*innen im Friseurhandwerk zu erzielen. Das ist mehr als angemessen.“

Die zuständige Gewerkschaftssekretärin Stefanie Mielast: „Die Beschäftigten im hessischen Friseurhandwerk waren in den vergangenen Jahren starken Belastungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgesetzt: Salonschließungen und Kurzarbeit sowie Arbeit unter gesteigerten Hygieneanforderungen mit gesundheitlichen Risiken. Auch die Inflation hat die Kolleg*innen massiv getroffen, denn als Beschäftigte im Niedriglohnbereich sind sie überproportional von Preissteigerungen von Energie, Lebensmitteln und Mietsteigerungen betroffen. Viele müssen von dem wenigen, was die in den letzten Jahren hatten, sich und ihre Familien ernähren und kommen dabei kaum noch über die Runden.“

ver.di und der Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk in Hessen werden eine Anschluss-Allgemeinverbindlichkeitserklärung (-AVE) beantragen, damit die Löhne für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen gelten, also auch für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind.

Neue Lohn- und Gehaltstabelle:

Lohn-gruppen

Tarifstundenlohn seit 1.1.2021

Prozentuale Steigerung zum 1.6.2023

ab 1.6.2023

ab 1.6.2024

Stundenlohn

Monatslohn

Stundenlohn

Monatslohn

1

18,99 €

7,9 %

20,50 €

3.300,50 €

21,22 €

3.416,42 €

2

15,86 €

10,3 % 

17,50 €

2.817,50 €

18,11 €

2.915,71 €

3

13,78 €

12,5 % 

15,50 €

2.495,50 €

16,04 €

2.582,44 €

4

12,73 €

13,9 % 

14,50 €

2.334,50 €

15,01 €

2.416,61 €

5

11,69 €

15,5 % 

13,50 €

2.173,50 €

13,97 €

2.249,17 €

6

11,17 €

16,4 % 

13,00 €

2.093,00 €

13,46 €

2.167,06 €

7

10,65 €

17,4 % 

12,50 €

2.012,50 €

12,94 €

2.083,34 €

8

10,13 €

18,5 % 

(gML*)

Derzeit 12,00

1.932,00 €

(gML,

nächste Erhöhung 1.1.2024)  

gML x

161 Std

*gML = gesetzlicher Mindestlohn

Information zu den Lohngruppen:

Lohngruppe 1

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 2

Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).

Lohngruppe 3

Meisterinnen, die

  • selbstständig arbeiten,
  • verantwortlich Aufgaben wahrnehmen,
  • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.

Lohngruppe 4

Friseurinnen, die

  • selbstständig arbeiten,
  • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen,
  • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.

Lohngruppe 5

Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.

Lohngruppe 6

Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten;

  1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.

Lohngruppe 7

  1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
  2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt)

Lohngruppe 8

Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit


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