Damit brutto für netto im Geldbeutel landet, muss der Ferienjob auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet sein. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Hessen hin.

So genannte kurzfristige Beschäftigungen sind – auch für den Arbeitgeber – frei von Sozialabgaben. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Das heißt, wer durch mehrere Aushilfejobs länger als drei Monate oder mehr als 70 Arbeitstage arbeitet, wird sozialversicherungspflichtig. Die Sozialabgaben sind dann auf den gesamten Verdienst eines Kalenderjahres zu zahlen.

Dass länger andauernde Nebenjobs der Versicherungspflicht unterliegen, klingt zunächst ungünstig. Aus rentenrechtlicher Sicht ist es jedoch langfristig gesehen von Vorteil, so die Deutsche Rentenversicherung Hessen. Wer Pflichtbeiträge zahlt, erwirbt rentensteigernde Ansprüche.


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