Lohnfortzahlungsbetrug – Detekteien können bei Verdacht ermitteln

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Wer mit einer Krankmeldung bei seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, begeht eine Straftat, die schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Das einfach mal „Blau machen“ sollte man als Arbeitnehmer daher unterschätzen und verharmlosen - es handelt sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt.



Mit einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) wird die gesetzliche Anzeige- und Nachweispflicht verletzt. Dadurch droht eine fristlose Kündigung (nach § 626 BGB) wegen Lohnfortzahlungsbetrug und der Arbeitnehmer kann durchaus auch Post vom Staatsanwalt wegen Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) bekommen. Auch der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, begibt sich rechtlich auf sehr dünnes Eis. Denn es handelt sich schlichtweg um Betrug, mit dem eine Lohnfortzahlung erschlichen wird.

Verdächtiges Verhalten

Arbeitgeber dürfen entsprechende Konsequenzen ziehen, wenn sie Beweise für die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit haben. Da sie in der Beweispflicht stehen, kommt es sehr häufig vor, dass Arbeitgeber private Ermittler einsetzen.

Meldet sich ein Arbeitnehmer zu oft krank oder macht immer wieder kurz vor Urlaubsbeginn, vor oder nach dem Wochenende „blau“, dann wird sich der Arbeitgeber auf jeden Fall wehren, sobald er ein verdächtiges Verhalten bemerkt. Denn die Lohnfortzahlung kostet jedes Unternehmen viel Geld.

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Pixabay © silviarita CCO Public Domain

Bei Krankheit muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Es gibt zahlreiche Detekteien im gesamten Bundesgebiet wie beispielsweise die Detektei Frankfurt, die herausfinden, ob der mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldete Mitarbeiter wirklich krank ist, oder nicht vielleicht in einem Stadtpark chillt oder vielleicht sogar einem Nebenjob nachgeht. Damit ein Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen ziehen kann, liefern die Detektive die nötigen Beweise.

Was genau ist Lohnfortzahlungsbetrug?

In Deutschland gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall) in Artikel 53 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014).

Dieses Gesetz regelt für Arbeitnehmer, dass sie an Feiertagen und im Krankheitsfall ihre reguläre Lohnzahlung für maximal 6 Wochen erhalten. Von einem Lohnfortzahlungsbetrug ist auszugehen, wenn Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuschen, um sich spontan freie Urlaubstage zu verschaffen, dann zu Hause zu bleiben oder um bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten. In solchen Fällen entsteht dem Arbeitgeberunternehmen durch die Lohnfortzahlung ein großer finanzieller Schaden. Lohnfortzahlungsbetrug ist in Deutschland ein Straftatbestand.

Hinweise auf Lohnfortzahlungsbetrug

Grundsätzlich sollten Arbeitgeber darauf achten, ob sich Angestellte häufig aufgrund von unspezifischen Krankheitssymptomen wie Migräne oder Rückenschmerzen krankschreiben lassen. Als auffällig gelten Fehlzeiten von mehr als 5 Prozent der jährlichen Arbeitszeit. Arbeitgeber sollten auch dokumentieren können, ob Arbeitnehmer verstärkt vor oder nach einem Wochenende krank sind oder plötzlich krank werden, wenn vielleicht ein Urlaubsantrag nicht genehmigt wurde. Kommen hierbei mehrere Verdachtsmomente zusammen, kann der Arbeitgeber die Krankheit durch private Ermittlungen einer Detektei überprüfen lassen.

Schwere körperliche Arbeiten eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers, beispielsweise bei Gartenarbeiten oder bei Umbauarbeiten am Haus, gelten als Indiz für einen Lohnfortzahlungsbetrug. In einem solchen Fall zählt auch nicht das Argument des Arbeitnehmers, dass er plötzlich und überraschend wieder genesen war. Denn laut eines Urteils des LAG Rheinland-Pfalz (11.06.2013, Az.: 10 Sa 100/13) muss sich ein Arbeitnehmer, der wieder genesen ist, vom Arzt wieder gesundschreiben lassen und dann an seinen Arbeitsplatz wieder zurückkehren.

Dürfen Arbeitnehmer überwacht werden?

Aus dem Jahr 2015 geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13) hervor, dass vor einer Arbeitnehmer-Überwachung genügend Verdachtsmomente vorliegen müssen, um eine solche zu rechtfertigen. Sollte das der Fall sein, ist es ratsam, dass Arbeitgeber eine Überwachung bereits am ersten Tag der Krankschreibung stattfindet. Denn sonst kann es recht schwierig werden, den Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetrugs zu erbringen.

Die Überwachung eines Arbeitnehmers sollten betroffene Unternehmen nicht selbst vornehmen, sondern eine Detektei damit beauftragen, die sich auf Ermittlungen eines Lohnfortzahlungsbetrugs spezialisiert hat.

  • Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen nicht das Bett hüten, sondern sie können auch einkaufen oder spazieren gehen oder sogar Sport treiben.

Aber einkaufen gehen und Sport treiben mit einem gebrochenen Bein, einer schweren Grippe oder einem Rückenleiden würde die Toleranzgrenze überschreiten.

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Pixabay © Pexels CCO Public Domain

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht nur das Bett hüten, er darf auch aus dem Haus gehen.

Wie lange dauert die Lohnfortzahlung und ab wann gibt es Krankengeld?

Arbeitnehmer, die mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgeschrieben sind, erhalten bis zu sechs Wochen ihren Lohn/ ihr Gehalt weiterhin ausgezahlt. Einzige Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.

Sobald eine Krankheit länger als sechs Wochen andauert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt allerdings nicht für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitnehmer benötigt eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und sobald die Lohnfortzahlung endet, meldet sich automatisch die Krankenkasse.

Tipps für Arbeitnehmer während einer Krankheit

Wer tatsächlich krank ist, hat mit einem Attest die beste Möglichkeit, sich vor Betrugsverdacht zu schützen. Aber es ist definitiv ratsam, wenn man tatsächlich zu einem „verdächtigen“ Zeitpunkt krank wird, direkten Kontakt zum Arbeitgeber aufzunehmen und gleich am ersten Tag eine Bescheinigung vorzulegen. Dies ist zwar erst am dritten Tag erforderlich, aber so lassen sich mögliche, misstrauische Vermutungen direkt entkräften.

Es kann durchaus passieren, dass ein Arbeitnehmer im Urlaub wirklich krank wird. In diesem Fall darf er die dadurch verpassten Urlaubstage nachholen – vorausgesetzt, es liegt ein gültige Bescheinigung vor. Hierbei ist allerdings auch der  Grad der Erkrankung relevant. Sollte es sich bei der Krankheit im Urlaub nur um leichte Kopfschmerzen handeln, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Urlaub trotzdem genossen werden kann. Bricht sich jemand einen Arm oder erkrankt anderweitig schwer, dürfte der Arbeitgeber weitaus mehr Verständnis haben. Es ist empfehlenswert, den Krankheitsfall im Urlaub direkt zu melden, damit der Chef so früh wie möglich planen kann, ob und wann eine Urlaubsverlängerung möglich ist.

Bei Erkrankungen im Ausland sollte darauf geachtet werden, dass man sich bereits am ersten Tag ein Attest des Arztes holt. Damit sollte die Krankheit genau erklärt werden und natürlich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.


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