Wächtersbach: Schüler sollen für Busfahrt zahlen

Wächtersbach
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In der Schulkonferenz der Friedrich-August-Genth-Schule am 27.05.2019 wird auf Antrag von Schulleiter Gerhard Gleis ein Resolutionsentwurf an die Kreisverkehrsgesellschaft beraten. Darin wendet sich die Schule entschieden gegen die Weigerung der Kreisverkehrsgesellschaft (KVG), die Beförderungskosten für neue Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtteil Neudorf zur Friedrich-August-Genth-Schule, die 2,8 Kilometer von der Schule entfernt wohnen, zu übernehmen.

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Diese Bewertung, die seither nicht in dieser Form getroffen worden sei, teile den Stadtteil Neudorf in Bereiche auf, für die eine Erstattung der Beförderungskosten durchgeführt werde, weil die Kinder mehr als 3 Kilometer von der Schule entfernt wohnen, und in Bereiche, für die keine Erstattung des Beförderungskosten gewährt wird, weil die Familien weniger als drei Kilometern von der Schule entfernt wohnen.

Als Rechtsgrundlage führe die KVG § 161 (Hessisches Schulgesetz) an, dort heiße es in Absatz 2: „Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet …“

Im Resolutionstext heißt es: "Betroffene Schülerinnen und Schüler müssen im Stadtteil Neudorf die Hauptverkehrsstraße überqueren, ohne dass es dort einen Fußgängerüberweg gibt. Eine Treppe führt in der Stadt auf eine Straße, die nicht durchgehend über einen Bürgersteig verfügt. Hier taucht bei der Stahltreppe auch die Frage des Winterdienstes auf. Die Schulkonferenz teilt keinesfalls die Einschätzung der KVG, wonach der Schulweg unter diesen Umständen keine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeute. Da bisher offensichtlich allen Schülerinnen und Schülern aus dem Stadtteil Neudorf eine Erstattung der Beförderungskosten gewährt worden ist, vermag die Schulkonferenz nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde die KVG ihre Haltung verändert hat und der Schulweg jetzt keine besondere Gefahr mehr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen soll."

Das Verwaltungsgericht Neustadt habe mit Urteil vom 24.07.2016 - 2 K 824/15.NW – festgestellt: „…Ein Schulweg sei wegen der Gefahren des Straßenverkehrs z. B. dann besonders gefährlich, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führe oder wenn eine verkehrsreiche Hauptstraße ohne verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden müsse.“ Und das Niedersächsisches OVG habe in seinem Urteil vom 05.01.2011 - 2 LB 318/09 einen weiteren Aspekt festgestellt, der eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg begründen könne: „Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (Sen., Urt. v. 4.4.2008, a. a. O.)."

Auch dieser Gesichtspunkt erscheine bei der Sachbewertung durch die KVG nicht ausreichend abgewogen worden zu sein. "Da der Schulweg offenkundig nicht sicherer gegenüber früheren Zeiträumen geworden ist, in denen eine Erstattung der Kosten erfolgte, bleibt der Eindruck, dass nicht ein sicherer gewordener Schulweg Grundlage für die ablehnenden Bescheide ist, sondern ausschließlich finanzielle Überlegungen entscheidungsleitend sind. Die Schulkonferenz fordert die KVG auf, ihre offensichtlich geänderte Haltung zu überprüfen und durch eine Kostenübernahme in der bisherigen Weise ihren Beitrag zur Sicherheit und zur Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtteil Neudorf zu leisten, wie sie es in der Vergangenheit auch getan hat", heißt es in der Forderung an die KVG abschließend.


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