Neue Mietobergrenzen für das Jahr 2020

Wetterau
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Zum 1. Januar 2020 werden die Mietobergrenzen für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen angepasst.



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„Wir haben die Mietobergrenzen entsprechend der Marktentwicklung je nach Wohnungsgröße und Wohnort um bis zu 15 % angehoben“, teilte Erste Kreisbeigeordnete und Sozialdezernentin Stephanie Becker Bösch mit. Grundlage dafür waren knapp 17.000 Datensätze deren Werte unter anderem aus Zeitungs- und Internetanzeigen, tatsächlichen Mietverhältnissen und Daten des Amtes für Bodenmanagement gewonnen wurden.

Mietobergrenzen werden alle zwei Jahre überprüft

Für Menschen, die Sozialleistungen beziehen, zum Beispiel durch das Jobcenter Wetterau, ändern sich mit Wirkung vom 1.Januar 2020 die Mietobergrenzen, das heißt die angemessenen Kaltmieten. Die Berechnung der Mietobergrenzen basiert auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Gericht verlangt zur Beurteilung der Angemessenheit von Mieten ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“. Dieses Konzept hat der Wetteraukreis bereits im Jahre 2014 in Kraft gesetzt. Seitdem werden die Mietobergrenzen alle zwei Jahre überprüft und angepasst.

Der Berechnung liegen die tatsächlichen Wohnungspreise zu Grunde. Dazu wurden 16.805 Datensätze von Juli 2017 bis Juni 2019 aus fünf Datenquellen ausgewertet: Tageszeitungen, Internetanzeigen, Amt für Bodenmanagement, Daten aus dem SGB II, SGB XII und dem öffentlichen Wohnungsbau. Jeder Datensatz entspricht einer Wohnung mit den jeweiligen Werten des Ortes, der Kaltmiete und der Größe der Wohnung.

Vier Vergleichsräume

Der Wetteraukreis wurde in vier sogenannte Vergleichsräume eingeteilt. Diese Vergleichsräume wurden anhand der Verkehrswege, Infrastruktur und Sozialstruktur gebildet.

Vergleichsraum I: Bad Nauheim, Bad Vilbel, Friedberg, Karben, Niddatal, Ober-Mörlen, Rosbach, Wöllstadt
Vergleichsraum II: Altenstadt, Butzbach, Echzell, Florstadt, Münzenberg, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim
Vergleichsraum III: Büdingen, Glauburg, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt
Vergleichsraum IV: Gedern, Hirzenhain, Kefenrod

Alle vorhandenen Daten wurden den vier Vergleichsräumen, sortiert nach Wohnungsgröße und dem qm-Mietpreis, zugeordnet. Hierbei wurden ganz bewusst keine Kappungen oder Rundungen vorgenommen. Erstmals werden auch die vorläufig, angemessenen Betriebskosten ausgewiesen. Zu den Betriebskosten zählen alle, gemäß der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kostenarten wie etwa die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Kosten für Schornsteinfeger.

Die angemessenen Betriebskosten wurden anhand des Durchschnittes, der pro Quadratmeter anfallenden Betriebskosten, ermittelt. Sie werden als „vorläufig“ bezeichnet, da die endgültigen Werte erst mit der Jahresendabrechnung vorliegen. „Mit den Mietobergrenzen 2020 liegen nun aktualisierte Werte angemessener Mietpreise für den Wetteraukreis vor. Eine Übersicht der ab 1. Januar 2020 gültigen Werte ist auf der Web-Seite des Wetteraukreises zu finden“, sagte Sozialdezernentin Becker-Bösch.

Die Anwendung der neuen Mietobergrenzen bedeutet für die laufenden Fälle des Jobcenters Mehrkosten in Höhe von rund 400.000 Euro.

Beigefügt ist eine Übersicht über die ab 1. Januar geltenden Mietobergrenzen für alle vier Vergleichsräume sowie -zum Vergleich- die aktuelle geltenden Werte.

Foto: Erste Kreisbeigeordnete und Sozialdezernentin Stephanie Becker-Bösch mit der Leiterin des Fachbereichs Jugend und Soziales der Kreisverwaltung Simone Schestakoff.


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