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Gegenwind Bad Orb: Wind-Turbo der Ampel verfassungswidrig?

Gegenwind Bad Orb: Wind-Turbo der Ampel verfassungswidrig?

"Ein Gutachten von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler, Rechtswissenschaftler an der Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg kommt zum Schluss, dass § 2 des EEG (Erneuerbare Energie Gesetz), Stand 2023 verfassungswidrig ist", so Heinz Josef Prehler vom Verein "Gegenwind Bad Orb" in einer Pressemitteilung.

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Der Paragraf erkläre den Ausbau erneuerbarer Energien zum überragenden öffentlichen Interesse. Dies sei eine rechtlich bindende Vorgabe für Behörden und Gerichte.

Die rechtlich bindende Vorgabe widerspricht jedoch dem Grundsatz: Wo widerstreitende Interessen aufeinandertreffen, muss im konkreten Fall in einem Rechtsstaat abgewogen werden. § 2 EEG durchbricht dieses Prinzip. Der EE-Ausbau wird gesetzlich vorab höher gewichtet als alle konkurrierenden Belange, sogar Grundrechte. Das Ergebnis der Abwägung würde nicht mehr ermittelt, es wird vorgegeben. Abwägung verkommt zur Formsache. Den Genehmigungsbehörden und den Gerichten würde die Abwägung von sich widersprechenden Interessen genommen. Der Gesetzgeber darf Ziele setzen, aber nicht festlegen, wie ein konkreter Konflikt ausgehen muss. Diese Entscheidung obliegt Verwaltung und Gerichten. Grundrechte verlieren ihre Schutzwirkung. Z. B. werden Eingriffe in Eigentum, Berufsfreiheit und kommunale Selbstverwaltung oder Naturschutz nicht mehr einzelfallbezogen gerechtfertigt, sondern pauschal legitimiert. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird entwertet. Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Erneuerbare Energien gehen immer vor"; so Prehler.

Und weiter: "Beispiele: 1. Bad Orb ergänzt sein Angebot für sanften Tourismus und Erholungssuchende um den Heil- und Kurwald im Horstgebiet. Damit werden Arbeitsplätze im Beherbergungs- und Kurgewerbe geschaffen. Die Windkraftindustrie verhindert die Neuschaffung und vernichtet potenziell vorhandene Arbeitsplätze. 2. Der Naturschutz wird praktisch außer Kraft gesetzt. In einer Durchführungsverordnung hessischer Ministerien findet man den Satz: „Überdies wurden in Hessen die Schwerpunktvorkommen der windenergiesensiblen Arten sowie zu deren Schutz ausgewiesene Schutzgebiete bereits bei der Ausweisung der Windenergie-Vorranggebiete berücksichtigt.“ Das bedeutet, ein Investor kann sich auf oberflächliche Untersuchungen in den Jahren 2017 – 2019 bei der Erstellung des Teilplans Erneuerbare Energie berufen. Dass im betreffenden Gebiet zwischenzeitlich die strenggeschützten Tierarten Luchs und Wildkatze gesichtet wurden sowie die strenggeschützte Mopsfledermaus dokumentiert ist, spielt keine Rolle. 3. Auch ist zu befürchten, dass Bedenken gegen die potenzielle Verseuchung unseres Trinkwassers, selbst mit Untermauerung durch hydrogeologische Gutachten, vor Gericht abgewiesen werden. Immer mit dem Argument, der EE-Ausbau ist höher zu gewichten als alle konkurrierenden Belange. Dieses Vorgehen ist in einem Rechtstaat unzulässig. Es zerstört seine Glaubwürdigkeit gegenüber den Wählern."

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Kommentare

7
W̷i̸n̵s̷t̵o̴n̸
2 tage vor
Der Artikel bestätigt eigentlich nur wieder die Sachlage, das mit dem GEG ein Ideologie getriebenes Gesetz verabschiedet wurde,
welches eine sinnfreie Energiepolitik irgendwie antreiben soll.

Planlos über die Umsetzung, die Nutzung und die Effizienz!
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7
Karl
2 tage vor
Wann wird jetzt eigentlich das von den Windkraftgegnern herbeigesehnte Atomkraftwerk in Bad Orb gebaut?
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9
Paulchen
2 tage vor
zitiere Karl:
Wann wird jetzt eigentlich das von den Windkraftgegnern herbeigesehnte Atomkraftwerk in Bad Orb gebaut?

Es wird bald gebaut und kommt in deinen Garten
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20
The Man
6 tage vor
Schauermärchen von der Justiz-Diktatur: Warum die Windkraftgegner falschliegen

Die Pressemitteilung von Gegenwind Bad Orb betreibt juristische Geisterfahrt. Dass ein bekannt energiewendekritischer Professor im Auftrag der Anti-Windkraft-Lobby ein passendes Gefälligkeitsgutachten liefert, ist weder überraschend noch rechtlich bindend. Es ist eine extreme Außenseiter-Meinung.

Die Behauptung, § 2 EEG würde den Rechtsstaat aushebeln und Erneuerbare Energien gingen nun „immer und überall blind vor“, ist schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat das Gesetz im Vorfeld verfassungsrechtlich penibel prüfen lassen. Er hat damit lediglich umgesetzt, was das Bundesverfassungsgericht längst klargestellt hat: Klimaschutz hat Verfassungsrang (Art. 20a GG).

Das Gesetz entmachtet weder Behörden noch Gerichte. Es gibt der Windkraft lediglich ein starkes Gewicht in der Abwägung. Zu den Schreckensszenarien vor Ort:

Artenschutz gilt weiter: Kein neu gesichteter Luchs wird ignoriert. Wenn eine reale, existenzielle Bedrohung für streng geschützte Arten nachgewiesen wird, stoppen Gerichte den Bau nach wie vor. Das europäische Recht hebelt kein EEG aus.
Trinkwasser bleibt geschützt: Hydrogeologische Gutachten, die eine echte Gefahr für die Gesundheit belegen, behalten vor Gericht ihr volles Gewicht. Die Daseinsvorsorge wird nicht für ein Windrad geopfert.

Wer hier den Untergang des Rechtsstaates herbeiredet, betreibt billigen Populismus. Hier wird versucht, juristische Nebelkerzen zu werfen, um partikuläre Blockade-Interessen über das Gemeinwohl und den Erhalt unserer Lebensgrundlagen zu stellen.
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20
Capecoral2018@freenet.de
6 tage vor
Ein sehr guter Artikel, der deutlich macht, wie „kreativ“ bei der Ausweisung der Vorranggebiete vorgegangen wurde.
Wie im Text zu lesen ist, heißt es in einer Durchführungsverordnung hessischer Ministerien: „Überdies wurden in Hessen die Schwerpunktvorkommen der windenergiesensiblen Arten sowie zu deren Schutz ausgewiesene Schutzgebiete bereits bei der Ausweisung der Windenergie-Vorranggebiete berücksichtigt.“
Während des Ausweisungsverfahrens wurde bei der Behandlung der eingegangenen Einwände jedoch noch argumentiert, dass die vorgebrachten Bedenken erst in einer späteren Planungsphaseim Einzelfall vertieft geprüft würden und eine detaillierte Prüfung zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich sei.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen rechtlich korrekt war. Wenn den Bürgerinnen und Bürgern zunächst mitgeteilt wird, eine Prüfung erfolge erst später, während gleichzeitig behauptet wird, die relevanten Belange seien bereits bei der Ausweisung der Vorranggebiete berücksichtigt worden, entsteht zumindest der Eindruck eines Widerspruchs. Bürger wurden über den tatsächlichen Stand der Prüfungen im Unklaren gelassen. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sehen anders aus.
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