Der Paragraf erkläre den Ausbau erneuerbarer Energien zum überragenden öffentlichen Interesse. Dies sei eine rechtlich bindende Vorgabe für Behörden und Gerichte.
Die rechtlich bindende Vorgabe widerspricht jedoch dem Grundsatz: Wo widerstreitende Interessen aufeinandertreffen, muss im konkreten Fall in einem Rechtsstaat abgewogen werden. § 2 EEG durchbricht dieses Prinzip. Der EE-Ausbau wird gesetzlich vorab höher gewichtet als alle konkurrierenden Belange, sogar Grundrechte. Das Ergebnis der Abwägung würde nicht mehr ermittelt, es wird vorgegeben. Abwägung verkommt zur Formsache. Den Genehmigungsbehörden und den Gerichten würde die Abwägung von sich widersprechenden Interessen genommen. Der Gesetzgeber darf Ziele setzen, aber nicht festlegen, wie ein konkreter Konflikt ausgehen muss. Diese Entscheidung obliegt Verwaltung und Gerichten. Grundrechte verlieren ihre Schutzwirkung. Z. B. werden Eingriffe in Eigentum, Berufsfreiheit und kommunale Selbstverwaltung oder Naturschutz nicht mehr einzelfallbezogen gerechtfertigt, sondern pauschal legitimiert. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird entwertet. Das Ergebnis liegt schon vorher fest. Erneuerbare Energien gehen immer vor"; so Prehler.
Und weiter: "Beispiele: 1. Bad Orb ergänzt sein Angebot für sanften Tourismus und Erholungssuchende um den Heil- und Kurwald im Horstgebiet. Damit werden Arbeitsplätze im Beherbergungs- und Kurgewerbe geschaffen. Die Windkraftindustrie verhindert die Neuschaffung und vernichtet potenziell vorhandene Arbeitsplätze. 2. Der Naturschutz wird praktisch außer Kraft gesetzt. In einer Durchführungsverordnung hessischer Ministerien findet man den Satz: „Überdies wurden in Hessen die Schwerpunktvorkommen der windenergiesensiblen Arten sowie zu deren Schutz ausgewiesene Schutzgebiete bereits bei der Ausweisung der Windenergie-Vorranggebiete berücksichtigt.“ Das bedeutet, ein Investor kann sich auf oberflächliche Untersuchungen in den Jahren 2017 – 2019 bei der Erstellung des Teilplans Erneuerbare Energie berufen. Dass im betreffenden Gebiet zwischenzeitlich die strenggeschützten Tierarten Luchs und Wildkatze gesichtet wurden sowie die strenggeschützte Mopsfledermaus dokumentiert ist, spielt keine Rolle. 3. Auch ist zu befürchten, dass Bedenken gegen die potenzielle Verseuchung unseres Trinkwassers, selbst mit Untermauerung durch hydrogeologische Gutachten, vor Gericht abgewiesen werden. Immer mit dem Argument, der EE-Ausbau ist höher zu gewichten als alle konkurrierenden Belange. Dieses Vorgehen ist in einem Rechtstaat unzulässig. Es zerstört seine Glaubwürdigkeit gegenüber den Wählern."



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