Die Einstufung und Beobachtung des AfD-Landesverbands als „Verdachtsfall“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz erachtete die Kammer als rechtmäßig und wies die Klage hinsichtlich der entsprechenden Anträge auf Unterlassen, Feststellung der Rechtswidrigkeit und öffentliche Richtigstellung ab. Die Kammer entschied, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der hessische AfD-Landesverband Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien und die die Einstufung als „Verdachtsfall“ mit der damit verbundenen Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigten.
Dies ergebe sich bereits aus der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des Bundesverbands der AfD als „Verdachtsfall“, da eine Distanzierung des Landesverbands von der Bundespartei nicht erkennbar sei. Darüber hinaus lägen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor.
Auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung als „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten und die Veröffentlichung entsprechender Pressemitteilungen sei in Zukunft grundsätzlich zulässig, nachdem der Hessische Landtag zwischenzeitlich eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) geschaffen habe. Die Zweifel des AfD-Landesverbands an der Tauglichkeit der Ermächtigungsgrundlage teilte die Kammer nicht.
Die Kammer gab den Klagen hingegen statt, soweit sie sich auf die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung und die Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung im September 2022 bezogen. Das beklagte Land Hessen hatte die diesbezüglichen Klageanträge bereits überwiegend anerkannt. Zum damaligen Zeitpunkt enthielt das HVSG keine Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten.
Dies hatten sowohl das Verwaltungsgericht Wiesbaden als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in den zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren entschieden (vgl. Pressemitteilungen des VG Wiesbaden Nr. 15/2023 und 17/2023 vom 14.11.2023 sowie des Hessischen VGH Nr. 14/2025 vom 29.09.2025). Soweit die Kammer dem Land in diesen Eilrechtsschutzverfahren (6L 1166/22.WI und 6L 1174/22.WI) noch einstweilig untersagt hatte, über die Einstufung und Beobachtung des AfD-Landesverbandes öffentlich zu berichten, hob sie diese einstweiligen Anordnungen auf Antrag des Landes Hessen mit Beschlüssen vom 3. Juni 2026 für die Zukunft auf.
In der mündlichen Verhandlung hatte der AfD-Landesverband 286 Beweisanträge gestellt, die die Kammer allesamt abgelehnt hatte. Auch einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde der Bundespartei kam die Kammer nicht nach.
Die Kammer hat die Berufung in beiden Verfahren zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden. Über sie hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.



