In dem Verfahren stellte der VGH die aufschiebende Wirkung der Klage des NABU Hessen gegen die örtlichen Windkraftpläne wieder her. Da die Windräder in der Zwischenzeit errichtet worden sind, müssen sie nun bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung stillgelegt werden. „Das Urteil des VGH zeigt, wie wichtig die klare Ausweisung von getrennten Vorranggebieten für Windkraft und Naturschutz ist. Wenn die Umweltverbände zur Sicherung der biologischen Vielfalt immer in Einzelfällen vor Gericht ziehen müssen, ist weder der notwendigen Energiewende noch dem Naturschutz gedient“, erklärte Hartmut Mai, Landesgeschäftsführer des NABU Hessen.
Mai forderte das Regierungspräsidium Gießen auf, Lehren aus dem Beschluss des VGH zu ziehen und das kürzlich vorgelegte Grundsatzpapier zur Windkraftnutzung in Mittelhessen zu überarbeiten. „Das Ziel der Landesregierung, 2 Prozent der Landesfläche für die Windkraft ausweisen, ist mit dem Schutz der biologischen Vielfalt unschwer in Einklang zu bringen“, so Mai. Mit der Sicherung aller kleineren Vogelschutzgebiete (weniger als 10.000 Hektar) als Rückzugsräume für durch die Windkraft besonders gefährdete Vogelarten könne das Regierungspräsidium einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der heimischen Artenvielfalt leisten. Die Vogelschutzgebiete gehörten zum „Tafelsilber“ der Biodiversität.
Als wichtigen Meilenstein für den Schutz der Artenvielfalt wertete Mai die Aussage des VGH Kassel, dass Umweltverbände bei Windkraftanlagen ein grundsätzliches Klagerecht besitzen, wenn europaweites Umwelt- und Naturschutzrecht betroffen ist. In anderen Verfahren war dem NABU Hessen von den Behörden das Klagerecht abgesprochen worden.


