„Die Bevölkerungsentwicklung in Hessen macht den Neuzuschnitt einiger Landtagswahlkreise für eine rechtssichere Wahl notwendig. Der Landtag hat zu Beginn der Wahlperiode eine überparteilich besetzte Kommission eingesetzt und diese beauftragt, einen Vorschlag zu erarbeiten. Die nun vorliegenden behutsamen Veränderungsvorschläge wurden in der Kommission von allen demokratischen Fraktion und vom Landeswahlleiter gemeinsam getragen. Einige Gemeinden sollen demnach den jeweiligen Nachbarwahlkreisen zugeordnet werden. Die regionale Zuordnung der 55 Wahlkreise und damit die Verwurzelung der direkt gewählten Wahlkreisabgeordneten bleibt aber erhalten.
Notwendig ist die Reform, weil die Zahl der Wahlberechtigten in den 55 Landtagswahlkreisen nicht zu weit voneinander abweichen darf, damit die Vergleichbarkeit gewahrt bleibt. So verlangt es das Wahlgesetz: Die absolute Höchstgrenze einer Abweichung am Wahltag darf den Durchschnitt um maximal 25 % über- oder unterschreiten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder geht aber weiter und verlangt, sie möglichst noch geringer zu halten.
Die Bevölkerungsentwicklung in Hessen ist unterschiedlich: Teile des ländlichen Raums schrumpfen, die Ballungsgebiete wachsen. Drei nord-osthessische Wahlkreise sind inzwischen mehr als 25 % kleiner als der Durchschnitt. Der Main-Kinzig-Kreis könnte im Gegenteil bis zum Wahltag im Herbst 2023 nach oben über die 25 %-Grenze hinauswachsen. An vielen anderen Stellen kommt die Abweichung der maximal tolerierten Grenze inzwischen nahe. Eine Verletzung der Vorgaben aus dem Wahlgesetz und der Rechtsprechung kann die Ungültigkeit einer gesamten Wahl zur Folge haben. Dies gilt es zu vermeiden! Eine Neuabgrenzung einiger Wahlkreise zur nächsten Landtagswahl war daher nötig.“



