Zum Schutz der Altstädte hat der Bundesgesetzgeber das entsprechende Gesetz, § 23 der 1. Sprengstoffverordnung, verschärft. Wörtlich heißt es dort: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“ Die Bad Orber Altstadt wird vom Burgring, der Ludwig-Schmank-Straße, Würzburger Straße und Frankfurter Straße umgeben. In diesem Bereich gilt das gesetzliche Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern.
Unter den Begriff „brandempfindliche Gebäude“ im Sinne der Sprengstoffverordnung fallen auch landwirtschaftliche Betriebe, weil dort in der Regel Heu und oder Stroh gelagert wird sowie das Gradierwerk, im Kurpark mit seinem Ausbau aus Holz und Schwarzdornreisig. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe dieser Gebäude bedeutet eine erhebliche Brandgefahr.


