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Zu beliebt: Gelnhäuser Schule kann nicht mehr alle Kinder aufnehmen

Zu beliebt: Gelnhäuser Schule kann nicht mehr alle Kinder aufnehmen

Die Elisabeth-Strupp-Schule in Gelnhausen hat ein Luxusproblem: Sie ist zu beliebt. Nicht nur Eltern aus Gelnhausen wollen ihre Kinder dort unterrichten lassen, auch aus den umliegenden Kommunen besteht großes Interesse. Allerdings sorgt das zum einen für räumliche Probleme, daher wurde für das Schuljahr 2025/2026 beschlossen, dass an der Elisabeth-Strupp-Schule nur fünf 5. Klassen für 150 Schülerinnen und Schüler gebildet werden dürfen. Zudem leidet unter der Abwanderung nach Gelnhausen die Anton-Calaminus-Schule in Gründau.

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Eine Ablehnung für ein Schulwechsel nach Gelnhausen hat einige Eltern inzwischen erreicht, die Verärgerung ist groß: „Mein Sohn besucht bereits die I-Pad Klasse auf der Elisabeth-Strupp-Schule in Gelnhausen und fühlen sich dort wohl und gut gefördert. Im Sommer 2024 hat mein älterer Sohn erfolgreich seinen Realschulabschluss an der Elisabeth-Strupp-Schule absolviert. Nun soll mein drittes Kind, das 2025 in die 5. Klasse eingeschult werden soll, diese Schule nicht mehr besuchen dürfen. Diese Nachricht hat mich zutiefst erschüttert und verzweifelt zurückgelassen. Die Elisabeth-Strupp-Schule ist mehr als nur eine Bildungseinrichtung für unsere Familie. Sie bietet nicht nur einen erweiterten Unterricht und ein außergewöhnlich breites Angebot an Arbeitsgemeinschaften und Fremdsprachen, sondern auch ein sicheres, unterstützendes Umfeld, in dem sich meine Kinder optimal entwickeln konnten. Das Schulklima, die besondere pädagogische Ausrichtung und die niedrige Kriminalitätsrate sind entscheidende Faktoren, warum wir uns für diese Schule entschieden haben. Es ist schlichtweg unverständlich und ungerecht, dass ab 2025 keine Kinder aus Gründau mehr aufgenommen werden sollen, auch nicht Geschwisterkinder oder Kinder mit speziellem Interesse an den musikalischen Programmen. Die Entscheidung des Schulamts, uns Eltern diese Wahl zu nehmen und uns zu zwingen, unsere Kinder auf Schulen in Rothenbergen oder Langenselbold zu schicken, ist inakzeptabel.“

Dass in Gelnhausen keine Kinder aus Gründau mehr aufgenommen werden dürfen, weist Silke Siekemeyer, Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis, zurück: „Es trifft nicht zu, dass die Elisabeth-Strupp-Schule ab dem neuen Schuljahr 2025/26 keine Schülerinnen und Schüler aus Gründau mehr aufnehmen dürfe. Es gibt - ausdrücklich! - kein Verbot zum Besuch der Elisabeth-Strupp-Schule aufgrund oder in der Folge der Festlegung der Aufnahmekapazität, insbesondere nicht für Kinder aus bestimmten Kommunen; dies gilt auch für Kinder aus Gründau.“ Der Schulträger, der Main-Kinzig-Kreis, und das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis als Schulaufsichtsbehörde hätten die Aufgabe, alle Schulstandorte ihres Zuständigkeitsbereiches im Blick zu halten und weiterzuentwickeln: „Über den Schulentwicklungsplan des Kreises kann der Schulträger die Größen von Schulen festlegen und deren Einzugsbereiche steuern. Dabei legt das Hessische Schulgesetz in § 144a Abs. 2 HSchG Mindestwerte für die Zügigkeiten der Schulen fest. Für die Hauptschule ist mindestens die Einzügigkeit vorgeschrieben, für Realschulen mindestens die Zweizügigkeit; das gilt auch bei einer verbundenen (Grund-) Haupt- und Realschule wie der Anton-Calaminus-Schule. Unter Zügigkeit versteht das Schulgesetz die Anzahl der Abfolge parallel geführter Klassen eines Bildungsgangs, also der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums. Der derzeitige Schulentwicklungsplan des Main-Kinzig-Kreises sieht bei der Elisabeth-Strupp-Schule die Fünfzügigkeit (5 Klassen) vor und bei der Anton-Calaminus-Schule im Hauptschulzweig Einzügigkeit (eine Klasse) und im Realschulzweig Zweitzügigkeit (zwei Klassen).“

Siekemeyer betont zudem, dass bei der Sekundarstufe I grundsätzlich die freie Schulwahl gemäß Elternwunsch gelte – allerdings nur so lange, bis die Aufnahmekapazitäten an der Wunschschule erschöpft sind. „Sollte die Zahl der Aufnahmewünsche von Schülerinnen und Schülern an der gewünschten Schule deren Aufnahmekapazität übersteigen, muss eine Umlenkung unter Berücksichtigung regionaler Alternativangebote stattfinden. Folgende Kriterien werden vorrangig bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes an der weiterführenden Schule berücksichtigt: An erster Stelle steht das Wohnortkriterium, das allen weiteren im Gesetz genannten Kriterien vorausgesetzt ist. Das Hessische Schulgesetz sieht eine wohnortnahe Beschulung vor, die durch ein schulisches Angebot des gewählten Bildungsgangs erfüllt wird. Besondere soziale Umstände müssen von Eltern schriftlich eingereicht werden. Ein besonderer sozialer Umstand betrifft ein einzelnes Kind allein und muss so gewichtig sein, dass die Nachteile infolge einer Nichtaufnahme ungleich schwer wiegen als das öffentliche Interesse an der planvollen Gestaltung der Schulorganisation. Dies kann beispielsweise eine Krankheit sein, an der ein Kind leidet und die es notwendig macht, dass es nur an einer ganz bestimmten Schule oder nur im unmittelbaren Wohnumfeld beschult werden kann. Ein Härtefall (besondere soziale Umstände) wird regelmäßig nicht dadurch begründet, dass ein Elternteil alleinerziehend oder arbeitslos ist, ein längerer Schulweg vermieden werden soll, ein Kind bisher noch nicht in der Lage ist, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder die Eltern dies nicht wünschen oder ein Kind nicht von seinen bisherigen Mitschülerinnen und Mitschülern getrennt werden soll.“ Nach diesen verpflichtenden Auswahlkriterien seien auch Geschwisterkinder vorrangig aufzunehmen.

Schwerpunktwahl

Siekemeyer: „Es sind im Rahmen der festgelegten Kapazitäten vorrangig alle Kinder aufzunehmen, deren Eltern den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen. Vom Kultusministerium bestätigte Schwerpunkte sind (nur) Schulen mit Schwerpunkt Musik oder Sport (Talentförderung). Nach den vorgenannten Kriterien wird die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den Erstwunschschulen geprüft. Übersteigt die Zahl der vorrangig zu berücksichtigenden Anmeldungen, bzw. die Zahl der weiteren - nicht vorrangig zu berücksichtigenden - Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde eine Dienstbesprechung (Lenkungs-konferenz) der Schulleiterinnen und Schulleiter aller betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 HSchG über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören. Auf Grundlage der Ermächtigung in §§ 70 Abs. 4 Nr. 1, 185 Abs. 1 HSchG bildet die Aufnahmekapazität-VO die Grundlage für die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in Schulen der Bildungsgänge der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II). Nach § 1 Abs. 1, 2 Aufnahmekapazitäts-VO ist die Aufnahmekapazität einer Schule durch die Schulaufsichtsbehörde festzusetzen, wenn die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulträger es nach der Entwicklung der Anmeldezahlen bei einzelnen Schulen für erforderlich halten. Für die Elisabeth-Strupp-Schule Gelnhausen wurde auf Antrag des Schulträgers eine Festlegung der Aufnahmekapazität nach vorheriger Anhörung der Schule durch das Staatliche Schulamt ausgesprochen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zukünftig an der Elisabeth-Strupp-Schule aufgenommen werden dürfen, wird auf fünf Klassen, respektive maximal 150 Schülerinnen und Schüler begrenzt. Die Aufnahmekapazität wird mittelfristig auf insgesamt 30 Klassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 festgelegt, wobei die Anzahl der aktuellen Klassen, die im Schuljahr 2025/26 die Jahrgänge 6 bis 10 bilden, unberührt bleibt. Dies entspricht der Anzahl, die im Schulentwicklungsplan des Main-Kinzig-Kreises angegeben ist. Hintergrund dieser notwendigen Regelung ist, dass in vergangenen Jahren dieser Wert zum Teil überschritten wurde und eine zusätzliche Klasse in Gelnhausen eingerichtet werden musste.“

Die genannte Aufnahmekapazitäts-Verordnung sehe indes eine gleichmäßige Auslastung der Schulen vor auf Grundlage einer regional ausgeglichenen und effizienten Nutzung unter anderem der verfügbaren räumlichen Ressourcen: „An der bei den Eltern der Übergangsjahrgänge vier nach fünf sehr beliebten Elisabeth-Strupp-Schule fehlen für eine sechszügige Führung jedoch auf Dauer die räumlichen Kapazitäten; die Schule kann in den kommenden Jahren nicht beliebig viele Kinder aufnehmen. Die Aufnahme der Kinder - auch in die Elisabeth-Strupp-Schule - erfolgt ausschließlich nach den Kriterien des § 70 HSchG wie oben beschrieben. Die Aufnahme eines Kindes in die weiterführende Schule erfolgt bei möglicher vorhandener Aufnahmekapazität grundsätzlich nach dem geäußerten Elternwunsch. Sollte die Zahl der Aufnahmewünsche von Schülerinnen und Schülern an der gewünschten Schule deren Aufnahmekapazität übersteigen, muss eine Umlenkung unter Berücksichtigung regionaler Alternativangebote stattfinden (§ 70 Abs. 2 HSchG). Wiederkehrend sind verschiedene Schulstandorte davon betroffen. Die freie Schulwahl der Eltern wird hier nicht berührt. Die Entscheidung über den weiteren Bildungsgang des Kindes nach dem Besuch der Grundschule ist nach den Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes (§ 77 Abs. 1 HSchG) Sache der Eltern. Die Wahlfreiheit besteht im Rahmen des vom Schulträger bereitgestellten schulischen Angebotes und demgemäß auch der verfügbaren Kapazität der einzelnen Schulen. Eltern haben jedoch keinen Anspruch auf die Beschulung ihres Kindes an einer bestimmten Schule oder der Erweiterung schulischer Kapazitäten. Die Schulen im Kreis sind Einrichtungen der Daseinsvorsorge des gleichen Schulträgers zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und sind insoweit effizient und wirtschaftlich zu nutzen; sie stehen dabei aber nicht in einer wechselseitigen Konkurrenz oder einem Wettbewerb. Wenn daher an anderer Stelle ein Schulzweig oder gar ein ganzer Standort bedroht sind, sind die Verantwortlichen gemäß der genannten gesetzlichen Grundlage gehalten zu handeln. Der Erhalt der anderen Schulstandorte und der Schulformen für ein wohnortnahes Bildungsangebot haben dann oberste Priorität.“

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Kommentare

3
Jörg
1 jahr vor
Seltsamer Text!
Ellenlanger Text, nahezu ohne Aussagekraft. Was soll das mit der niedrigen Kriminalitätsrate. Wie ist denn die Rate auf anderen Schulen. Wer stellt die fest. Wo kann man die Zahlen vergleichen. Dergleichen gibt es nicht. Was für ein Unsinn.
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W.H.
1 jahr vor
Ist das die Kreisrealschule? Oder wie haben die in den 70ern eigentlich all die Realschüler beschult? Ich meine mich zu erinnern dass wir in HU 8 Klassen auf der Rehbein waren. Mjt 33 Kinderlein. Und damals gingrn nur 20% aufs Gymi.
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2
W.H.
1 jahr vor
Ziemlich viel Text. ChatGbt?

Wenn es Schulen gibt, die trotz niedriger Geburtenrate schon übervoll si d, stellt sich die Frage wo all die anderen Kinder denn beschult werden? Oder ist da die Qualität evtl. das Kriterium? Und was macht die Qualität aus, nur die Lehrer? Fragen über Fragen, welche der lanve Text nicht beantwortet.
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3
Sunny
1 jahr vor
Die"niedrige Kriminalitätsrate" als Qualitätskriterium einer Schule? Welch ein erschütterndes Armutszeugnis für diese Gesellschaft. Es gab Zeiten, und die sind noch nicht so lange her, da war Kriminalität an Schulen eine absolute und seltene Ausnahme.
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1
Ur-Stephan
1 jahr vor
zitiere Sunny:
Die"niedrige Kriminalitätsrate" als Qualitätskriterium einer Schule? Welch ein erschütterndes Armutszeugnis für diese Gesellschaft.


Danke, denn genau das Gleiche dachte ich ebenfalls bei dem Vorteil der niedrigen Kriminalitätsrate.
Aber die Gesellschaft möchte das doch so, sonst würden sie nicht Entsprechende Parteien wählen, die nichts gegen die Kriminalität unternehmen.
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