Gemeinde ruft zum Heckenrückschnitt und zur Straßenreinigung auf

Gründau
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"Die Sauberkeit einer Gemeinde spielt als Wohlfühlfaktor eine wesentliche Rolle", heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Rathaus.



Und weiter: "Damit die Gemeinde Gründau für ihre Bürger eine lebens- und liebenswerte Gemeinde ist und die Besucher sich hier wohlfühlen, erbringt die Gemeinde jährlich umfangreiche Leistungen. Für die Schaffung eines dauerhaften angenehmen Wohn- und Geschäftsumfeldes sind jedoch die Unterstützung jedes einzelnen Bürgers und das Engagement der Grundstückseigentümer unerlässlich. Es kommt leider immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen. Bedingt durch das feuchte Frühjahr hat das Wachstum auch der Hecken, Sträucher und Bäume in diesem Jahr deutlich zugelegt. Die Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt."

Im Kreuzungsbereich von Straßen seien die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibe das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung habe, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck beispielsweise durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, werde das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich.

"In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Bei Gefahr in Verzug kann die zuständige Behörde die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug, werden Sie schriftlich aufgefordert die Anpflanzungen innerhalb einer Frist ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden bzw. abzuschneiden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung jedoch unberührt. Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

⦁ Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

⦁ Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.

⦁ Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.

⦁ Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

Wir appellieren noch einmal ausdrücklich an alle Grundstückseigentümer im Bereich der Ge-meinde Gründau, ihre Anpflanzungen entlang der Straße so anzulegen beziehungsweise zu unterhalten, dass die Bestimmungen des Hess. Straßengesetzes (§ 27 Abs. 2) beachtet werden. Dies dient nicht nur der freien Sicht und freien Fahrt entlang der Straßen, sondern ermöglicht das ungehinderte Spaziergehen und auch das Radfahren der dazu berechtigten Kleinkinder auf den Gehwegen. Ebenso unsere Senioren, die zum Teil mit ihrem Rollator unterwegs sind, oder auch Eltern mit Kinderwagen werden unnötig behindert oder gefährdet, wenn sie vom Gehweg auf die Straße ausweichen müssen.“, stellt das Ordnungsamt der Gemeinde fest.

Sollten Verstöße festgestellt werden und folget der Eigentümer nicht der Aufforderung des Ordnungsamtes, müsse im Einzelfall die Ersatzvornahme angeordnet werden, was dann zu erheblichen Kosten und Straßen führen könne. Für Rückfragen stehe das Ordnungsamt unter Telefon. 06051/8203-0 zur Verfügung.


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