Hanauer Terrornacht: Ermittlungen wegen verschlossener Notausgangstür eingestellt

Hanau
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Die Staatsanwaltschaft Hanau hat am 23.08.2021 das Ermittlungsverfahren betreffend den Vorwurf der bewusst verschlossenen Notausgangstür in der Arena Bar in Hanau am 19.02.2020 mangels hinreichenden Tatverdachts einer Straftat eingestellt. Die Anzeigeerstatter, zwei Überlebende des Anschlags sowie drei Angehörige eines Getöteten, erheben im Wesentlichen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung.



notausgangarenbar.jpg

In der Arena Bar habe es nach baulichen Veränderungen an einem Fluchtweg gefehlt, der vom Eingang weg und nicht zum Eingang hinführe. Darüber hinaus sei der Notausgang am Abend des Anschlags wie in den ca. zwei vorangegangenen Jahren von innen so abgeschlossen gewesen, dass er nicht ohne einen Schlüssel habe geöffnet werden können. Zudem gebe es Anhaltspunkte dafür, dass örtliche Polizeibeamte von dem zugebauten ursprünglichen Fluchtweg und dem verschlossenen Notausgang der Arena Bar gewusst hätten bzw. dieser sogar auf deren Anordnung hin verschlossen worden sei. Die Anzeigeerstatter erhoben diese Vorwürfe durch ihre jeweilige Bevollmächtigte mit einer Strafanzeige gegen unbekannt vom 23.10.2020 bei der Generalbundesanwaltschaft. Die Strafanzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Hanau weitergeleitet und ging am 09.11.2020 ein, woraufhin nach sofortiger umfassender Prüfung hier am 13.11.2020 ein Verfahren eingeleitet wurde.

"Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der beiden Beschuldigten wurde nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hanau und des Hessischen Landeskriminalamtes in Wiesbaden nicht festgestellt, was sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, die vor dem Hintergrund von Persönlichkeitsrechten beteiligter Personen anonymisiert wurden. Die nachfolgend angeführten Gründe entsprechen komplett der Einstellungsentscheidung des Ermittlungsverfahrens. Darin werden detailliert die Geschehnisse der Tatnacht in der Arena Bar und dem anliegenden Kiosk 24/7 dargestellt, weswegen diese aufgrund der konkreten Tathandlungen verstörend wirken können", teilt die Staatsanwaltschaft Hanau in einer Pressemitteilung mit.

Nachfolgend die Begründung im Wortlaut:

I. Bei dem Anschlag von Hanau vom 19.02.2020 wurden an mehreren Tatörtlichkeiten, u.a. in der am Kurt-Schumacher-Platz in Hanau-Kesselstadt gelegenen Arena Bar, neun Menschen mit Migrationshintergrund getötet. Bei den Anzeigeerstattern handelt es sich um den Vater, die Schwester sowie den Bruder des in der Arena Bar getöteten H. K. sowie zwei Überlebende des Anschlags auf die Arena Bar, namentlich P. M. und M. B.. Weiter wurde in der Arena Bar S. H. getötet. Die Anzeigeerstatter erhoben durch ihre jeweilige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 23.10.2020 bei der Generalbundesanwaltschaft gemeinsam Strafanzeige gegen unbekannt. Die Strafanzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Hanau weitergeleitet und ging hier am 09.11.2020 ein. In ihrer Strafanzeige erheben sie insbesondere den Vorwurf, dass Ende 2017 oder Anfang 2018 die Arena Bar baulich so verändert worden sei, dass hinter dem Tresen ein Lagerraum eingebaut worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass durch diesen Lagerraum der direkte Fluchtweg vom Schankraum versperrt worden sei. Der Notausgang habe seit dem Umbau nur noch erreicht werden können, indem eine vor einer Gefahr fliehende Person zuerst an dem Tresen vorbei in Richtung der Eingangstür laufe, um unmittelbar nach Verlassen des Schankraums anschließend in Richtung des dem Eingang gegenüberliegenden Notausgangs abzubiegen. Es habe somit in der Arena Bar an einem Fluchtweg gefehlt, der vom Eingang weg und nicht zum Eingang hinführe. Hinzu käme, dass der Notausgang der Arena Bar am Abend des Anschlags wie in den ca. zwei vorangegangenen Jahren von innen so abgeschlossen gewesen sei, dass er nicht ohne einen Schlüssel habe geöffnet werden können.

Die Anzeigeerstatter tragen vor, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass örtliche Polizeibeamte von dem zugebauten Fluchtweg und dem verschlossenen Notausgang der Arena Bar gewusst hätten bzw. dieser sogar auf deren Anordnung hin verschlossen worden sei. Anstehende Durchsuchungsmaßnahmen seien dem Betreiber augenscheinlich vor dem jeweiligen Termin bekannt gewesen, da er vor den Durchsuchungen entsprechende Vorbereitungen getroffen habe. Bei polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen sei der Notausgang nicht gesichert worden, was nahelege, dass die durchsuchenden Polizeibeamten von dem abgeschlossenen Notausgang gewusst hätten bzw. dieser sogar auf deren Hinweis hin verschlossen worden sei. Die Notausgangstür wäre bei Durchsuchungen aufgrund ihrer Lage schwierig abzusichern gewesen, weshalb das Verschließen dieser Tür das Entkommen von Personen aus der Arena Bar verhindert habe.

Einem ehemaligen Mitarbeiter der Arena Bar, dem Zeugen E., der dort zwischen Februar 2018 und Juni 2018 ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung beschäftigt gewesen sei, habe der Beschuldigte G. gegenüber erklärt, dass er sich trotz des Umstands, dass er ohne Papiere arbeite, keine Sorge hinsichtlich der polizeilichen Durchsuchungen machen müsse. Tatsächlich sei er auch nie kontrolliert worden. Auch habe der Beschuldigte G. erklärt, dass der Notausgang stets abgeschlossen sein solle und dass auch die Fenster so verschlossen sein sollten, dass sie nur kippbar seien. Der Zeuge E. habe den Beschuldigten G. so verstanden, dass dieser das entsprechende Vorgehen mit der Polizei abgesprochen habe. Weiter tragen die Anzeigeerstatter vor, dass von mehreren Personen beim Ordnungsamt wegen Missständen in Bezug auf die in der Arena Bar aufgestellten Spielautomaten Anzeige erstattet worden sei, woraufhin jedoch - soweit bekannt - von behördlicher Seite nichts unternommen worden sei.

Das offenkundig sorgfaltswidrige Verbauen des Fluchtweges und das Verschließen des Notausgangs begründe den Anfangsverdacht der fahrlässigen Tötung, da im Falle eines erreichbaren und offenen Notausgangs H. K. und S. H. aus der Arena Bar hätten fliehen können. Der Eintritt des Todes dadurch, dass Personen im Falle einer Gefahr für Leib und Leben nicht fliehen können, sei vorauszusehen gewesen. Aus der den Anzeigeerstattern zur Einsicht übersandten Ermittlungsakte des Bundeskriminalamtes zum Anschlag vom 19.02.2020 ergebe sich nicht eindeutig, wer faktisch die Betreiber der Arena Bar und des unmittelbar an diesen angrenzenden Kiosks 24/7 zur Tatzeit und zur Zeit des Umbaus gewesen seien. Ebenfalls lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Notausgang auf die Aufforderung von Polizeibeamten hin verschlossen worden sei bzw. sie von dem verschlossenen Notausgang gewusst hätten, so dass insoweit der Anfangsverdacht eines Tötungsdelikts durch Unterlassen vorliege.

II. Nach dem Ermittlungsergebnis liegt der zur Erhebung der öffentlichen Klage erforderliche hinreichende Tatverdacht, der eine Verurteilung der Beschuldigten oder sonstiger Personen mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, nicht vor. Gemäß § 170 Abs. 2 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügend Anlass hierzu bieten. Das ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ermittlungen bei vorläufiger Würdigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung der Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 170 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Gewerbeakte und Bauunterlagen für die Arena Bar, Berichte zu Kontrollen der Polizei und des Ordnungsamtes sowie Verfahrensunterlagen des Bundeskriminalamtes zu den Ermittlungen hinsichtlich des Anschlags vom 19.02.2020, soweit sie jeweils für das hiesige Verfahren von Relevanz sind, beigezogen und ausgewertet. Die Arena Bar und die Wohnungen der Beschuldigten wurden durchsucht und dort sichergestellte Unterlagen ausgewertet. Auch bei einem für den Beschuldigten G. tätigen Buchhaltungsserviceunternehmen wurden Geschäftsunterlagen sichergestellt und ausgewertet. Es erfolgte eine Auswertung der Videoüberwachungsaufnahmen vom Eingangs- und Innenbereich der Arena Bar zum Anschlagsgeschehen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden Mitarbeiter des Bauamtes, der Polizei und des Ordnungsamtes, Angestellte der Arena Bar, Betreiber und Angestellte des an die Arena Bar unmittelbar anschließenden Kiosk 24/7, der Hausmeister des Anwesens Kurt-Schumacher-Platz 10, die Überlebenden des Anschlags auf die Arena Bar, Angehörige der bei dem Anschlag getöteten S. H. und H. K. und mehrere weitere Stammgäste der Arena Bar zeugenschaftlich vernommen.

III. Die Beschuldigten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht förmlich eingelassen. Anlässlich der Durchsuchung bestritt der Beschuldigte G. nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung, Absprachen mit der Polizei getroffen zu haben. Die Notausgangstür verschließe er manchmal, da einige Gäste die Tür geöffnet hätten, um außerhalb der Bar zu rauchen. Er habe den Zeugen E. rausgeschmissen, als er ihn beim Konsum von Drogen beobachtet habe. Der Beschuldigte Ö. gab bei der Durchsuchung spontan an, dass er nur auf dem Papier „Besitzer“ Arena Bar sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes betreffend den Anschlag vom 19.02.2020 wurde der G. am 04.03.2020 zeugenschaftlich vernommen. Hier gab er an, dass er die Arena Bar seit dem 01.01.2020 an den Ö. vermietet habe. Er selbst habe eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielautomaten in der Bar. Am Abend des Anschlags sei er angerufen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es in seinem Laden eine Schießerei gegeben habe. Daraufhin sei er dorthin gefahren und habe der Polizei gegenüber erklärt, dass er der Eigentümer sei und bei der Sicherung der Videoüberwachungsaufnahmen geholfen.

IV. Der zeitliche Ablauf des Anschlagsgeschehens vom 19.02.2020 stellt sich, soweit er für das vorliegende Ermittlungsverfahren relevant ist, nach dem im Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 16.10.2020 zusammengefassten Ergebnis der dortigen Ermittlungen („Tathergang anhand der erlangten Ermittlungserkenntnisse“), und der in hiesigem Verfahren nochmals erfolgten Auswertung der Videoüberwachungsmaßnahmen der Arena Bar folgendermaßen dar: Beginnend ab 21:55 Uhr erschoss ein Täter in der Hanauer Innenstadt im Bereich des Heumarktes in zwei Bars und auf der Straße K. V., F. S. und S. G.. Hiernach fuhr der Täter mit seinem PKW nach Hanau-Kesselstadt, wobei er durch den V. P. in einem PKW verfolgt wurde. Um 22:00 Uhr bzw. einige Sekunden davor, kam der Täter am Kurt-Schumacher-Platz 10 im Hanauer Ortsteil Kesselstadt auf dem vor dem Anwesen befindlichen Parkplatz an. Dort bremste der Täter den ihn verfolgenden V. P. aus, stieg aus seinem Fahrzeug und erschoss V. P.. Unmittelbar danach begab er sich in den an den Parkplatz angrenzenden Kiosk 24/7 und erschoss dort im Zeitraum von ca. sechs Sekunden G. G., M. K. und F. U.. Danach lief der Täter in die benachbarte Arena Bar und erschoss dort binnen ca. 13 Sekunden S. H. und H. K.. Weitere Personen wurden durch Schüsse verletzt. Noch vor 22:01 Uhr flüchtete der Täter nach etwa einer Minute mit seinem PKW vom Ort des Geschehens.

V. Zunächst wurde im Rahmen der hiesigen Ermittlungen geprüft, wer zum Anschlagszeitpunkt und zum Zeitpunkt möglicher Umbauten der verantwortliche Betreiber der Arena Bar war. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Prüfung, inwieweit die Arena Bar in den vergangenen Jahren zum Gegenstand von Kontrollen der Polizei, des Ordnungsamtes und der Baubehörde wurde und welche Zielrichtung diese jeweiligen Kontrollen hatten. Die Kontrollen hatten nämlich, wie die Ermittlungen ergaben, Einfluss auf die Person des Betreibers zum Anschlagszeitpunkt. Der baurechtliche Genehmigungsstand zum Anschlagszeitpunkt wurde ebenfalls überprüft. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten ist dieser Einstellungsverfügung ein Lageplan der Arena Bar und des Kiosk 24/7 beigefügt. Im Folgenden wird jeweils auf die dort eingezeichneten Positionsmarkierungen Bezug genommen. Der Lageplan ist in etwa in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet, wobei der untere Teil des Lageplans etwa nach Süden zeigt. Die Arena Bar und der Kiosk 24/7 befinden sich im Erdgeschoss des Hochhauses Kurt-Schumacher-Platz 10. Im Erdgeschoss befinden sich weitere Gewerbeeinheiten, in den Obergeschossen Wohneinheiten. Sowohl Arena Bar als auch der unmittelbar angrenzende Kiosk 24/7 befinden sich im östlichen Bereich des Erdgeschosses des Hochhauses. Der gemeinsame Haupteingang von Arena Bar und Kiosk 24/7 liegt im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke und der an den Notausgang der Arena Bar angrenzende Notausgang des Gebäudes an der nordöstlichen Gebäudeseite. Der Haupteingang zu den Wohneinheiten befindet sich ebenfalls an der Südseite des Gebäudes. Vor der Südseite des Gebäudes, wenige Meter entfernt von dem Eingang zu dem Kiosk 24/7 und der Arena Bar, befindet sich ein größerer Parkplatz, hinter dem Gebäude an der Nordseite mit einigen Metern Abstand in nordwestlicher Richtung ein Nachbargebäude und in nordöstlicher Richtung eine Freifläche, auf der sich u.a. der Müllsammelplatz des Gebäudes befindet. Der öffentliche Straßenraum ist von dieser Freifläche aus ohne größere Hindernisse zu erreichen.

Die Arena Bar wurde am 17.12.2012 durch den Beschuldigten G. als Schankwirtschaft und Café angemeldet. Zur Arena Bar gehörte ursprünglich auch die Fläche, die zum Anschlagszeitpunkt vom Kiosk 24/7 genutzt wurde. Sowohl die Arena Bar als auch der zur Tatzeit von dem Zeugen K. K. betriebene Kiosk 24/7 werden vom Freien aus durch die gleiche Gebäudeeingangstür betreten. Von dort gelangt man in einen Windfang mit einer Grundfläche von 7,42 m², d.h. einen kleinen Raum hinter der Außentür des Gebäudes, der mit zwei weiteren Innentüren von den dahinterliegenden Räumlichkeiten, nämlich der Arena Bar und des Kiosk 24/7, getrennt ist. Vom Windfang aus gelangt man in nördlicher Richtung in die Arena Bar und in östlicher Richtung in den Kiosk 24/7. Die Eingangsfront der Arena Bar ist zu diesem gemeinsamen Windfang hin bis auf die Ecken vollständig verglast. Man gelangt vom Windfang aus durch eine Glastür in die Arena Bar und durch eine Stahltür in den Kiosk 24/7. Der Notausgang der Arena Bar befindet sich seit Beginn der Nutzung an in der dem Eingang der Arena Bar gegenüberliegenden nordwestlichen Ecke der Bar (Lageplan –Pos. 6) und wird durch einen schmalen Gang erreicht (Lageplan - Pos. 4 und 5). Vom Notausgang der Arena Bar gelangt man in einen schmalen Flur (Lageplan - Pos. 7). An diesen Flur grenzt westlich ein Notausgang des Wohnbereichs des Gebäudekomplexes und östlich ein Notausgang einer ebenfalls im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen Pizzeria. An der nördlichen Seite dieses Flurs befindet sich ein weiterer Notausgang, der vom Gebäude dann in das Freie führt. Dieser ist vom Flur aus ohne Hilfsmittel zu öffnen. Die anderen drei Notausgänge können vom Flur aus ohne Schlüssel nicht geöffnet werden.

Durch den Eingang der Arena Bar gelangt man in einen Vorraum mit einer Grundfläche von 17,88 m² (Lageplan - Pos. 3). Dieser ist zu den übrigen Bereichen der Arena Bar hin offen. Von diesem aus gesehen gelangt man diagonal rechts in den eigentlichen Schankraum (Lageplan - Pos. 10 bis 14). Wenn man in den Schankraum gelangt, befindet sich linksseitig eine in etwa U-förmige Theke (Lageplan - Pos. 17), die in west-östlicher Richtung ungefähr bis zur Mitte des Raumes hineinreicht. Hinter der Theke befand sich ursprünglich eine Küche, die zu einem späteren -nicht bekannten- Zeitpunkt entfernt wurde. Im Anschluss kam es zu verschiedenen Nutzungen des hinter der Theke befindlichen Bereichs. Zeitweilig war der Notausgang der Arena Bar (Lageplan - zwischen Pos. 6 und Pos 7) vom nördlich hinter der Theke liegenden Teil des Schankraums aus (Lageplan - Pos. 13 und 14) frei zugänglich gewesen. Zum Zeitpunkt des Anschlags befand sich dort ein nachträglich eingebautes Getränkelager (Lageplan - Pos. 16). Dieses Getränkelager verfügte lediglich über eine Tür zum Schankraum hin (Lageplan - Pos. 15). Ab dem Zeitpunkt des Einbaus des Getränkelagers konnte der Notausgang vom hinteren nördlichen Bereich des Schankraums (Lageplan - Pos. 13 und 14) nicht mehr unmittelbar erreicht werden, sondern man müsste in südlicher Richtung im vorderen Bereich des Schankraums um die Theke herum zum Vorraum der Arena Bar (Lageplan - Pos. 3) laufen. Dann bestünde die Möglichkeit, entweder den Vorraum durch den Eingang der Arena Bar zu verlassen, wobei zum Verlassen des Gebäudes dann noch zusätzlich der daran anschließende gemeinsame Windfang von Arena Bar und Kiosk 24/7 (Lageplan - Pos 2) zu durchqueren wäre, oder alternativ nach rechts abzubiegen und durch einen schmalen Gang zu dem in der nordwestlichen Ecke der Arena Bar befindlichen Notausgang (Lageplan – Pos. zwischen Pos. 6 und 7) zu laufen. Nach Sichtung der Bauunterlagen für die Arena Bar wurde der Einbau des Lagers in der zum Tatzeitpunkt bestehenden Form im Jahr 2019 genehmigt. Dies wurde durch den Leiter des Bauamtes der Stadt Hanau, den Zeugen P., in seiner Vernehmung bestätigt. Bei dem ersten Rettungsweg handele es sich um den Eingang, der Notausgang diene als zweiter Rettungsweg. Die Arena Bar entspreche dem aktuellen Baurecht. Hinsichtlich der Rettungswege bestünden keine baurechtlichen Bedenken. Ein strafrechtlicher Vorwurf ist den Beschuldigten in Bezug auf den nachträglichen Einbau des Lagerraums (Lageplan – Pos. 16) damit nicht zu machen. Weiter merkte der Zeuge P. an, dass nach heutiger Rechtslage (§ 36 HBO) eine Nutzungseinheit wie die im Erdgeschoss gelegene Arena Bar auch ohne zweiten Rettungsweg genehmigt werden könnte. Ein Rettungsweg dürfe innerhalb einer Nutzungseinheit maximal eine Länge von 35 Meter haben. Hiernach müsse man entweder unmittelbar ins Freie, in einen notwendigen Flur oder einen notwendigen Treppenraum kommen. Diese Voraussetzung sei in der Arena Bar von jedem Punkt aus zu jedem der beiden Ausgänge gegeben. Es obliege dem Betreiber einer gewerblichen Nutzungseinheit dafür Sorge zu tragen, dass Rettungswege während der Betriebszeiten unverschlossen und frei nutzbar seien. Die letzte bauaufsichtliche Kontrolle, bei der allerdings das gesamte Hochhaus kontrolliert worden sei, habe 2016 stattgefunden. Solche Kontrollen würden schriftlich angekündigt. Hierbei seien in der Arena Bar keine Beanstandungen an den Rettungswegen festgestellt worden.

Mit Gewerbeanmeldung hatte der Beschuldigte G. Ende 2012 auch die Erlaubnis zum Aufstellen von drei Spielautomaten in der Arena Bar beantragt, die in der Folge auch erteilt wurde. Bereits kurz nach Eröffnung der Arena Bar kam es im Januar 2013 zu Anwohnerbeschwerden, die sich in ähnlicher Form in den Folgejahren mehrfach wiederholten. Inhaltlich ging es um Vorwürfe der Ruhestörung, die Verschmutzung des Kurt-Schumacher-Platzes vor der Arena Bar und darum, dass sich vor der Arena Bar Jugendliche aufhalten und Anwohner belästigen würden. Im Jahr 2014 kam es schließlich zu einer Petition von mehr als 20 Anwohnern, die von der Stadt Hanau die Schließung der Arena Bar forderten. Neben den vorgenannten Kritikpunkten wurde hier auch Vandalismus sowie der Konsum alkoholischer Getränke sowie von Betäubungsmitteln vor der Arena Bar angesprochen. Bereits kurz nach Eröffnung der Bar wurde im Jahre 2013 durch das Ordnungsamt mehrfach anlässlich von Kontrollen festgestellt, dass durch den Beschuldigten G. in der Arena Bar bei diesen Anlässen mehr als die zulässigen drei Spielautomaten betrieben wurden. Aufgrund dessen kam es zur Verhängung entsprechender Bußgeldbescheide. Auch in den Folgejahren kam es bei Kontrollen durch das Ordnungsamt mehrfach zur Feststellung überzähliger Spielautomaten und der Einleitung entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei der Gelegenheit einer Kontrolle wurde durch das Ordnungsamt am 27.02.2013 festgestellt, dass der Notausgang der Arena Bar verschlossen war. Der entsprechende Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der Zeuge C., gab an, dass daraufhin die sofortige Öffnung des Notausgangs angeordnet worden sei. Entsprechendes ist in dem entsprechenden seinerzeitigen Vermerk des Ordnungsamtes zur Kontrolle vom 27.02.2013 vermerkt. Bedingt durch die Anwohnerbeschwerden im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln durch sich vor der Arena Bar aufhaltende Personen geriet diese zunehmend auch in den Fokus der Landespolizei. Sowohl durch die Kräfte der Polizeistation Hanau I, als auch durch Kräfte der Bereitschaftspolizei kam es häufiger zu Kontrollen in und um die Arena Bar. Teilweise wurden Kontrollen auch gemeinsam mit dem Ordnungsamt durchgeführt.

Der Fokus der Kontrollen des Ordnungsamtes lag nach dortiger Auskunft insbesondere auf der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Bei den polizeilichen Kontrollen lag der Schwerpunkt auf der Feststellung betäubungsmittelrechtlicher Verstöße und der Einhaltung des Jugendschutzes. Vereinzelt wurden auch sonstige Straftaten, wie z.B. Verstöße gegen das Waffengesetz, festgestellt bzw. bei einer Gelegenheit ein entwendetes Fahrrad in der Arena Bar sichergestellt. Bei mehreren Kontrollen wurden bei Gästen der Arena Bar oder bei sich vor der Arena Bar aufhaltenden Personen kleinere Betäubungsmittelmengen aufgefunden und nach entsprechender Sicherstellung Verfahren eingeleitet. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Arena Bar durch Kräfte der Polizeistationen Hanau I und Großauheim sowie der Bereitschaftspolizei am 24.11.2017 wurde festgestellt, dass der hinter der Theke arbeitende Zeuge E. keinen Arbeitsvertrag bzw. auch keine Gaststättenkonzession oder Gewerbenachweis vorlegen konnte. Durch diese wurde daraufhin der Beschuldigte G. angerufen, der kurze Zeit später vor Ort erschien. Weiter wurde in einem kleinen Döschen eine kleinere Menge Marihuana aufgefunden, die keinem der Gäste eindeutig zugeordnet werden konnte. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Notausgang verschlossen war. Eine Ablichtung des entsprechenden Polizeiberichtes wurde durch die Polizei zwecks weiterer Maßnahmen gemäß des Gewerbe- und Gaststättenrechtes an das Ordnungsamt Hanau sowie an das Zollamt Darmstadt zwecks Prüfung in arbeitsrechtlicher Hinsicht übermittelt. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in anderer Sache wurde die Arena Bar am 17.12.2017 durch Beamte der Polizeistation Hanau I zum Zwecke der Befragung möglicher Zeugen und Beschuldigter betreten. Ausweislich des Polizeiberichtes vom gleichen Tage habe an diesem Tag der Zeuge E., der bereits wegen eines Betäubungsmitteldeliktes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, als „Verantwortlicher“ der Arena Bar fungiert und die von der Polizei befragten Personen gegen die Polizei aufgewiegelt. Die Beschäftigung des Zeugen E. erscheine vor diesem Hintergrund fragwürdig, da die erforderliche Zuverlässigkeit nicht als gegeben erscheine. Ein entsprechender Polizeibericht wurde gefertigt und an das Ordnungsamt der Stadt Hanau übermittelt.

Mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 21.11.2017 war der Beschuldigte G. bereits kurz zuvor vor dem Hintergrund der wiederholten Betäubungsmittelsicherstellungen in der Arena Bar dazu aufgefordert worden, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender strafbarer Handlungen in der Arena Bar zu ergreifen und diese gegenüber dem Ordnungsamt nachzuweisen. Da der Beschuldigte G. keine entsprechenden Nachweise vorlegte, wurde diese Aufforderung in einem persönlichen Gespräch in den Räumen des Ordnungsamtes am 16.02.2018 unter Fristsetzung wiederholt. Da die Frist verstrich, ohne dass es zur Vorlage entsprechender Nachweise kam, wurde dem Beschuldigten daraufhin mit Bescheid vom 20.03.2018 die Ausübung des Gaststättengewerbes für die Arena Bar nach § 4 Abs. 1 S. 1 HGastG wegen Unzuverlässigkeit untersagt. In dem Untersagungsbescheid wurde neben den Betäubungsmittelsicherstellungen auch der Umstand, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Zeuge E. am 17.12.2017 mit der Betriebsführung beauftragt worden sei, zur Begründung herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschuldigte G. am 13.08.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Widerspruchsverfahren hatte der Bevollmächtigte des Beschuldigten G. zuvor angefragt, welche geeigneten Maßnahmen der Beschuldigte G. ergreifen könne, um Straftaten in seiner Gaststätte zu verhindern. Seitens der Polizeistation Hanau I war mit Schreiben vom 07.06.2018 an den Bevollmächtigten des Beschuldigten G. die Empfehlung ausgesprochen worden, einen qualifizierten Sicherheitsdienst mit der Durchführung von Einlasskontrollen zu beauftragen. Dieser Empfehlung war der Beschuldigte G. nicht nachgekommen. In der Klageschrift führte der Bevollmächtigte des Beschuldigten G. sodann aus, dass dieser angeboten habe, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten alle Aufnahmen der Videoüberwachung zur Verfügung zu stellen. Im Klageabweisungsantrag vom 07.09.2018 entgegnete der Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Hanau, dass die Einsichtnahme in eine in Eigenverantwortung des Klägers installierte Videoüberwachung wegen rechtlicher Bedenken zurückgewiesen worden sei. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gab es weitere polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit der Arena Bar, die allerdings - soweit erkennbar - nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung wurden. Mit Urteil vom 25.07.2019 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Az.: 2 K 3198/18.F, die Klage des Beschuldigten G. ab. In seiner Urteilsbegründung stellte das Verwaltungsgericht zusätzlich zu den Gründen des Widerspruchsbescheides darauf ab, dass bei mehreren Kontrollen mehr als die zulässigerweise erlaubten Spielautomaten festgestellt wurden. Mit Beschluss vom 12.11.2019 verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Az.: 6 A 2161/19.Z, den Antrag des Beschuldigten G. auf Zulassung der Berufung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. ist seither rechtskräftig.

Am 02.01.2020 erfolgte durch den Beschuldigten Ö. bei der Stadt Hanau die Gewerbeanmeldung als Betriebsinhaber der „Arena Bar & Cafe“. Als Anlage wurde durch den Beschuldigten Ö. ein Mietvertrag mit dem Beschuldigten G. über die Räumlichkeiten der Arena Bar vorgelegt, wobei Vermieter der Beschuldigte G. und Mieter der Beschuldigte Ö. war. Als Mietbeginn ist der 01.12.2019, als Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der 13.11.2019, also der Tag nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vermerkt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen fungierte der Beschuldigte Ö. fortan jedoch lediglich zum Schein als Betreiber der Arena Bar, da dem Beschuldigten G. nunmehr rechtskräftig insoweit die Ausübung des Gewerbes untersagt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus den Einlassungen des Beschuldigten Ö. gegenüber der Polizei nach entsprechender Belehrung anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom 18.12.2020 sowie aus den entsprechenden Angaben von Mitarbeitern der Arena Bar, namentlich den Zeugen D. und T.. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung ließ sich der Beschuldigte Ö. ein, nur auf dem Papier Besitzer der Arena Bar zu sein. Er habe die Bar zwar offiziell übernommen, sie aber, da sie nicht gelaufen sei, wieder an den Beschuldigten G. zurückgegeben. Er habe seither nichts mehr mit der Bar zu tun und auch den Schlüssel an den Beschuldigten G. zurückgegeben. Der Beschuldigte G. ließ sich am 18.12.2020 nach entsprechender Belehrung gegenüber der Polizei ein, er habe den Schlüssel verloren, eine Kellnerin verfüge jedoch über einen Schlüssel. Durch Vermittlung des Beschuldigten G. konnte der Schlüssel dann bei der Kellnerin Gü. abgeholt werden. Der Zeuge D., der zum Zeitpunkt des Anschlags in der Arena Bar hinter der Theke gearbeitet hatte, gab bei seiner Vernehmung an, dass Ö. zwar auf dem Papier der Chef gewesen sei. Tatsächlich habe er seine Anweisungen allerdings von dem Beschuldigten G. erhalten. Die Zeugin T., eine Mitarbeiterin der Arena Bar, die zum Anschlagszeitpunkt frei hatte, gab ebenfalls an, dass der Beschuldigte G. der Chef gewesen sei. Der Ö. sei manchmal Gast in der Arena Bar gewesen und habe auch mal ausgeholfen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht damit fest, dass der Beschuldigte G. zum Zeitpunkt des Anschlags tatsächlicher Betreiber der Arena Bar war.

VI. Die Ermittlungen hatten weiter zum Ziel, die Frage der Verschlussverhältnisse des Notausgangs der Arena Bar zum Zeitpunkt des Anschlagsgeschehens aufzuklären. Es konnte jedoch nicht mit letzter Gewissheit geklärt werden, ob die Notausgangstür zum Zeitpunkt des Anschlags verschlossen war oder nicht. Während des Anschlags auf die Arena Bar befanden sich S. H., S. E. H., H. K., P. M., M. B. und I. A. als Gäste und D. als Mitarbeiter in der Arena Bar. S. H. und H. K. wurden getötet. Keiner der vorgenannten Zeugen, namentlich S. E. H., P. M., M. B., I. A. und D., hatte die Verschlussverhältnisse des Notausgangs am Abend des Anschlags geprüft. Aus diesem Grunde konnten von diesen hierzu auch keine belastbaren Angaben gemacht werden. Der Zeuge D. wurde am 20.02.2020 und am 07.01.2021 vernommen. Er gab am 07.01.2021 an, dass der Notausgang immer auf gewesen sei. Er habe jeweils den Müll durch den Notausgang nach draußen zu den dort befindlichen Mülltonnen gebracht. Es sei aber nicht so viel Müll angefallen, dass er diesen hätte täglich wegbringen müssen. Wenn man zurück in die Bar wolle, benötige man einen Schlüssel, um den Notausgang von außen zu öffnen. Anderenfalls müsse man um das Haus herumlaufen. Die Gäste der Arena Bar hätten gewusst, wo der Notausgang sei. Er wisse nicht, ob die Gäste gewusst hätten, dass der Notausgang offen sei. Ob der Notausgang am Tattag verschlossen war, könne er nicht sagen, weil er „da nicht selbst durchgegangen“ sei. In der früheren Vernehmung vom 20.02.2020 wurde der Notausgang nicht thematisiert. Der Zeuge I. A. wurde am 21.02.2020 und am 24.02.2021 vernommen. Er gab am 24.02.2021 an, er sei täglich als Gast in der Arena Bar gewesen. Es werde mittlerweile erzählt, dass die Polizei den Notausgang verschlossen habe. Er habe aber nicht gewusst, dass der Notausgang verschlossen sei. Er selbst habe den Notausgang nie benutzt. In der früheren Vernehmung vom 21.02.2020 wurde der Notausgang nicht thematisiert. Der Zeuge S. E. H. wurde am 06.03.2020 sowie am 10.02.2021, der Zeuge P. M. am 20.02.2020 sowie am 11.02.2021 und der Zeuge M. B. am 20.02.2020, 21.02.2020 und 24.02.2021 vernommen. Die Zeugen S. E. H., P. M. und M. B. gaben jeweils an, dass sie häufiger in der Arena Bar zu Gast gewesen seien. Der Notausgang sei stets verschlossen gewesen und jeder, der dort ein und ausgehe, habe dies auch gewusst.

Sowohl die Zeugen S. E. H. als auch der Zeuge P. M. erklärten in ihren Vernehmungen vom 10.02.2021 (S. E. H.) bzw. 11.02.2021 (P. M.), dass sie Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakten (Anm.: des Generalbundesanwaltes) betreffend den Anschlag hätten. Der Zeuge S. E. H. erklärte, in der Ermittlungsakte sei vermerkt, dass die Notausgangstür an dem Abend des Anschlags zu gewesen sei. Der Zeuge P. M. gab an, dass im Tatortbericht vermerkt sei, dass der Notausgang verschlossen gewesen sei. Er habe diesen nicht gelesen, aber die Leute aus der Initiative (gemeint ist offenbar die „Initiative 19. Februar Hanau“) hätten die Akten gelesen und dort stehe, dass die Notausgangstür zu gewesen sei. Der Zeuge S. E. H., der Bruder des Getöteten S. H., gab in seiner Vernehmung vom 10.02.2021 an, dass er mitbekommen habe, dass es dort häufiger Razzien gegeben habe. Es sei gemunkelt worden, dass die meisten Leute bei Razzien durch den Notausgang abgehauen seien und sie deshalb abgeschlossen hätten. Er selbst habe nie gesehen, dass jemand die Notausgangstür verschlossen habe. Er habe aber zwischen November 2019 und Februar 2020 einmal versucht die Notausgangstür aufzumachen und diese sei nicht aufgegangen. In der Tatnacht habe er nicht überprüft, ob die Notausgangstür verschlossen gewesen sei. Einmal sei er selbst durch die Notausgangstür rausgegangen, um eine Abkürzung zu nehmen. Dies sei im November oder Dezember 2019 gewesen. Einmal zwischen November 2019 und Februar 2020 habe er eine kurze Diskussion zwischen Gästen und einem Angestellten der Arena Bar mitbekommen, die den verschlossenen Notausgang zum Thema gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Leute schließlich akzeptiert hätten, dass die Notausgangstür zu sei. Unter den Gästen sei auch die Geschichte erzählt worden, dass bei einer Razzia mal jemand durch den Notausgang rausgerannt sei und ein ihn verfolgender Polizist sich bei der Verfolgung verletzt habe (Anmerkung: Dieser Sachverhalt konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht verifiziert werden). Er selbst sei nicht dabei gewesen und kenne auch niemand, der bei der Situation dabei gewesen sei. Die Vernehmung des S. E. H. vom 06.03.2020 beinhaltet keine protokollierten Angaben zu der Notausgangstür. In seiner Vernehmung vom 10.02.2021 erklärte der Zeuge S. E. H. hierzu, dass er anlässlich dieser Vernehmung Angaben zur verschlossenen Notausgangstür gemacht habe. Er habe sogar mit dem Polizisten über die Notausgangstür diskutiert. Er habe erklärt, dass die Tür zu gewesen sei und sie aus dem Grund nicht dort hingerannt wären. Daraufhin habe der Polizist erwidert, dass man auf dem Video sehe, dass sie nicht zum Notausgang gerannt seien. Daraufhin habe er erwidert, dass sie nicht dort hingerannt seien, weil sie gewusst hätten, dass die Tür immer zu sei.

Der Zeuge P. M. erklärte in seiner Vernehmung vom 11.02.2021, dass er erzählt bekommen habe, dass es vor ein paar Jahren, als der Notausgang noch offen gewesen sei, zu einer Polizeikontrolle gekommen und einer der Gäste durch den Notausgang geflüchtet sei. Ein Polizist sei bei der Verfolgung gestürzt und habe sich verletzt. Soweit er wisse, sei ab diesem Moment der Notausgang „zugewesen“. Es habe häufiger in der Arena Bar Polizeikontrollen gegeben und die Leute seien beim Fliehen am geschlossenen Notausgang gescheitert. Vor den Polizeikontrollen seien illegal betriebene Spielautomaten ausgeschaltet bzw. umgedreht worden. Auch seien in der Arena Bar tätige Schwarzarbeiter nicht kontrolliert worden. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge P. M., dass er selbst bei keiner behördlichen Kontrolle in der Arena Bar persönlich anwesend gewesen sei. Auf Nachfrage, wieso er den Umstand der verschlossenen Notausgangstür nicht bei seiner ersten Vernehmung am 20.02.2020 erwähnt habe, erklärte der Zeuge P. M., dass es nicht in seinem Kopf gewesen sei. Er habe erst später darüber nachgedacht, was hätte sein können, „wenn die Tür auf gewesen wäre“. Weil es Herrn (Anm.: A.) K. auf der Seele gebrannt habe, sei es dann bei ihm zum Thema geworden. Die Tonbandvernehmung des Zeugen M. B. vom 20.02.2020 wie auch die weitere Vernehmung vom Folgetag beinhalten keine Angaben zum Notausgang. In seiner Vernehmung vom 24.02.2021 gab der Zeuge M. B. an, dass der Notausgang immer hätte zu bleiben sollen. Einmal habe er erlebt, dass dieser offen gewesen sei. Möglicherweise habe einer der Arbeiter einmal vergessen, die Tür zuzumachen. Der Müll sei durch die Arbeiter immer durch den Notausgang nach draußen gebracht worden. Hierzu hätten diese beim Rausgehen den Notausgang mit einem Schlüssel auf- und beim Zurückkommen wieder abgeschlossen. Sobald Gäste in Richtung des Notausgangs gegangen seien, habe sie der Beschuldigte G. oder einer von dessen Mitarbeitern dahingehend angesprochen, dass sie nicht dahingehen sollten. Der Beschuldigte G. habe nicht gewollt, dass sie dort „chillen“. Es habe viele Razzien gegeben. Er sei jedoch bei keiner der Razzien persönlich anwesend gewesen, sondern habe dies durch seine Freunde mitbekommen. Im Nachhinein sei ihm aufgefallen, dass bei einigen Spielautomaten die Stecker gezogen gewesen seien. Er habe deshalb gedacht, dass der Beschuldigte G. mit der Polizei zusammenarbeite. Er habe wiederholt aus Interesse, Neugier bzw. dem Reiz des Verbotenen heraus überprüft, ob der Notausgang aufgehe. Er habe es vielleicht elfmal versucht und nur einmal sei sie aufgegangen.

Weitere Stammgäste der Arena Bar, die Zeugen P., A. J. K. und S., bestätigten im Wesentlichen die Angaben der Zeugen S. E. H., P. M. und M. B., wonach der Notausgang grundsätzlich verschlossen gewesen und dies auch allen regelmäßigen Gästen bekannt gewesen sei. Der Zeuge A. J. K. gab am 11.03.2021 an, dass er mit seinem Bruder, dem Getöteten H. K., über den verschlossenen Notausgang gesprochen habe. Hintergrund für das Verschließen des Notausgangs seien die häufigen Razzien bzw. Kontrollen in der Arena Bar gewesen. Allerdings sei auch nach Angaben der Zeugen P. und A. J. K. der Notausgang nicht stets verschlossen gewesen. Der Zeuge A. J. K. bekundete, dass dieser auch mal nicht verschlossen gewesen sei. Bei einer Gelegenheit sei er durch diesen rausgegangen. Der Zeuge S. gab am 25.03.2021 an, dass er selbst einmal bei einer Kontrolle durch die Notausgangstür habe fliehen wollen, diese aber verschlossen gewesen sei. Auch sonst habe er ein paar Mal versucht, den Notausgang zu öffnen. Wenn Kontrollen gewesen seien, seien zuvor Spielautomaten ausgeschaltet bzw. in den Keller gebracht worden. Im Laufe der Vernehmung korrigierte der Zeuge S. seine Aussage dahingehend, die Automaten seien nicht in den Keller, sondern mit der Sackkarre in den Lagerraum links von der Notausgangstür gebracht worden. (Anmerkung: Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um keinen Lagerraum, sondern um ein verhältnismäßig kleines WC - Lageplan - Pos. 6 -). Bei den Razzien sei nach Angaben des Zeugen S. der Notausgang nicht gesichert worden. Er schlussfolgere hieraus, dass die Polizei gewusst habe, dass die Notausgangstür verschlossen worden sei. Der Zeuge P. bekundete am 12.02.2021, der Beschuldigte G. habe ihm gegenüber erklärt, dass er von der Polizei den „Befehl“ erhalten habe, den Notausgang abzuschließen. Dies sei gewesen, als bei einer Kontrolle eine Person durch die Notausgangstür geflüchtet und ein Polizist bei der Verfolgung gestolpert und gestürzt sei. Bei dieser Kontrolle sei er nicht anwesend gewesen, sondern in dem Viertel werde alles erzählt, was passiere und das mache dann schnell die Runde. Einmal habe der Beschuldigte G. in seinem Beisein etwa 2018 den Mitarbeiter E. angewiesen, dass die Notausgangstür „zu bleiben“ solle. Wenn jemand den Notausgang benutzt oder einer der Mitarbeiter vergessen habe, die Tür wieder abzuschließen, habe der Beschuldigte G. in den Raum herein erklärt, dass die Tür zu bleibe.
Am Tatabend hatte sich der Zeuge P. in der Arena Bar aufgehalten, diese aber bereits vor dem Anschlag wieder verlassen.

Der Zeuge P. gab auf Befragen an, dass er am Tatabend nicht versucht habe, die Notausgangstür zu öffnen. Allerdings habe er bei anderen Gelegenheiten manchmal versucht, die Notausgangstür zu öffnen, um eine Abkürzung zu nehmen. Diese sei dann aber verschlossen gewesen. Der Beschuldigte G. sei stets vor Razzien dagewesen und habe bei einigen Spielautomaten die Stecker gezogen, da er nur weniger Spielautomaten habe betreiben dürfen. Er selbst sei bei mehreren Razzien anwesend gewesen. Hierbei habe weder die Polizei noch das Ordnungsamt den Notausgang kontrolliert. Weiter habe der Beschuldigte G. erklärt, dass er alle Videoaufnahmen, die er in der Arena Bar mache, der Polizei übergebe. Auch der Zeuge A. J. K. berichtete, dass der Beschuldigte G. erzählt habe, dass die Polizei die Überwachungsvideos mitnehme und auswerte. Er könne nichts dagegen tun. Neben dem zum Anschlagszeitpunkt in der Arena Bar befindlichen Mitarbeiter D. wurden mehrere ehemalige und im Zeitraum des Anschlags angestellte Mitarbeiter der Arena Bar zeugenschaftlich vernommen. Der Zeuge C. gab am 11.03.2021 an, dass er im Jahr 2018 für etwa drei bis vier Monate in der Arena Bar gearbeitet habe. Zu dieser Zeit sei der Notausgang versperrt gewesen. Man habe mit dem Schlüssel den Notausgang aufschließen müssen, um den Müll rauszubringen. Razzien habe er nicht mitbekommen. Er gehe davon aus, dass der Notausgang verschlossen worden sei, da gedealt worden und der Bereich vor dem Notausgang für die Überwachungskameras ein toter Winkel gewesen sei. (Anm.: Tatsächlich wird der Bereich des Notausgangs nicht von den Überwachungskameras erfasst.) Ihm sei nicht erklärt worden, dass der Notausgang verschlossen bleiben solle. Der Zeuge E. gab am 07.01.2021 an, dass er von Mitte April 2017 bis Oktober oder November 2017 in der Arena Bar gearbeitet habe. Es habe mehrfach Razzien der Polizei gegeben. Bei diesen sei er nie kontrolliert worden. Das ist unzutreffend. In der Gewerbeakte ist dokumentiert, dass die Personalien des Zeugen E. und dessen Eigenschaft als Mitarbeiter der Arena Bar bei einem Polizeieinsatz in der Arena Bar am 17.12.2017 festgestellt wurden. Der Zeuge E. gab an, er habe aufgehört in der Arena Bar zu arbeiten, weil er einen besseren Job gefunden habe. Eine weitere Mitarbeiterin der Arena Bar, die Zeugin T., gab in ihrer Vernehmung am 21.01.2021 hingegen an, dass der Beschuldigte G. den Zeugen E. rausgeschmissen habe, nachdem er diesen „mit Gras erwischt“ habe. Nach Auswertung der Gewerbeakte hatte das Antreffen des Zeugen E. bei dem Polizeieinsatz vom 17.12.2017 Folgen. In Konsequenz auf den polizeilichen Einsatz ist in der Gewerbeakte nämlich mit Datum 18.01.2017 (Anm.: Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint ist offenbar der 18.01.2018) auf dem zur Gewerbeakte gelangten polizeilichen Einsatzbericht vermerkt, dass die Zuverlässigkeit des Zeugen E. überprüft werden solle. Tags darauf wurde für diesen ein Führungszeugnis angefordert, welches am 02.02.2018 bei der Stadt Hanau einging. Mit Schreiben des Ordnungsamtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschuldigten G. nach einem vorangegangenen Schreiben vom 21.11.2017 wiederholt mitgeteilt, dass die Überprüfung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen solle. In diesem Zusammenhang kam es dann am 16.02.2018 zu einer Vorsprache des Beschuldigten G. beim Ordnungsamt und am 20.03.2018 letztlich zur Gewerbeuntersagung. Der Umstand der Tätigkeit des Zeugen E. floss in die Begründung der Gewerbeuntersagung gegen den Beschuldigten G. ein.

Der Zeuge E. bekundete, dass der Beschuldigte G. ihm während seiner Tätigkeit erklärt habe, dass die Notausgangstür „zu bleibe“. Die Tür sei „immer zu“ gewesen. Wenn er den Müll rausgebracht habe, sei er immer durch den Notausgang gegangen, den er zuvor mit einem Schlüssel habe öffnen müssen. Bei den Razzien sei der Notausgang nicht gesichert worden. Bei den durch die Polizei durchgeführten Kontrollen, seien die Jugendlichen nach Drogen kontrolliert worden. Die Automaten hätten die Polizei nie interessiert. Er wisse es nicht, gehe aber davon aus, dass der Beschuldigte G. mit der Polizei kommuniziert habe. Er glaube nicht, dass die Polizei Razzien in dieser Art und Weise durchführe. Das könne er sich nicht vorstellen. Auf Befragen erklärte der Zeuge E., dass die Fenster so hätten verschlossen sein sollen, dass sie nur kippbar gewesen seien (Anm.: Hiermit sind die Fenster in einem Bereich der Arena Bar gemeint, in dem sich heute der Kiosk 24/7 befindet. Die Fenster in der Arena Bar zum Zeitpunkt des Anschlags konnten nicht gekippt werden. Dort befand sich lediglich eine Schaufensterscheibe mit Oberlichtern, die geöffnet werden konnten.). Er gehe ganz sicher davon aus, dass es eine entsprechende Absprache mit der Polizei gegeben habe, weil bei einer Razzia einmal Jugendliche durch die Fenster abgehauen seien. Beim Notausgang wisse er es nicht, aber er gehe davon aus, dass es wie bei den Fenstern gewesen sei. Wie könne es sein, dass die Polizei immer erst in den Raum reinhüpfe, aber keiner die Ausgänge kontrolliere. Die Zeugin T. ist seit 2017 Mitarbeiterin der Arena Bar. Sie bekundete am 21.01.2021, dass die Notausgangstür Tag und Nacht offen, d.h. nicht verschlossen gewesen sei. Es handele sich um eine schwergängige Tür. Sie habe sich immer dagegen lehnen müssen. Es gebe einen Schlüssel für den Notausgang, der an einem Haken unter der Theke hänge. Diesen benötige man, um von außen zurück in die Arena Bar zu gelangen. Manchmal habe sie aber auch einen Keil untergeschoben, damit die Tür nicht zufalle. Auf Frage, ob der Beschuldigte G. die Anweisung erteilt habe, den Notausgang zu verschließen, gab die Zeugin T. an, dass ihr von Anfang an gesagt worden sei, dass die Tür offen zu sein habe, da es sich um eine Feuertür handeln solle. Der Beschuldigte G. habe ihnen erklärt, dass sie die Tür offenlassen hätten sollen, da es ja manchmal Kontrollen gebe, ob die Regeln wie bspw. Hygiene eingehalten würden. Bei dieser Gelegenheit würde auch kontrolliert, ob die Tür offen sei. Sie habe gehört, dass da mal Gäste zum Rauchen rausgegangen seien bzw. die Tür als Abkürzung genutzt hätten.

Der Zeuge Y. bekundete am 21.01.2021, dass er seit 2018 für zwei Jahre bei der Arena Bar gearbeitet habe. Während der Coronapandemie habe er dann irgendwann aufgehört und eine neue Tätigkeit begonnen. Die Notausgangstür sei während seiner Zeit „niemals zu“ gewesen. Die Tür sei ganz normal aufgegangen. Der Beschuldigte G. habe niemals die Anweisung erteilt, die Tür zu verschließen. Morgens sei immer der Müll rausgebracht worden. Zum Verlassen der Arena Bar durch den Notausgang sei kein Schlüssel erforderlich gewesen. Den Schlüssel für die Notausgangstür habe man nur benötigt, um wieder in die Arena Bar zurück zu gelangen. Manchmal habe er auch einen Plastikasten o.ä. „zwischen die Tür gelegt“, damit diese offenbleibe. Der Mitarbeiter und gleichzeitig Vater des Betreibers des an die Arena Bar angrenzenden Kiosk 24/7, K. K., wurde am 22.07.2020 und 27.01.2021 zeugenschaftlich vernommen. Er gab an, dass sein Sohn, der Zeuge R., den Kiosk seit einem Jahr betrieben habe. Er selbst habe dort täglich ausgeholfen. Er habe mehrfach, etwa vier bis fünfmal durch den Notausgang (Anm.: Gemeint ist der Notausgang der Arena Bar.) den Müll rausgebracht. Beim Rückweg sei er um das Haus gelaufen, da die Notausgangstür (Anm.: Gemeint ist die nach außen zeigende Rückseite der Notausgangstür.) keine Klinke habe. Ob es einen Schlüssel für die Notausgangstür gebe, wisse er nicht. Der Zeuge K. K. bekundete, dass er die Videos der Tatnacht mit dem Handy vom Bildschirm abgefilmt und in der Folge mit fast allen Angehörigen zusammen angeschaut habe. Der Zeuge R. bekundete am 11.05.2021, dass er den Kiosk 24/7 im April 2019 „geöffnet“ habe. Bevor er den Kiosk „gehabt“ habe, habe er gewusst, dass der Notausgang (Anm.: Gemeint ist der Notausgang der Arena Bar.) geschlossen sei. Alle in Kesselstadt hätten dies gewusst. Als er den Kiosk im April 2019 geöffnet habe, sei der Notausgang aber nicht geschlossen gewesen. Er habe den Notausgang genutzt, um Müll herauszubringen, da er keine Lust gehabt habe, jeweils um das Gebäude herumzulaufen. Die Schlüssel für den Notausgang und die Mülltonnentür seien an der Theke der Arena Bar deponiert gewesen. Diese seien an einem Schlüsselanhänger gewesen. Wenn er den Notausgang benutzt habe, sei dieser bei zehn Versuchen sechsmal verschlossen und viermal offen gewesen. Er habe daraufhin den Beschuldigten G. gefragt, aus welchem Grund der Notausgang geschlossen sei. Dieser habe geantwortet, dass die Polizei ihm gesagt habe, dass er die Notausgangstür verschlossen halten solle, und zwar aus dem Grund, dass wenn die Polizei komme, Kontrollen mache und „bestimmte Leute suche“, diese nicht „abhauen“ könnten. Er habe innerhalb von zwei Monaten zwei Razzien erlebt. Bei diesen sei der Notausgang nicht kontrolliert worden. Letztmalig habe er vor dem Anschlag am 18.02. oder am 19.02.2020 den Müll weggebracht. Ob die Notausgangstür bei dieser Gelegenheit verschlossen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn er von den Mülltonnen zurückgekommen sei, habe er die Notausgangstür nicht verschlossen, sondern immer nur die „Tür von der Mülltonne“. Er habe seinen Freunden, davon erzählt, dass der Beschuldigte G. ihm erzählt habe, dass die Polizei ihn angewiesen habe, die Notausgangstür zu verschließen. Viele dieser Freunde seien bei dem Anschlag getötet worden. Zwei Tage vor seiner polizeilichen Vernehmung habe er seinem Vater, dem Zeugen K. K., davon erzählt. Dieser sei schockiert gewesen. Der hätte dies nicht gewusst. Nach dem Anschlag wurde durch den Kriminalbeamten KK M., Polizeipräsidium Südosthessen, K 11 Offenbach/M., ein Tatortbefundbericht gefertigt. Dieser beinhaltet zu dem Bereich des Notausgangs folgende Feststellung: „Betritt man die Bar durch die Eingangstür, so befinden sich linksseitig vier Automaten, geradeaus gelangt man zu einem Lagerraum von welchem zwei weitere Türen abgehen. Diese zwei Türen waren jedoch bei der Tatortaufnahme verschlossen.“

Bei einer der beiden Türen handelt es sich nach dem Lageplan und dem Ergebnis der Durchsuchung vom 18.12.2020 um die Tür zu einem WC, bei der anderen Tür um den Notausgang. In dem Bericht wird weiter ausgeführt, dass der Tatortbefund lediglich einem Überblick über die Feststellungen vor Ort diene und keinen ausführlichen Tatortbefundbericht ersetze. Ein weiterer Tatortbefundbericht liegt jedoch nach Angaben der Polizei nicht vor. Der Kriminalbeamte KK M. wurde am 03.02.2021 zu seinen Feststellungen zeugenschaftlich vernommen. Er bekundete, er habe seine polizeiliche Ausbildung im Jahr 2019 abgeschlossen und sei direkt zum Kommissariat 11 gekommen. Seine grundsätzliche Zuständigkeit umfasse Brand, Waffen und Sprengstoff. Der Zeuge KK M. gab an, in seiner Dienstzeit noch keinen ähnlichen Tatort aufgenommen zu haben. Er und der Kollege KHK A. seien vorliegend zur Tatortaufnahme gefahren. Es sei eine riesige Chaosphase gewesen. Sie hätten die Leichenschau machen und einen kurzen Bericht über die Feststellungen an den Tatorten, und zwar der Arena Bar und dem davorstehenden Mercedes (Anm.: Gemeint ist das von dem Getöteten V. P. geführte Fahrzeug.) fertigen sollen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wie die Verschlussverhältnisse an den Türen überprüft worden seien. Er wisse nicht mehr, ob er oder der Zeuge KHK A. überprüft hätten, ob sich die Türen hätten öffnen lassen. Am Ende habe festgestanden, dass die Türen zu waren. Ihr Augenmerk habe auf den Leichen gelegen. Der Kriminalbeamte KHK A., Polizeipräsidium Südosthessen, K 11 Offenbach/M., wurde am 08.02.2021 ebenfalls zeugenschaftlich vernommen. Dieser gab an, dass er die Verschlussverhältnisse der Türen bei der Tatortaufnahme nicht überprüft habe. Ob der Zeuge KK M. dies gemacht habe, wisse er nicht. Bei der Tatortaufnahme habe er nicht gewusst, wohin diese Türen geführt hätten.

Der Kriminalbeamte KHK M. ist Angehöriger des K 11 in Hanau und war in der Nacht des Anschlags zeitweise in der Arena Bar eingesetzt. Dieser bekundete am 04.03.2021, dass er nicht gewusst habe, welche der Türen in der Arena Bar der Notausgang gewesen sei. Er meine, dass es, wenn man in die Arena Bar reinkomme, geradeaus Türen gegeben habe. (Anm.: Gemeint ist der Bereich des Notausgangs und des WCs - Lageplan - Pos. 6 -.). Er meine, diese wären verschlossen gewesen. Was er genau sagen könne, sei, dass die Tür zum Lager rechts von der Bar verschlossen gewesen sei. Dies wisse er, weil da eines der Opfer gelegen habe (Anm.: Gemeint ist die Tür zum Getränkelager - Lageplan - Pos. 15 -). Im Bereich vor dieser Tür lag der Getötete H. K.. Der Zeuge KHK M. führte weiter aus, sein Gedanke sei gewesen, man habe sich ja in dem Raum hinter der Tür verstecken können. Die Türen gegenüber des Eingangs - und damit der Bereich des Notausgangs – seien für ihn nicht so relevant gewesen. Wenn die Opfer dort hingelaufen wären, hätte der Täter diesen in den Rücken schießen können. Er habe auch bei diesen Türen zweimal gerüttelt, die Lagertür sei ihm aber so gut im Gedächtnis geblieben, weil ein Opfer davorgelegen habe. Der Zeuge bekundete, er meine sogar, dass er zwei bis drei Mal an die Lagertür zurückgegangen sei, um zu schauen, ob diese wirklich zu gewesen sei. KHKin Z. ist Angehörige des K 12 in Hanau. Sie bekundete in ihrer Vernehmung am 04.03.2021, dass sie am 20.02.2020 tagsüber gegen 08:30 Uhr den Tatort Arena Bar von den dort zuvor eingesetzten Polizeibeamten übernommen hätten. Wenn man in die Arena Bar reinkomme, befinde sich geradeaus eine in den Keller führende Treppe. Hinter dem Treppenabgang befinde sich ein Vorraum und dort sei eine Tür. Hier beschreibt die Zeugin KHKin Z. den Bereich vor dem Notausgang (Lageplan – Pos. 6). Tatsächlich befinden sich dort, wie ausgeführt, zwei Türen, eine zum WC und die Notausgangstür. Die Zeugin KHKin Z. gab an, sie habe versucht, die Tür zu öffnen. Sie denke, dass da ein Türgriff gewesen sei, den sie gedrückt habe. Sie sei mit KK B. vor Ort gewesen. Sie hätten im Bereich der Theke einen Schlüssel für den Haupteingang, aber keinen für den Notausgang vorgefunden. Abends hätten sie den Auftrag erhalten, den Hauptausgang zu versiegeln und hätten sich dann erneut vor Ort begeben und dies erledigt. Am nächsten Tag sei ihr mitgeteilt worden, dass sie vergessen hätten, die Notausgangstür zu versiegeln. Daraufhin sei sie mit dem Kriminalbeamten KOK L. erneut zur Arena Bar gefahren und hätten von außen den Notausgang versiegelt. Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass die Tür bei dem Versuch, diese zu öffnen, lediglich geklemmt habe, erklärte die Zeugin KHKin Z., dass sie nicht ausschließen könne, dass der Notausgang lediglich geklemmt habe. Sie habe sicher nicht daran gerissen.

Zu Beginn der Durchsuchung der Arena Bar in vorliegendem Ermittlungsverfahren am 18.12.2020 wurde durch den Kriminalbeamten KOK Z. zunächst eine Videodokumentation der räumlichen Begebenheiten vor Ort gefertigt. In diesem Zusammenhang wurde durch KOK Z. auch versucht, durch Betätigung der Türklinke und Rütteln an der Tür den Notausgang zu öffnen. Dies gelang nicht. Der entsprechende Öffnungsversuch wurde videografiert. Ausweislich des polizeilichen Vermerkes vom 21.12.2020 habe der auch an der Durchsuchung teilnehmende Kriminalbeamte KOK G. unabhängig hiervon ebenfalls versucht, die Notausgangstür durch Betätigung der Türklinke zu öffnen. Die Tür habe sich jedoch nicht öffnen lassen. Daher sei er zunächst davon ausgegangen, dass die Tür verschlossen gewesen sei. Daraufhin habe der bei der Durchsuchung anwesende Beschuldigte G. geäußert, dass die Tür schwer aufgehe und manchmal klemmen würde. Um dies zu demonstrieren, habe sich dieser kräftig gegen die Tür gelehnt, woraufhin sich diese dann geöffnet habe. In der Lichtbildmappe von der Durchsuchung vom 18.12.2020 ist der Zustand des Notausgangs nach erfolgter Öffnung dokumentiert. Weiter ist dokumentiert, dass das polizeiliche Türsiegel zu diesem Zeitpunkt vom Schloss entfernt war. Dies erklärt sich aber bereits dadurch, dass die Arena Bar nach erfolgter Tatortfreigabe bis zur Schließung aufgrund der Schutzmaßnahmen vor der Corona-Pandemie wieder einige Zeit in Betrieb war. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und dem Umstand, dass die Notausgangstür zumindest zeitweise schwer zu öffnen war, hiernach nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Notausgangstür zum Zeitpunkt des Anschlags am 19.02.2020 verschlossen war oder nicht. Weitere geeignete Aufklärungsmöglichkeiten bestehen insoweit nicht. Aus den Feststellungen der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten KK M., KHK A. und KHKin Z. lässt sich ein entsprechender Schluss nicht mit letzter Gewissheit ziehen, sondern es verbleiben Zweifel an der Belastbarkeit der entsprechenden Feststellungen.

Keiner der vorgenannten Polizeibeamten richtete sein Augenmerk in besonderer Weise auf den Schließzustand der Notausgangstür. Der Fokus lag nach deren Bekunden insbesondere auf dem Schankraum, in dem sich das eigentliche Tatgeschehen abgespielt hat. Dass der Verschlusszustand der Notausgangstür eine Verfahrensrelevanz entfalten könnte, wurde durch die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt nicht erkannt. Besonders deutlich wird dies an der Aussage des Zeugen KHK M., der in Bezug auf die vorgenommene Verschlussprüfung der Tür zum Getränkelager im Vergleich zur Überprüfung der sonstigen Türen hervorhob, dass diese aufgrund der Tatsache, dass vor dieser eine Leiche gelegen habe, von besonderer Bedeutung erschienen sei, da sich für ihn die Frage gestellt habe, ob man sich in dem Lager vor dem Täter hätte verstecken können. Er gab an, dass er meine, zwei bis drei Mal an die Lagertür zurückgegangen zu sein, um zu schauen, ob diese wirklich zu sei. Fest steht nach den Ermittlungen, dass durch die Polizeibeamten die Türklinke zur Notausgangstür betätigt oder an dieser gerüttelt wurde. Von keinem Polizeibeamten ist indes berichtet worden, dass er sich gegen die Tür gestemmt hätte oder ähnliches. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch durchaus von Bedeutung. Im Rahmen der Durchsuchung vom 18.12.2020 lag - im Unterschied zum Polizeieinsatz vom 19.02./20.02.2020 - ein besonderer Fokus auf dem Bereich des Notausgangs und der Erreichbarkeit desselben durch die in der Arena Bar befindlichen Personen. Der Durchsuchung lag gerade u.a. der Vorwurf zugrunde, der Notausgang sei zum Anschlagszeitpunkt verschlossen und eine Flucht daher nicht möglich gewesen. Gleichwohl gelangten sowohl der Zeuge KOK G. als auch der Zeuge KOK Z. jeweils zunächst irrtümlich zu der Feststellung der Notausgang sei verschlossen, als sich die Tür trotz - bei dem Zeugen KOK Z. mehrfaches - Betätigen der Türklinke nicht öffnen ließ. Erst als der Beschuldigte G. darauf hinwies, dass diese manchmal klemme und er sich gegen die Tür lehnte, ließ sich die Tür dann öffnen. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Tür zum Zeitpunkt des Anschlags verschlossen gewesen ist.

Anderes lässt sich auch nicht aus dem Ergebnis der durchgeführten Vernehmungen der Gäste der Arena Bar bzw. der ehemaligen Mitarbeiter E. und C. herleiten. Soweit diese nahezu durchgängig angegeben, die Tür sei immer zu gewesen, ist festzustellen, dass auf Nachfragen teilweise angegeben wurde, dass die Notausgangstür im Einzelfall offen gewesen sei und man diesen bspw. als Abkürzung genutzt habe. Soweit die Zeugen teilweise angegeben haben, sie hätten beispielsweise aus Neugier mehrfach geschaut, ob der Notausgang zu gewesen sei, kann dies nicht sicher belegen, dass dieser tatsächlich jeweils verschlossen war. Auch hier kann vor dem Hintergrund der vorbeschriebenen Feststellungen der Durchsuchung vom 18.12.2020 keine gesicherte Aussage dazu getroffen werden, ob der Notausgang im Einzelfall verschlossen bzw. schwergängig gewesen ist. Fest steht nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedoch, dass der Beschuldigte G. insbesondere zu der Zeit, als in der Arena Bar in erhöhter Weise polizeiliche und ordnungsbehördliche Kontrollen durchgeführt wurden, augenscheinlich großen Wert darauf gelegt hat, dass die Notausgangstür geschlossen bleibt und dies auch gegenüber den Gästen und Mitarbeitern entsprechend zum Ausdruck brachte, wobei dies nicht zwingend bedeutet, dass die Notausgangstür jeweils verschlossen gewesen sein muss, sondern dass eine zweckwidrige Nutzung der Notausgangstür und des Bereichs davor durch die Gäste in jedem Falle unterbleiben sollte.

Hier scheint auch die Aussage des ehemaligen Mitarbeiters C. von Bedeutung, der angab, dass im Bereich des Notausgangs gedealt worden und dies für die in der Arena Bar befindlichen Überwachungskameras ein toter Winkel gewesen sei. An Betäubungsmittelstraftaten der Gäste in der Arena Bar beziehungsweise im Bereich des Notausgangs konnte der Beschuldigte G. insbesondere auch vor dem Hintergrund des polizeilichen Kontrolldrucks jedoch kein Interesse gehabt haben. Wie die Zeugin T. berichtete, wurde in dieser Zeit auch ein Mitarbeiter, der Zeuge E., wegen des Besitzes von Drogen entlassen. Wie die Zeugen nahezu übereinstimmend berichteten, lag das Interesse des Beschuldigten G. insbesondere an den Einnahmen aus den Spielautomaten. Diese Einnahmequelle wäre bei einem Verlust der Konzession jedoch gefährdet gewesen. Es erscheint vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen C. und R. auch durchaus wahrscheinlich, dass der Notausgang häufiger verschlossen war, wobei der Zeuge C. angab, keine entsprechende Anweisung von dem Beschuldigten G. erhalten zu haben. Der Zeuge E. erscheint hingegen nicht uneingeschränkt glaubhaft. Hier ist von Bedeutung, dass dieser erklärte, er sei nie kontrolliert worden, obgleich seine Personalien, wie ausgeführt, bei einem polizeilichen Einsatz in der Arena Bar am 17.12.2017 festgestellt wurden und diese Feststellung auch nicht folgenlos blieb, sondern Einfluss auf die spätere Gewerbeuntersagung für den Beschuldigten G. hatte. Weiter bleibt im Unklaren, ob der Zeuge E. tatsächlich wegen der Aussicht auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle kündigte oder sich diese suchen musste, weil er, wie die Zeugin T. berichtete, entlassen wurde, da der Beschuldigte G. ihn mit Betäubungsmitteln erwischt habe. Soweit der Zeuge E. bzw. die zeugenschaftlich vernommenen Gäste der Arena Bar im Rahmen ihrer Vernehmung die Vermutung äußerten, es habe eine Absprache der Polizei und des Beschuldigten G. dahingehend gegeben, dass der Notausgang verschlossen bleiben solle, um ein Entweichen der Gäste zu verhindern und der Beschuldigte G. habe im Gegenzug zuvor von polizeilichen Kontrollen Kenntnis erhalten, um die überzählig aufgestellten Spielautomaten ausschalten bzw. entfernen können, haben die Ermittlungen hierfür keinerlei Beleg erbracht. Keiner der vernommenen Zeugen konnte konkrete Tatsachen über stattgefundene Absprachen der Beschuldigten mit der Polizei hinsichtlich eines Verschließens des Notausgangs benennen. Die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen vom 18.12.2020 sichergestellten schriftlichen Unterlagen und elektronischen Datenträger (Mobiltelefone, Laptop) wurden im Hinblick auf etwaige Kontakte der Beschuldigten mit der Polizei ausgewertet. Die Auswertung erbrachte keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf stattgefundene Absprachen der Beschuldigten mit der Polizei hinsichtlich eines Verschließens des Notausgangs oder einer Vorwarnung der Beschuldigten vor polizeilichen Kontrollen.

Die bereits beschriebene Auswertung der Gewerbeakte erbrachte ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Absprachen der Beschuldigten mit der Polizei oder erfolgte Warnungen vor Razzien. Im Gegenteil belegt das Ergebnis der Auswertung der Gewerbeakte deutlich, dass es wiederholt Verstöße des Beschuldigten G. im Zusammenhang mit der Aufstellung überzähliger Spielautomaten gegeben hat und diese auch zur Einleitung entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren und schließlich zur Verhängung entsprechender Bußgeldbescheide geführt haben. Zudem nimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 25.07.2019, durch das die Klage des Beschuldigten G. gegen die Gewerbeuntersagung zurückgewiesen wurde, auf die festgestellten Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung von Spielautomaten ausdrücklich Bezug. Gegen die von mehreren Zeugen geäußerte Vermutung, dass die Polizei ein Verschließen des Notausgangs angeordnet habe, um einer Flucht von Gästen bei Razzien vorzubeugen, spricht auch der in der Gewerbeakte dokumentierte Umstand, dass die Polizei bei Feststellung des Verschlossenseins des Notausgangs im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einsatz vom 20.11.2017 dies nicht etwa geduldet, sondern das Gewerbeamt entsprechend unterrichtet hat. Auch als das Ordnungsamt am 27.02.2013 festgestellt hat, dass der Notausgang der Arena Bar verschlossen war, wurde dies nicht geduldet, sondern durch den betreffenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes die sofortige Öffnung des Notausgangs angeordnet.

Die Auswertung der Gewerbeakte zeigte zudem, wie bereits beschrieben, dass die Durchführung von Kontrollen durch die Polizei und das Ordnungsamt einen unterschiedlichen Fokus hatte. Während die Ordnungsbehörden ihr Augenmerk insbesondere auf die überzählige Automatenaufstellung durch den Beschuldigten G. richteten, lag der Schwerpunkt der Maßnahmen der Polizei auf der Feststellung betäubungsmittelrechtlicher Verstöße und der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch die Vernehmung des Zeugen POR a.D. K. vom 18.01.2021. Dieser war zwischen 2010 und 2018 Leiter der Polizeistation Hanau I und anschließend Leiter der Führungsgruppe Main-Kinzig. POR a.D. K. bekundete, dass er vor dem Hintergrund der beschriebenen Anwohnerbeschwerden und Ruhestörungen alle Dienstgruppenleiter der Polizeistation Hanau I im Rahmen von Frühbesprechungen angewiesen habe, im Bereich des Kurt-Schumacher-Platzes Präsenz zu zeigen und sporadische Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen hätten vor der Arena Bar stattgefunden. In diesem Rahmen seien die Polizeibeamten „auch mal“ in die Bar gegangen. Dies zeigt, dass die von Zeugen beschriebenen polizeilichen Kontrollen bisweilen gar nicht dem Betreiber oder den Mitarbeitern der Arena Bar galten, sondern diese zum Teil auf die von Anwohnern beschriebenen Zustände im Eingangsbereich und auf dem Platz vor der Arena Bar zurückzuführen waren und das Betreten der Arena Bar bei dieser Gelegenheit erfolgte, weil der betroffene Personenkreis die Arena Bar auch frequentierte. Insgesamt zeigt die Auswertung der Gewerbeakte deutlich, dass das Zusammenwirken polizeilicher und ordnungsbehördlicher Kontrollen im Ergebnis für den Beschuldigten G. zu einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung in Bezug auf die Arena Bar geführt hat. Für eine unzulässige Kooperation der Polizei- und / oder Ordnungsbehörden mit dem Beschuldigten G. liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.

Es erscheint nach dem Ergebnis der Ermittlungen hingegen durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte G. gegenüber Gästen teilweise wahrheitswidrig eine Kooperation mit der Polizei suggeriert hat, um diese von der Begehung von Straftaten in der Arena Bar abzuhalten, die seine Gaststättenkonzession gefährdeten und schließlich mit in deren Entzug mündeten. Deutlich zeigt sich dies an dem Umstand, dass die Zeugen P. und A. J. K. angaben, der Beschuldigte G. habe ihnen gegenüber erklärt, er würde die Aufnahmen der in der Arena Bar befindlichen Videoüberwachungskameras in regelmäßigen Abständen der Polizei übergeben. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen gerade nicht erfolgt. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte G. den Ordnungsbehörden die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Videoüberwachung angeboten hat, um eine drohende Gewerbeuntersagung abzuwenden. Dieses Angebot wurde aus rechtlichen Bedenken jedoch durch die Ordnungsbehörden zurückgewiesen. Die Polizei sprach demgegenüber, wie in der Gewerbeakte dokumentiert ist, die Empfehlung aus, einen Sicherheitsdienst mit der Durchführung von Einlasskontrollen zu beauftragen. Dieser Empfehlung kam der Beschuldigte G. jedoch nicht nach.

VII. Ein Notausgang muss sich nach den entsprechenden bau- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen von innen jederzeit leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen (vgl. BeckOK BauordnungsR Hessen/Spennes/Otto/Schulz, 14. Ed. 1.1.2020, HBO § 39 Rn. 17 sowie Nr. 2.3 Abs. 2a) des Anhangs zur ArbStättV). Nicht nur das Verschließen eines Notausgangs, sondern auch die Nichtabhilfe eines Verantwortlichen im Hinblick auf ein wiederholtes Klemmen eines Notausgangs kann hiernach grundsätzlich ein pflichtwidriges Handeln darstellen. Allerdings kommt es vorliegend nicht darauf an, da eine entsprechende Ursächlichkeit für den Tod des S. H. und des H. K. nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht sicher angenommen werden kann. Ein hinreichender Tatverdacht ist aus diesem Grunde zu verneinen. Sämtliche Überlebende des Anschlags auf die Arena Bar wurden im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen dahingehend befragt, zu welchem Zeitpunkt sie jeweils eine Lebensgefahr für sich realisiert und daraufhin zur Flucht angesetzt haben. In diesem Zusammenhang wurde der Tathergang in der Arena Bar, der vollständig durch die Videoüberwachungskameras der Arena Bar aufgezeichnet wurde, eingehend ausgewertet und zu den Aussagen in Bezug gesetzt.

Der Zeuge P. M. gab im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 20.02.2020 an, er habe gerade die Arena Bar mit einer Pizza betreten, die er zuvor bestellt und abgeholt habe, als jemand vor der Tür geschossen habe. Er habe gedacht, das wäre „eine Schreckschusswaffe oder so“. Dann sei der Täter gekommen, sei reingekommen und die Leute hätten geschrien „Der hat ´ne Waffe“. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge P. M. sich gerade einen Stuhl nehmen wollen, um sich hinzusetzen und seine Pizza zu essen. Dann hätten alle geschrien, sie seien alle nach hinten in die Bar in die Ecke und hätten sich auf den Boden geworfen. Der eine auf den anderen. Dann hätte der Täter sein Magazin leergeschossen und es sei alles leise gewesen. Es habe keinen Fluchtweg gegeben. Alle Türen seien zu gewesen. Er habe sich gedacht, dass er vielleicht das Fenster „kaputt haue“, weil das sowieso schon „kaputt“ gewesen sei und durch das Fenster „abhaue“. In dem Falle hätte der Täter ihn aber wahrscheinlich erschossen, so der Zeuge P. M.. Der Täter habe in dem Kiosk vier bis sieben Schüsse abgegeben und den Rest in der Arena Bar leer geschossen. In seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 11.02.2021 erklärte der Zeuge P. M., als die ersten Schüsse vor der Tür gefallen seien, sei es für sie keine Option gewesen zum Notausgang zu gehen, da dieser verschlossen gewesen sei. Sie hätten sofort gewusst, dass es Schüsse seien und keine Böller. Er habe nicht gewusst, ob es eine scharfe Pistole oder eine Schreckschusswaffe gewesen sei. Dies weicht insofern von der ersten Vernehmung ab, als der Zeuge P. M. hier angab, dass er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass es sich um Schreckschüsse gehandelt habe. Der Wille zur Flucht sei erst entstanden, als der Täter den gemeinsamen Eingangsbereich von Arena Bar und Kiosk 24/7 betreten habe (Lageplan – Pos. 2).

Im weiteren Verlauf der zweiten Vernehmung gab der Zeuge P. M. auf Befragen an, dass er gemerkt habe, dass sein Leben in Gefahr sei, als er die Schüsse auf dem Parkplatz gehört habe, korrigierte sich aber sogleich und erklärte dann, dass er gemerkt habe, dass sein Leben in Gefahr sein könne, als der Täter mit erhobener Waffe in den Flur „reingekommen“ sei (Lageplan – Pos 2). Als er die Schüsse auf dem Parkplatz gehört habe, habe er erst gedacht, dies sei ein Kind mit einer Schreckschusspistole. Weiter bekundete der Zeuge P. M. in seiner zweiten Vernehmung insoweit übereinstimmend zur ersten Vernehmung, dass sie (Anm.: Gemeint sind der Zeuge und die weiteren Gäste der Arena Bar.) gesehen hätten, dass der Täter durch den Flur (Anm.: Gemeint ist der gemeinsamen Eingangsbereich von Arena Bar und Kiosk 24/7 - Lageplan - Pos. 2 -) schnurstracks zielgerichtet in den Kiosk gegangen sei. Sie hätten gehört, dass der Täter dort mehrere Schüsse abgegeben habe. In dem Moment habe er gerufen „Ey, was macht der?“. Dann hätten sie die Wahl gehabt. Entweder sie rennen zum Notausgang (Lageplan – Pos. 6) oder nach hinten zur Tür zum Lagerraum (Lageplan – Pos. 15). Der Notausgang sei, da er zu gewesen sei, keine Option gewesen. Der S. H. habe erfolglos versucht, die Tür zum Lagerraum zu öffnen. Auch wenn der Lagerraum offen gewesen wäre, hätten sie es nicht komplett zum Notausgang geschafft, da der Fluchtweg durch den Lagerraum verbaut gewesen sei. Wenn die Tür zum Lagerraum allerdings offen gewesen wäre, hätten sie im Lagerraum etwas mehr Schutz gefunden und es hätte mehr Überlebende geben können. Es sei ein Wunder, dass er sie nicht alle getötet habe. Während der Täter im Kiosk geschossen habe, seien sie nach hinten zur Säule geflüchtet und hätten versucht, sich hinter dieser zu verstecken (Lageplan - grau schraffiertes Quadrat zwischen Pos. 15 und 17).

Die Säule befindet sich neben der Tür zum Lagerraum. Sie markiert das nördliche Ende der kurzen Thekenseite. Er gehe davon aus, dass es in dem Falle, dass die Notausgangstür offen gewesen wäre, vielleicht einen „erwischt“ hätte. Der Großteil wäre auf jeden Fall rausgekommen. Der Weg zum Notausgang sei seiner Meinung nach kürzer, als der Weg, den sie gegangen seien. Der Zeuge S. E. H. gab im Rahmen seiner Vernehmung vom 06.03.2020 an, dass er bei den ersten Schüssen außerhalb des Gebäudes gesagt habe, das höre sich nicht gut an. Er sei dann aufgestanden und in Richtung Ausgang gegangen. In dem Moment sei der Täter schon reingekommen, in den Kiosk gegangen und habe angefangen, dort zu schießen. Der Zeuge M. B. habe dann geschrien „Der schießt.“. Der Täter sei reingekommen, habe nichts gesagt und begonnen zu schießen. Dann seien alle aufgestanden und in Richtung „hinten“ gelaufen. Sein Bruder, der Getötete S. H., habe versucht, dort eine Tür zu öffnen. (Anm.: Gemeint ist die auch von dem Zeugen P. M. genannte Tür zum Lagerraum - Lageplan - Pos. 15 -). Die Tür sei nicht aufgegangen und sie hätten versucht, wie auch von dem Zeugen P. M. beschrieben, sich hinter der dort befindlichen Säule zu verstecken. Der Täter habe ihn getroffen, was er zunächst gar nicht bemerkt habe. Dann habe er versucht, hinter die Bar zu springen und sei schließlich unter einen Tisch „gekrochen“. Der Zeuge M. B. habe neben ihm gelegen. Der Täter sei dann „weg“ und es sei „totenstill“ gewesen. In seiner zweiten Vernehmung vom 10.02.2021 gab der Zeuge S. E. H. an, dass er bereits in der ersten Vernehmung erklärt habe, dass der Notausgang zu gewesen sei und sie aus diesem Grund nicht dorthin gerannt seien. Dies sei aber nicht in der Vernehmung vermerkt worden. Weiter führte der Zeuge S. E. H. in seiner zweiten Vernehmung aus, dass man sich in der Situation schnell entscheiden müsse. Wenn man dann zum Notausgang renne und die Tür sei zu, habe man Pech gehabt. Es sei eine 50/50 Chance, ob die Tür auf sei oder nicht. Auf Befragen, ob sie alle rechtzeitig durch einen unverschlossenen Notausgang hätten fliehen können, bekundete der Zeuge S. E. H., dass er dies nicht zu 100 % beantworten könne. Wahrscheinlich wären „ein, zwei rausgekommen“, es hätte vielleicht weniger Verletzte gegeben. Der Zeuge M. B. wurde am 20.02.2020 mit Tonband und am 21.02.2020 erneut vernommen. Er bekundete, dass der Zeuge P. M. in die Arena Bar gekommen und seinen Pizzakarton abgestellt habe. Kurz danach habe man draußen Schüsse gehört. Er habe zu dem Zeugen P. M. geschaut und in diesem Moment hätten sie bemerkt, dass der Täter in beiden Hände eine Waffe gehalten habe und in den Kiosk gelaufen sei. Dann sei der Täter in die Arena Bar gekommen und habe dem ersten direkt in den Kopf geschossen. Dann habe jeder Panik bekommen und sie seien in die Ecke in Richtung der Spielautomaten gerannt. Hier irrt der Zeuge M. B.. Wie noch auszuführen sein wird, ist auf den Videoüberwachungsaufzeichnungen zu erkennen, dass die Gäste der Arena Bar bereits kurz vor Betreten des Schankraums durch den Täter zur Flucht ansetzten. Dann sei ein Zweiter getroffen worden und zu Boden gefallen. Er habe sich hinter einem Pfosten bzw. einer Mauer versteckt. Hiermit ist die bereits von den Zeugen P. M. und S. E. H. beschriebene Säule am nördlichen Ende der kurzen Seite der Theke neben der Tür zum Lagerraum im hinteren Bereich des Schankraums gemeint.

Eine weitere Person habe versucht, sich hinter dem Pfosten zu verstecken und sei von einem Schuss getroffen worden. Er selbst sei auch an der Schulter getroffen worden. Er habe sich auf den Boden geschmissen und sei hinter der Theke gelandet (Lageplan - zwischen Pos. 15 und 17). Neben ihm habe sich der Zeuge S. E. H. befunden, der ein Loch im Hals gehabt habe. Der Zeuge P. M. habe sich auf ihn geworfen und sich totgestellt. Er hätte sich auch totgestellt. Irgendjemand anderes sei dann auf dem Zeugen P. M. gelandet. Es habe noch drei, vier Schüsse gegeben. Dann hätten die Schüsse aufgehört. Im Rahmen seiner dritten Vernehmung am 24.02.2021 bekundete der Zeuge M. B., dass er sich bei den ersten Schüssen vor dem Gebäude nichts gedacht habe, obgleich sich diese komisch angehört hätten. Auf Befragen gab der Zeuge M. B. an, dass er ab dem Moment von einer Lebensgefahr für sich ausgegangen sei, als der Täter in den Kiosk gelaufen sei. Zwischen dem Betreten des Vorraums (Anm.: Gemeint ist der Windfang - Lageplan - Pos. 2 -.) und dem Betreten der Arena Bar sei es sehr schnell, er „sage mal drei Sekunden“, gegangen. Er sei in die Ecke in Richtung der Abstellkammer (Anm.: Gemeint ist der Lagerraum - Lageplan - Pos. 16 -.) gelaufen, da er sich gedacht habe, dass die Abstellkammer vielleicht offen sei und der Notausgang zu gewesen sei. Einer habe versucht, die Abstellkammer zu öffnen. Diese sei aber auch zu gewesen. Auf Befragen erklärte der Zeuge M. B., dass er jetzt nicht davon ausgehe, dass alle Besucher der Bar rechtzeitig hätten fliehen können, wenn die Notausgangstür unverschlossen gewesen wäre. Der Mann mit der „Rollgehhilfe“ (Anm.: Gemeint ist der Zeuge I. A.) hätte es auf jeden Fall nicht geschafft. Der Erste der gerannt wäre, hätte es geschafft, der zweite auch, aber für die Letzten wäre es „gefährlich“ gewesen. Der Täter hätte, da er so schnell in der Arena Bar gewesen sei, mitbekommen, dass sie in Richtung des Notausgangs gerannt wären. Der Zeuge I. A. gab in seiner Vernehmung vom 21.02.2020 an, dass er gerade seinen Rollator habe nehmen wollen, um die Arena Bar zu verlassen, als er Schüsse an der Tür gehört habe. Plötzlich sei der Täter in die Bar gekommen und habe auf sie geschossen. Er habe als erstes ihn getroffen. Er sei zu Boden gegangen und könne nicht mehr sagen, was passiert sei, weil er nicht so gut sehe. Die Jungs, die sich in der Bar befunden hätten, seien in die Ecke geflüchtet. Der Täter sei diesen dann hinterher und habe auf alle geschossen.

Der Zeuge D. bekundete in seiner Vernehmung vom 20.02.2020, dass der Täter plötzlich in der Glastür (Anm.: Gemeint ist die Tür zwischen dem gemeinsamen Windfang von Arena Bar und Kiosk 24/27 und dem Vorraum der Arena Bar - Lageplan zwischen Pos. 2 und 3.) gestanden und einfach losgeschossen habe. Bereits Sekunden vorher seien die Personen vor der Theke zu ihm hinter die Theke gesprungen gekommen. Insoweit ist die Aussage etwas missverständlich. Die vor der Theke befindlichen Gäste der Arena Bar (Lageplan - Pos. 10) sprangen, wie die Videoaufzeichnungen belegen, nicht hinter die Theke, sondern liefen um diese herum. Der Zeuge D. gab an, dass er bereits zuvor schussartige Geräusche gehört habe, die er aber nicht habe zuordnen können. In seiner zweiten Vernehmung am 07.01.2021 erklärte der Zeuge D. auf Befragen, dass ihm erst bewusst geworden sei, dass er sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, als der Täter bereits in der Arena Bar gewesen sei und die ganzen Leute sich in seine Richtung bewegt hätten. Die Schüsse vor dem Gebäude habe er als „Spaß“ eingestuft. Er habe nicht daran gedacht, den Notausgang zu erreichen, da es dafür keine Chance gegeben habe. Der Täter habe genau auf der Seite vom Notausgang gestanden. Keine der Personen aus der Bar habe versucht, den Notausgang zu erreichen. Vielleicht hätte man es nach den ersten Schüssen im Kiosk noch zum Notausgang schaffen können.

Der Tathergang in der Arena Bar wurde durch mehrere Videoüberwachungskameras der Arena Bar aufgezeichnet. Hinsichtlich der Aufnahmen der Videoüberwachung der Arena Bar stellte das Bundeskriminalamt fest, dass der Zeitstempel der Überwachungsaufnahmen einen Verzug von ca. sieben Minuten zur Echtzeit aufweise, so dass vorliegend sieben Minuten jeweils zum Zeitstempel der Aufnahme addiert wurden. Nach der Auswertung der Videoüberwachung anhand des korrigierten Zeitstempels stellt sich der Tathergang beginnend ab 22:00:00 Uhr wie folgt dar: Um 22:00:00 Uhr befanden sich insgesamt sechs Personen im Schankraum der Arena Bar. Hinter der Theke befand sich der Zeuge D. und unterhielt sich augenscheinlich mit dem ihm auf einem Barhocker im Bereich der kurzen nach Osten ausgerichteten Tresenseite gegenübersitzenden Zeugen I. A. (Lageplan - Pos. 17 und 12). Unmittelbar vor der langen Thekenseite befand sich der Zeuge M. B. sowie die später Getöteten S. H. und H. K. (Lageplan - Pos. 10). Der Zeuge S. E. H. saß auf einem Barhocker, der sich zwischen der Theke und dem Eingangsbereich der Arena Bar befand (Lageplan – Pos. 10). Um 22:00:07 Uhr betrat der Zeuge P. M. mit einer Schachtel vom Windfang aus durch die offenstehende Glastür die Arena Bar (Lageplan – Pos. 3), lief in den Schankraum (Lageplan - Pos. 10) und stellte die Schachtel dort um 22:00:12 Uhr auf einem nahe des Zeugen S. E. H. und des später Getöteten S. H. stehenden Tisch ab. Der Tisch befand sich im Eckbereich zwischen der Längsseite der Theke und dem Treppenabgang (Lageplan - Pos. 10). Bei der Schachtel handelte sich augenscheinlich um die von dem Zeugen in seiner Vernehmung genannte Pizzaschachtel. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich damit die Zeugen M. B., P. M. und S. E. H. sowie die später Getöteten H. K. und S. H. im vom Eingang aus gesehen vorderen Bereich des Schankraums und die Zeugen D. und I. A. etwas abgesetzt in Richtung des hinteren Bereichs des Schankraums bzw. der Theke.

Anschließend lief der Zeuge P. M. in Richtung der östlichen Ecke der Längsseite der Theke. Währenddessen erhob sich der Zeuge S. E. H. um 22:00:19 Uhr, wie in seiner Vernehmung beschrieben, von seinem Platz und ging einen kurzen Schritt in Richtung Ausgang, nachdem er um 22:00:11 Uhr, erstmalig Richtung Ausgang geschaut hatte. Der Zeuge P. M. drehte sich um 22:00:11 Uhr ebenfalls kurz um und schaute kurz Richtung Ausgang. Die Aufmerksamkeit der im vorderen Bereich an der Theke sitzenden Personen richtete sich zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich ebenfalls in Richtung Ausgang, wobei diese ihre Plätze nicht verließen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Zeugen zu diesem Zeitpunkt auf die Schüsse vor der Arena Bar aufmerksam wurden. Die Zeugen D. und I. A. setzten ihre Unterhaltung hingegen zunächst unverändert fort. Es ist anhand der Videoüberwachungsaufnahmen nicht erkennbar, dass diese auf ein Geschehen im Bereich des Ausgangs der Arena Bar aufmerksam geworden wären. Um 22:00:22 Uhr betrat der Täter den gemeinsamen Windfang von Arena Bar und Kiosk 24/7 (Lageplan - Pos 2). Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die jeweils zum Windfang hin öffnende Glastür der Arena Bar als auch die Stahltür zum Kiosk geöffnet. Entlang der Breite der zur Glasfront der Arena Bar hin geöffneten Stahltür des Kiosk 24/7 war die Sicht von der Arena Bar aus zum Windfang hin versperrt. Dieses Sichthindernis betraf in etwa das linke Viertel der Glasfront der Arena Bar zum Windfang.

Nur eine Sekunde später um 22:00:23 Uhr ging der Zeuge S. E. H. dann zunächst in Richtung des hinteren Bereichs des Schankraums, nachdem er augenscheinlich zuvor etwas gesagt oder gerufen hatte. Offenbar hatte er, wie in seiner Vernehmung beschrieben, zu diesem Zeitpunkt den bewaffneten Täter erstmals gesehen. Zeitgleich stand der später Getötete S. H. auf und ging, wie auch der Zeuge P. M., der sich zu dem Zeugen M. B. und dem später Getöteten H. K. begeben hatte, um die Ecke des Tresens in den hinteren Bereich des Schankraums. Ab 22:00:26 Uhr verließen auch der Zeuge M. B. und der später Getötete H. K. ihre Position an der Theke. Alle Personen, die sich zunächst im vorderen Bereich des Schankraums aufgehalten hatten, rannten ab diesem Zeitpunkt sodann weiter in den hinteren Bereich des Schankraums (Lageplan - Pos. 12). Bis dato gingen die Zeugen P. M. und S. E. H. sowie der Getötete S. H. noch und rannten nicht. Hierdurch wurden augenscheinlich auch die Zeugen D. und I. A., die sich nach wie vor unverändert am gleichen Ort befanden, auf das Geschehen aufmerksam. Der vorbeschriebene Geschehensablauf steht in Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen, dass eine Lebensgefahr für die jeweils eigene Person erstmals mit Betreten des gemeinsamen Windfangs von Arena Bar und Kiosk 24/7 durch den bewaffneten Täter realisiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt setzen diese dann, sobald sie die Gefahr erkennen, jeweils zur Flucht an. Vor diesem Zeitpunkt sind keine Fluchtbemühungen der in der Arena Bar befindlichen Personen erkennbar.

Nachdem der Täter um 22:00:22 Uhr den gemeinsamen Windfang von Arena Bar und Kiosk 24/7 betreten hat, durchquerte er diesen und erreichte um 22:00:24 Uhr die geöffnete Stahltür zum Kiosk 24/7 und verschwand dort aus dem Sichtbereich der auf die Glasfront zum gemeinsamen Windfang hin ausgerichteten Überwachungskamera 06 der Arena Bar. Für die in der Arena Bar befindlichen Personen war der Täter ab diesem Zeitpunkt zunächst nicht mehr zu sehen. Die Zeugen P. M. und S. E. H sowie der später Getötete S. H., die in Richtung des hinteren Bereichs des Schankraums gingen, rannten ab 22:00:26 Uhr weiter in dieselbe Richtung. Auch der Zeuge M. B. und der später Getötete H. K. rannten ab diesem Zeitpunkt in diese Richtung los. Augenscheinlich ist dies der Zeitpunkt, wo durch diese realisiert wurde, dass im Kiosk 24/7 Schüsse gefallen sind. Um 22:00:29 verließ der Täter schnellen Schrittes den Kiosk 24/7, was wiederum durch die Glasfront des Eingangs der Arena Bar zu sehen war, und betrat um 22:00:31 dann mit beidhändig vorgehaltener Waffe den Eingang der Arena Bar (Lageplan – Pos. 3). Ab diesem Zeitpunkt war während des gesamten folgenden Tatablaufs eine Flucht der in der Arena Bar befindlichen Personen durch die Notausgangstür oder durch den Eingang nicht mehr möglich, da sie sich hierzu unmittelbar an dem Täter, der den Bereich zwischen ihm und den Personen durchgehend im Blick hatte, hätten vorbei bewegen müssen.

Nach Betreten der Arena Bar begab sich der Täter, ohne sich umzusehen, sogleich schnellen Schrittes zielstrebig in Richtung des hinteren Bereichs des Schankraums. Augenscheinlich hatte er die Fluchtbemühungen der dort befindlichen Personen erkannt. Währenddessen rannten die Zeugen M. B., P. M. und S. E. H. sowie die später Getöteten H. K. und S. H. zum Lagerraum (Lageplan – Pos. 15). Ab 22:00:28 Uhr versuchte der später Getötete S. H. vergeblich durch Betätigen der Türklinke in den verschlossenen Lagerraum zu gelangen. Der Zeuge I. A. suchte hinter der Theke Deckung. Als der Versuch, in den Lagerraum zu gelangen gescheitert war, suchten die Zeugen M. B., P. M. und S. E. H. sowie die später Getöteten H. K. und S. H. ab 22:00:33 Uhr in einer Reihe stehend und sich an den Hüften des jeweiligen Vordermannes fassend Deckung hinter dem Pfosten an der südöstlichen Ecke der Theke. Der Zeuge I. A. begab sich in dieser Zeit von seinem Platz an der Theke in Richtung seines im Bereich der östlichen Seitenwand der Arena Bar stehenden Rollators (Lageplan - Pos. 12) und ging auf halbem Weg um 22:00:35 Uhr zu Boden, nachdem er durch den ersten Schuss des Täters getroffen worden war. Der Täter gab sodann zunächst vor der Längsseite der Theke stehend über die Theke hinweg mehrere Schüsse in Richtung der hinter dem Pfosten Deckung suchenden Personen ab und lief anschließend, an dem auf dem Boden liegenden Zeugen I. A. vorbei, um die Theke herum in den hinteren Bereich des Schankraums, wobei er mehrere Schüsse abgab (Lageplan – Pos. 12). Daraufhin duckten sich die Zeugen M. B., P. M. und S. E. H. sowie die später Getöteten H. K. und S. H. ab und versuchten, durch einen unmittelbar neben dem Pfosten befindlichen schmalen Durchgang hinter der Theke Deckung zu finden, was in dem Gedränge aufgrund der räumlichen Enge jedoch nicht allen gelang. Der Täter gab währenddessen in Höhe der kurzen östlichen Seite der Theke über die Theke hinweg bzw. schräg an dieser vorbei mehrere Schüsse auf die dort befindlichen Personen ab, bevor er ab 22:00:40 Uhr sich rückwärts laufend in den vorderen Bereich des Schankraums begab, wobei er während der Rückwärtsbewegung weitere Schüsse abgab und anschließend von der Längsseite der Theke aus über die Theke erneut in Richtung der Deckung suchenden Personen schoss. Um 22:00:47 Uhr machte der Täter sodann zwei Schritte in Richtung des nach wie vor am Boden liegenden Zeugen I. A. und schoss erneut auf diesen, bevor er ab 22:00:48 Uhr aus der Arena Bar rannte und vom Ort des Geschehens flüchtete.

Nach der Auswertung der Videoüberwachung hätte den in der Arena Bar befindlichen Personen damit nach Erkennen der Lebensgefahr mit Betreten des gemeinsamen Windfangs von Kiosk 24/7 und Arena Bar durch den bewaffneten Täter lediglich ein Zeitfenster von etwa fünf bis sechs Sekunden für eine gefahrlose Flucht durch den Notausgang zur Verfügung gestanden, und zwar zwischen 22:00:24 Uhr (Betreten des Kiosk 24/7 durch den Täter) und 22:00:29 (Verlassen des Kiosk 24/7 durch den Täter). Davor war der Eingangsbereich der Arena Bar und der Weg vom Schankraum zum Notausgang durch den Täter einsehbar und danach durch diesen versperrt. Eine Schussabgabe auf flüchtende Personen wäre durch den Täter möglich und zu erwarten gewesen.
Die Entfernung von dem zum Eingang hinzeigenden westlichen Bereich der Längsseite der Theke zum Notausgang betrug etwa 11 Meter, die Entfernung vom östlichen Ende der Längsseite der Theke zu diesem etwa 14 Meter, wobei die Strecke nicht gerade war, sondern in einem Bogen um eine Ecke nach rechts ging. Der Weg von der Mitte der Längsseite der Theke zum Notausgang war etwas länger als der zum Lagerraum. Es kann vor diesem Hintergrund insgesamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es den später Getöteten S. H. und H. K. in diesem kurzen Zeitraum gelungen wäre, die Notausgangstür zu erreichen, diese zu öffnen und die Arena Bar durch die Notausgangstür zu verlassen. Weiterhin war der Flur zum Notausgang (Lageplan – Pos. 4 und 5) und der Vorraum unmittelbar vor dem Notausgang (Lageplan – Pos. 6) relativ eng, so dass es angesichts der Anzahl der flüchtenden Personen nicht sicher auszuschließen ist, dass es in der hohen Dynamik der Situation auch hier zu Gedränge gekommen wäre, was sich auf die Fluchtgeschwindigkeit negativ ausgewirkt hätte. Auch die Zeugen S. E. H., M. B. und P. M. äußerten in ihrer Vernehmung jeweils erhebliche Zweifel daran, ob allen Gästen der Arena sowie dem Mitarbeiter D. die Flucht durch den Notausgang gelungen wäre. Es kann daher insgesamt nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage dazu getroffen werden, ob bei einer Flucht in Richtung des Notausgangs einem der Getöteten S. H. und H. K. oder beiden die Flucht gelungen wäre. Solche Annahmen wären vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hier lediglich hypothetischer Natur. Dies kann aber keinen Anknüpfungspunkt für die Bejahung der Kausalität eines pflichtwidrigen Verschließens der Notausgangstür für den Tod des S. H. und des H. K. und damit eines hinreichenden Tatverdachts bilden. Weiter kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen aber auch nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob der Entschluss in Richtung des Lagers (Lageplan – Pos. 16) zu fliehen jeweils tatsächlich darauf beruht hatte, dass S. H. und H. K. sich bewusst gegen den durch den Vorraum der Arena Bar (Lageplan – Pos. 3) führenden Weg zum Notausgang entschieden haben, weil sie wussten, dass er verschlossen gewesen sein soll oder aufgrund des natürlichen Fluchtinstinkts, sich von einer Gefahrenquelle wegzubewegen. Jedenfalls kann diesen in der Situation nicht bewusst gewesen sein, wie lange sich der Täter in dem Kiosk aufhalten würde und sie jederzeit mit seinem Rauskommen und einer Konfrontation mit diesem hätten rechnen müssen. Nach dem Eindruck der Videoüberwachungsaufzeichnung flüchteten die Zeugen P. M., S. E. H. und M. B. sowie die später Getöteten S. H. und H. K. spontan ohne Absprache in Richtung des Lagerraums. -

VIII. Insgesamt ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen festzustellen, dass die Verschlussverhältnisse des Notausgangs in der Nacht vom 19.02.2020 nicht mit hinreichender Sicherheit aufgeklärt werden konnten. Der nachträglich eingebaute Lagerraum, der den unmittelbaren Fluchtweg vom hinteren Schankbereich der Arena Bar zum Notausgang hin versperrt, war nach Auskunft des Bauamtes nicht zu beanstanden. Weiter kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass S. H. und H. K. durch einen unverschlossenen Notausgang die Flucht geglückt wäre, wenn sie zu diesem anstelle in Richtung des Lagerraums geflüchtet wären. Auch steht nicht sicher fest, dass sie zu dem Lagerraum flüchteten, weil sie sich gegen eine Flucht zum verschlossen geglaubten Notausgang entschieden oder sie sich aufgrund des natürlichen Fluchtinstinkts weg von der Gefahr hin zu dem Lagerraum bewegten. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend, dass durch Polizeibeamte oder Angehörige des Ordnungsamtes ein Verschließen des Notausgangs angeordnet oder geduldet worden wäre, haben sich nicht ergeben. Das Ermittlungsverfahren war daher einzustellen. Soweit die Ermittlungen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Vergehen gegen die Abgabenordnung bzw. des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Hessischen Gaststättengesetz sowie § 25 des Arbeitsschutzgesetzes i.V.m. §§ 4, Abs. 4 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitsstättenverordnung erbracht haben, erfolgt die Einleitung gesonderter Ermittlungsverfahren bzw. eine Mitteilung an die zuständigen Behörden.


Ihnen ist etwas Interessantes aufgefallen im Main-Kinzig-Kreis? Schreiben Sie uns an info@vorsprung-online.de


Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

online werben

Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anzeige

vogler banner

Anzeige

vogler banner

Anzeige

Online Banner 300x250px MoPo 2