Seine Bewertung des Info-Schreiben vom Main-Kinzig-Kreis an die SGB-XII-Leistungsbezieher: „Darin wird behauptet, es habe ab dem 01.01.2025 eine Änderung gegeben, nach der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Hauslastkosten bei Eigenheimen, Kosten für Versicherungen (von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeiträgen) nur noch nach Zahlungsfälligkeit berücksichtigt werden könnten. Falls diese später eingereicht würden, entfiele der Anspruch. Das MKK-Sozialamt bezieht sich dabei sowohl auf die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3, 5 SGB XII (Kosten für Versicherungen, von Kfz bis hin zu Gewerkschaftsbeiträgen) als auch auf die Regelungen zu Unterkunfts- und Heizkosten. Es wird behauptet, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen oder Hauslastkosten bei Eigenheimen nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII könnten nunmehr nicht mehr außerhalb des Fälligkeitsmonats vom Amt übernommen werden. Die vom MKK-Sozialamt eingenommene Position ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Zunächst ist festzustellen, dass zum 01.01.2025 keine entsprechende Rechtsänderung stattgefunden hat. Auch gibt es kein höchstrichterliches Urteil, aus dem sich eine solche vermeintliche Änderungen ableiten ließen.“
Richtig sei, dass Bedarfe, die den Unterkunfts- und Heizungskosten zuzuordnen sind, im Monat der Fälligkeit berücksichtigt werden: „Falsch ist jedoch, dass der Übernahmeanspruch im laufenden Leistungsbezug nach dem Monat der Fälligkeit entfällt. Eine in einem bestimmten Monat fällige Zahlung stellt sozialrechtlich eine ‚Änderung zugunsten des Leistungsberechtigten‘ im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X dar und kann bis zum Januar des jeweiligen Vorjahres rückwirkend im laufenden Leistungsbezug geltend gemacht werden (§ 48 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII). Wie das MKK-Sozialamt zu solch einem abenteuerlichen Unsinn kommt, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich jedoch eindeutig um den Versuch eines geplanten behördlichen Rechtsbruchs. SGB-XII-Leistungsbeziehende sollen mit diesem Schreiben und dem daraus resultierenden behördlichen Handeln um ihre Leistungsansprüche gebracht werden.“
Thomés Rat: "Die im Main-Kinzig-Kreis tätigen Parteien, Wohlfahrts- und Sozialeverbände Gewerkschaften und Mietervereine sollten diesen Vorgang genau beobachten und entschlossen dagegen vorgehen. Solange diese rechtlich fragwürdige Praxis nicht zurückgenommen wird, sollten Betroffene bei Ablehnungen Widerspruch einlegen und die Fachaufsicht einschalten. Das Infoschreiben des MKK-Sozialamtes stellt einen geplanten, von oben angeordneten Rechtsbruch dar.“
Der Main-Kinzig-Kreis weist der Vorwurf des Rechtsbruches zurück: „in dem Beitrag geht es um ein durch das Amt für Soziale Förderung und Teilhabe versendetes Informationsschreiben an alle Personen, die im Leistungsbezug nach SGB XII stehen. In dem Schreiben wird erklärt, dass eine rechtliche Änderung ab dem 1.1.2025 eingetreten ist. Die Änderung betrifft die Anrechnung von Kosten der Unterkunft, Versicherungen etc. nach Fälligkeit. In der Kritik wird moniert, dass es zu diesem Stichtag keine rechtliche Änderung gab. Zudem wird erklärt, dass es nicht korrekt sei, dass der Übernahmeanspruch im laufenden Leistungsbezug nach Fälligkeit entfällt. Grundsätzlich sind Aufwendungen der Unterkunft alle rechtswirksamen Zahlungsverpflichtungen, mit Ausnahme des Haushaltsstroms, die im Bewilligungszeitraum für die Nutzung einer Unterkunft Dritten geschuldet werden. In zeitlicher Hinsicht sind Aufwendungen zu berücksichtigen, denen die leistungsberechtigte Person im jeweiligen Bewilligungszeitraum ausgesetzt ist. Die Aufwendungen können regelmäßig monatlich, in größeren Abständen oder einmalig anfallen. Zu berücksichtigen sind die Aufwendungen im jeweiligen Monat ihrer Fälligkeit (vgl. Juris-Kommentierung zu § 35 SGB XII, Rn. 46). Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung wurden Kosten der Unterkunft in der Vergangenheit immer mit einem Durchschnittswert monatlich gleichmäßig im Bewilligungszeitraum berücksichtigt. Aufgrund des Rundschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Rundschreiben BMAS 2024/01-16.08.2024), welches unter anderem auf die Kommentierung zu § 35 SGB XII abzielt, wurde die Behörde gehalten, die bisher erfolgte monatliche Anrechnung auf eine Anrechnung nach Fälligkeit umzustellen. An die Umsetzung des Rundschreibens ist der Sozialleistungsträger im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gebunden. Forderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen stellen ebenfalls einen Bestandteil der Kosten der Unterkunft dar und sind – soweit sie in einer Summe fällig werden – nur im Fälligkeitsmonat als tatsächlicher aktueller Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BSG v. 25.06.2015 – B 14 AS 40/14 R – Juris-Kommentierung Rn. 14- SozR 4-4200 § 22 Nr. 83).“
Würden Unterlagen erst nach Fälligkeit eingereicht werden, könnten diese im Nachhinein nicht mehr anerkannt werden: „Das bedeutet, dass ein eventueller Nachzahlungsbetrag aus zu tätigenden Regelsatz-Ansparungen zu decken ist. Sollte es den hilfesuchenden Personen nicht möglich sein, die Kosten aus eigenen finanziellen Mitteln zu begleichen, so kann das Amt für soziale Förderung und Teilhabe die Gewährung eines Darlehens nach § 36 SGB XII prüfen. Im Rahmen der behördlichen Beratungspflicht wurden die im Leistungsbezug befindlichen Personen im Main-Kinzig-Kreis durch das Informationsschreiben vom 19.2.2025 auf diese Änderung hingewiesen. Von dieser Veränderung nach Fälligkeiten sind nicht nur die Kosten der Unterkunft betroffen, sondern perspektivisch auch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XII. Im Informationsschreiben wurde die Weisung, die das Amt für Soziale Förderung und Teilhabe mit dem Rundschreiben erhalten hat, als „rechtliche Änderung“ bezeichnet. Der Main-Kinzig-Kreis versucht bei allen Schreiben, die Formulierung möglichst bürgernah zu halten. Die Adressaten des Schreibens sind nicht zwingend mit allen Begriffen des Sozialrechts vertraut. Als Zeitpunkt der Umsetzung wurde der 1.1.2025 gewählt, da zum Jahresbeginn die Fälligkeiten der Abgaben für Personen mit Hauseigentum (Wasser, Kanal, Müll, Grundsteuer) bekannt werden. Wie anhand der vorgenannten Ausführung erkennbar ist, strebt der Main-Kinzig-Kreis also keinesfalls eine rechtswidrige Umsetzung an. Vielmehr haben die Bürgerinnen und Bürger des Kreises einen Anspruch auf eine rechtskonforme Berechnung ihrer Sozialleistung. Ziel des Informationsschreibens war es, die hilfesuchenden Personen über die Neuerung in Kenntnis zu setzen, damit alle Bedarfe korrekt im jeweiligen Monat der Fälligkeit berücksichtigt werden können“, heißt es abschließend aus der Kreisverwaltung.



Im SGB XII werden die Kosten der Unterkunft durch kommunale Mittel gedeckt. So kommt natürlich das Gefühl auf, dass durch die Verkomplizierung der Vorgänge, kommunale Einsparungen durch Verfristungen erreicht werden könnten.
Die Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, sind oft gar nicht in der Lage dazu so schnell reagieren zu können wie es gefordert wird. Denken wir nur mal an die Menschen, die eine gesetzliche Betreuung haben. Da alleine kann der Postweg schon zur Verfristung führen. Ebenso bei Kranken die sich in Reha oder sonstigen Einrichtungen befinden.
Laut meiner Auskunft betrifft das Infoschreiben, bezüglich der Kosten der Unterkunft, ausschließlich Eigenheimbesitzende und nicht Menschen die zur Miete leben. Die meisten die das erhalten haben, haben dar nicht verstanden was man da von ihnen will und darauf haben die Mitarbeitenden mehrfach hingewiesen.
Das einzige was das Infoschreiben gebracht hat, sind die Kosten für die Erstellung dieses, für das Papier und die Frankierung, sowie die gebundene Zeit, die die Mitarbeitenden am Telefon verbringen mussten um den besorgten Menschen zu vermitteln was eigentlich gemeint war. Man kann davon ausgehen, dass das Stunden waren.
In der freien Wirtschaft wäre der Verursacher vermutlich nun ALG I Bezieher.