Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer stehen den hessischen Finanzämtern eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen, wie die Stundung oder der Vollstreckungsaufschub zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können.
Über entsprechende Anträge werden die Finanzämter im Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zeitnah entscheiden. Sie werden den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll auszuschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Finanzämter im Einzelfall überdies auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten und die Stundung zinslos bewilligen.
Auf diese Hilfen haben sich die Bundesländer mit dem Bund verständigt.



