Die Zahl der zu bearbeitenden Verkehrsverstöße steigt damit das dritte Jahr in Folge an und liegt weiterhin auf einem hohen Niveau. Im Jahr 2025 haben Polizei- und Ordnungsbehörden in Hessen insgesamt 1.513.063 Verkehrsanzeigen zur Bearbeitung an die ZBS weitergeleitet, 39.104 mehr als im Jahr davor (plus 2,7 Prozent). Der Anstieg zeige, dass die hessischen Verfolgungsbehörden ihre Tätigkeit in der Verkehrsüberwachung intensiv und konsequent wahrnähmen, teilte Regierungspräsident Mark Weinmeister mit. „Polizei und Ordnungsämter sind tagtäglich im Einsatz, um die Verkehrssicherheit auf Hessens Straßen sicherzustellen. Dass die Verfolgungszahlen auch nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs weiter ansteigen, zeigt, dass wir hier nicht nachlassen dürfen und Verstöße weiter konsequent und wo nötig empfindlich ahnden müssen. Die Mitarbeitenden unserer Bußgeldstelle leisten hier engagiert und motiviert ihren Beitrag, um Verkehrssünderinnen und -sünder in die Schranken zu weisen“, so Weinmeister.
„Für die Mitarbeitenden der Zentralen Bußgeldstelle bedeuten die hohen Anzeigeneingänge einen erheblichen Arbeitsaufwand. Bereits 2024 haben wir deshalb das rechtssichere Scannen aller Papiereingänge (RESISCAN) und damit die volldigitalisierte Aktenführung in der ZBS implementiert. Damit waren wir hessenweit Vorreiter und haben das Verfahren inzwischen zahlreichen anderen interessierten Behörden inner- und außerhalb Hessens vorgeführt, die das rechtssichere Scannen bei sich einführen wollen“, ergänzte der Leiter der Zentralen Bußgeldstelle, Christian Herr. „Zudem ist im Herbst 2025 der überarbeitete Erlass des Hessischen Innenministeriums zur Verkehrsüberwachung in Kraft getreten. Dieser sieht u.a. neue Kriterien zur Auswahl von Messstellen vor. Inwieweit der neue Erlass Auswirkungen auf unsere Verwaltungspraxis entfalten wird, wird sich voraussichtlich erstmals signifikant in der Bußgeldstatistik für 2026 niederschlagen.“
Anzeigeneingang
Durch die Ende 2021 in Kraft getretene Änderung der bundesweiten Bußgeldkatalog-Verordnung wurden insbesondere im ruhenden Verkehr die Sanktionen zum Schutz schwächerer Personen (z.B. Parken auf Geh- und Radwegen) sowie die Sanktionen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung verschärft. Seither wird eine Vielzahl von Tatbeständen aus dem Bereich der geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld (bis 55 Euro) belegt waren, in den Bereich der schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße ab 60 Euro (Bußgeldverfahren) eingeordnet. Dies führte in den Vorjahren seit 2022 dazu, dass mehr als die Hälfte der bearbeiteten Verkehrsanzeigen auf den schwerwiegenden Bereich entfielen. Dieser Trend hat sich 2025 nun erstmals wieder umgekehrt: Mit 751.395 Anzeigen (minus 39.546 gegenüber 2024) entfielen 49,7 Prozent und damit etwas weniger als die Hälfte der Verkehrsverstöße auf den schwerwiegenden Bereich. 761.668 Anzeigen (plus 78.650) entfielen auf den geringfügigen Bereich.
Im Bereich der geringfügigen Verstöße entfielen 522.645 Anzeigen wiederum auf Verwarnungen aus polizeilichen Messungen; 239.023 Anzeigen waren zuvor bei den örtlichen Ordnungsbehörden anhängig und wurden nach erfolgloser Verwarnung zur weiteren Bearbeitung an die ZBS übergeben (Verwarngeldverfahren, die von den hessischen Kommunen eigenständig verfolgt und abschließend bearbeitet wurden, fließen nicht in die ZBS-Statistik ein). Im Bereich der schwerwiegenden Verstöße leitete die Polizei 442.864 Anzeigen an die ZBS weiter, 308.531 bußgeldbewehrte Verstöße wurden von den Kommunen aufgenommen.
Von den rund 1,51 Millionen Verkehrsanzeigen entfiel der weit überwiegende Anteil wieder auf den Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung: 75,18 Prozent aller verfolgten Verkehrsverstöße sind auf Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzuführen. Als zweitgrößter Posten folgen die Halt- und Parkverstöße mit 13,83 Prozent Anteil. Der Anteil der Verfahren aufgrund von Verkehrsunfällen belief sich auf 2,03 Prozent. Bei 1,29 Prozent lag der Anteil der HU-Verstöße, Handyverstöße lagen bei 0,95 Prozent, Abstandsverstöße bei 1,61 Prozent und Rotlichtverstöße umfassten einen Anteil von 1,30 Prozent. Der Anteil aller anderen Verkehrsverstöße lag zusammen bei 3,8 Prozent. Diese prozentualen Anteile haben sich gegenüber dem Vorjahr nur marginal verändert.
Von den betroffenen Personen waren
- 0,04 Prozent bis 17
- 1,12 Prozent zwischen 18 und 20,
- 4,09 Prozent zwischen 21 und 24,
- 16,27 Prozent zwischen 25 und 34,
- 18,05 Prozent zwischen 35 und 44,
- 16,80 Prozent zwischen 45 und 54,
- 16,13 Prozent zwischen 55 und 64 und
- 10,16 Prozent 65 Jahre und älter.
- Bei 17,34 Prozent liegt keine Altersangabe vor.
Die Zahl der Alkohol- und Drogenverstöße belief sich auf 4.307. Davon entfielen 26 auf Fahranfängerinnen und -anfänger, für die ein absolutes Alkoholverbot gilt. In 295 Fällen wurden verschärfte Sanktionen wegen wiederholten Fahrens unter Alkohol- und Drogeneinfluss verhängt.
Verfolgung und Vollstreckung
In 2025 erließen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der ZBS 725.926 Bußgeldbescheide (plus 5.769 ggü. dem Vorjahr), davon 27.774 mit Fahrverbot. 13.121 Bußgeldbescheide betrafen Halt- und Parkverstöße, 113.507 andere geringfügige Verstöße. In Verfahren wegen Halt- und Parkverstößen wurden 130.527 Kostenbescheide gemäß § 25a StVG erlassen, weil die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte.
In 22.896 Fällen (3,15 Prozent) wurden die Verfahrensakten aufgrund eines Einspruchs an die Justiz abgegeben. Die Vollstreckung von Geldforderungen wurde in 97.337 Fällen eingeleitet.
27.774 Führerscheine wurden 2025 von der ZBS entgegengenommen und zwischen einem und drei Monaten sicher verwahrt. In 2.183 Fällen musste die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet werden, um die Betroffenen zur Abgabe ihres Führerscheins zu bewegen.
Im Ausland wohnende Verkehrsteilnehmende, denen in Hessen Geschwindigkeitsüberschreitungen und andere schwerwiegende Verstöße vorgeworfen werden, erhalten ein Informationsschreiben gemäß § 27 StVG. Die/der ausländische Halter/-in wird mit dem Informationsschreiben über die festgestellte Ordnungswidrigkeit in der jeweiligen Landessprache informiert und es erfolgt das Angebot (ähnlich einer Verwarnung), die auf sie zukommende Geldbuße bereits vorab zu zahlen. Es wurden insgesamt 235.908 Informationsschreiben von der ZBS versandt. Die Zahl der beteiligten Länder liegt aktuell bei 27.
Den größten ausländischen Anteil an Verkehrsverstößen in Hessen haben weiterhin die Länder Polen und Niederlande. Im Rahmen der EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsverstößen werden acht Deliktsarten geahndet, wobei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 96,6 Prozent vertreten sind. Die weiteren Delikte betreffen unter anderem Rotlichtverstöße, unbefugte Fahrstreifenbenutzung, Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes und Handy-Verstöße.
Abgeschlossene Verfahren
Im Jahr 2025 schloss die ZBS 1.558.202 Verfahren ab (1.483.465 in 2024). 74,25 Prozent der Betroffenen (1.156.892 Fälle) zahlten die ihnen auferlegten Geldbeträge, davon
- in 426.805 Fällen nach schriftlicher Verwarnung,
- in 543.853 Fällen nach Erlass des Bußgeldbescheids,
- in 60.691 Fällen nach Mahnung,
- in 24.502 Fällen nach Vollstreckung und
- in 1.169 Fällen nach Einleitung des Erzwingungshaftverfahrens.
Kostenbescheide gemäß § 25a StVG gingen in 58.604 Fällen der Zahlung voraus. Die Zahlungsbereitschaft musste davon in 26.774 Fällen durch eine Mahnung und in 14.494 Fällen durch Vollstreckungsmaßnahmen geweckt werden. 224.125 Verfahren wurden 2025 eingestellt, weil die verantwortliche Person nicht festgestellt werden konnte.
Einnahmen
Aus den verfolgten Ordnungswidrigkeiten flossen 2025
107.277.354,29 Euro
in den Landeshaushalt. Im Jahr 2024 beliefen sich die Einnahmen auf 103.266.275,92 Euro. Die Einnahmen stiegen damit um rund 3,88 Prozent.
Hintergrund
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen ist beim Regierungspräsidium Kassel – Abteilung IV: Sicherheit und Ordnung – angesiedelt. Zu den Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört es, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu ahnden, die in Hessen begangen und von den Polizei- und Ordnungsbehörden angezeigt wurden. Darunter fallen u.a. Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Neben der Zentralen Bußgeldstelle sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen zuständig für die Bearbeitung von Verfahren, die geringfügige Verstöße mit einer Regelsanktion von 55 Euro oder weniger betreffen (Verwarngeld). Verstöße auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt/M. werden von der Bußgeldstelle Frankfurt bearbeitet.


