Es handelt sich um die zweite Anklage in dem umfangreichen Verfahrenskomplex wegen sog. Cum-/Ex-Geschäfte.
Mit der Anklageschrift wird den Angeschuldigten aus Frankfurt am Main bzw. Neu-Isenburg vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2009, sich - in bandenähnlicher Struktur - gemeinsam und in Absprache mit weiteren Mittätern, darunter einem bereits verurteilten Geschäftsführer eines Bankinstituts in Frankfurt am Main, an einem Cum-/Ex-Leerverkaufsmodell beteiligt und dieses in zwei Fällen umgesetzt zu haben. Bei den Geschäften sollen die Angeschuldigten eine von ihnen geführte Fondgesellschaft mit Sitz in Gibraltar als sog. Leerverkäuferin innerhalb künstlich geschaffener Handelsketten, mit dem Ziel, rechtswidrige Steueranrechnungen herbeizuführen, eingesetzt haben. Bei Cum-/Ex-Geschäften handelt es sich um Wertpapiergeschäfte um den Dividendenstichtag, bei denen Aktien zwischen mehreren Händlern, mittels sog. Leerverkäufe, weitergegeben werden und infolgedessen Steuerbescheinigungen für die Erstattung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ausgestellt werden, obwohl dem kein Steuereinbehalt gegenübersteht (in der Szene auch als „voucher printing“ bezeichnet). Die aus Cum-/Ex-Geschäften stammenden falschen Steuerbescheinigungen wurden durch das federführende Bankinstitut in Frankfurt am Main im Rahmen von Körperschaftssteuerveranlagungen für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber der hessischen Finanzverwaltung geltend gemacht und die Auszahlung an sich veranlasst haben. Dadurch soll es zur Hinterziehung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von über 45 Millionen Euro zum Nachteil des hessischen Fiskus gekommen sein.
In dem Verfahrenskomplex erging bereits ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Am 06.11.2023 verurteilte die 12. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts den 58-jährigen ehemaligen Geschäftsführer eines Bankinstituts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegen dieses Urteil ging die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Revision, da das Landgericht von einer Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus den Straftaten abgesehen hatte. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft war erfolgreich, der Bundesgerichtshof hat am 18.09.2024 das Urteil des Landgerichts in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig, der Verurteilte befindet sich in Strafhaft.



Kommentare
Einfach von den großen Fischen lernen.