Hintergrund dieses Strafverfahrens war, dass die Staatsanwaltschaft dem im Jahr 1955 in Afghanistan geborenen Angeklagten afghanischer Staatsangehörigkeit vorwarf, am 26.10.2015 in Kandahar/Afghanistan seinen Bruder getötet zu haben, wobei dem ein bereits seit längerer Zeit schwelenden Streit der Brüder um das Erbe des vorverstorbenen gemeinsamen Vaters vorausgegangen sein soll. Dabei soll der Angeklagte mehrere von dem Geschädigten verwaltete Grundstücke für sich allein beansprucht und den Geschädigten daher unter Drohungen zur Herausgabe grundstücksrelevanter Dokumente aufgefordert haben. Nachdem der Geschädigte dies verweigert haben soll, soll der Angeklagte sich entschlossen haben, seinen Bruder töten zu wollen.
Dies soll der Angeklagte nach Annahme der Staatsanwaltschaft in der Form umgesetzt haben, dass er sich mit einem zunächst in eine Decke eingewickelten Einzellader-Gewehr zum Haus seines Bruders in einem Ortsteil von Kandahar begeben haben soll, wo ihm die Tür durch seinen zu dieser Zeit 11-jährigen Neffen geöffnet worden sein soll. Der Angeklagte soll sich im Haus umgehend zu dem Geschädigten begeben und ohne ein weiteres Wort einmal auf seinen arglosen Bruder geschossen und ihn tödlich verletzt haben. Dabei soll der Angeklagte von dem damals 11-jährigen Sohn des Getöteten beobachtet worden sein. Im Anschluss soll der Angeklagte den Tatort sofort wieder verlassen haben.
Die Sache wurde vor einem deutschen Strafgericht verhandelt, obwohl die Tat nach der Anklageschrift in Afghanistan begangen worden sein soll, und sowohl der Angeklagte, wie auch sein mutmaßliches Opfer zum Zeitpunkt der Tat Ausländer waren.
Der Angeklagte wurde jedoch im Inland betroffen wurde. Der Sohn und die Tochter des Getöteten, die wie weitere Familienangehörige mittlerweile ebenso in Deutschland leben, zeigten den Angeklagten im Jahr 2024 an, nachdem sie ihn in Deutschland wiedergetroffen hatten. Außerdem ist ein vorsätzliches Tötungsdelikt am Tatort mit Strafe bedroht, eine Auslieferung ist aber mangels diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht ausführbar. Daher wird eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts angenommen.




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