Gericht zur Ausgangssperre: Darf nur „ultima ratio“ sein

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Mit dem am Freitag zugestelltem Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilantrag eines Antragstellers aus dem Main-Kinzig-Kreis stattgegeben und die aufschiebende Wirkung gegen die nächtliche Ausgangssperre im Main–Kinzig-Kreis, wie sie in der Allgemeinverfügung vom 3. April 2021 befristet bis zum Ablauf des 18.April 2021 festgesetzt worden war, angeordnet (wir berichteten). Nun liegt auch die Begründung des Gerichts vor.



Der Kreis hatte in seiner Allgemeinverfügung die nächtliche Ausgangssperre angeordnet, weil die Zahl der ermittelten Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus im Rahmen der 7-Tages-Inzidenz am 2. April 2021 auf 181,2 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern gestiegen war. Hiergegen hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Seinem Begehren wurde mit dem Beschluss vom Freitag Rechnung getragen. Die Kammer hat ausgeführt, dass die angefochtene Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar könnten nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich Ausgangssperren im privaten Bereich erlassen werden. Diese dürften allerdings immer nur als „ultima ratio“ dann getroffen werden, wenn weitere weniger einschneidende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr greifen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Zum einen sei nicht dargelegt, welche Bemühungen der Kreis unternommen habe, um die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen effektiv durchzusetzen. Zum anderen sei die Begründung, dass 60 Prozent der Neuinfektionen bei Zusammenkünften in Innerräumen entstünden und die häufigste Infektionsquelle im häuslichen/familiären Bereich liege, nicht ausreichend für diese die Grundrechte weit einschränkende Maßnahme. Hierzu zählten erfahrungsgemäß auch eine Vielzahl von Infektionen desselben Haushalts. Wie der Kontakt zwischen Angehörigen desselben Haushalts durch eine nächtliche Ausgangssperre verhindert werden könne, sei nicht nachvollziehbar.

Weder empirisches Datenmaterial noch sonstige Begründungen lägen vor, die belegen könnten, dass sich die Inzidenzzahlen bei privaten Zusammentreffen verschiedener Haushalte in dem Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr erhöhten. Der Kreis habe hier nur Vermutungen angestellt. An dieser Stelle verweist das Gericht ausdrücklich auf die kürzlich ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg, dass eine nächtliche Ausgangssperre für die Stadt Hannover aufgehoben hatte. Darüber hinaus habe das Land Hessen durch die Regelungen in der Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung (§ 9 CoKoBeV) den Handlungsspielraum der örtlichen Gesundheitsbehörden eingeschränkt. Diese dürften zwar weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Virusinfektionen anordnen, müssten aber die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARSA-CoV in Hessen beachten.

Dieses sähe aber keinerlei nächtliche Ausgangsbeschränkungen bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 200 vor. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. Die Kreisspitze hat allerdings angekündigt, die Entscheidung zu akzeptieren.


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