Darauf weist das Kreisordnungsamt hin. Die entsprechend geänderte Fahrzeugzulassungsverordnung tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Damit treten die bisher in Hessen bestehenden Möglichkeiten zur Kennzeichenmitnahme mit Ablauf des 31. Dezember außer Kraft.
Dies bedeutet: Bei einem Wohnortwechsel, auch über die Grenzen der Bundesländer hinweg, können Halterinnen und Halter ihr bisheriges Kennzeichen behalten. Dies gilt auch im Falle mehrerer Wohnsitzwechsel hintereinander. So können zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel von Gelnhausen nach Berlin die MKK-Kennzeichen behalten werden. Folgt danach ein weiterer Umzug, zum Beispiel von Berlin nach Würzburg, kann das MKK-Kennzeichen wieder mitgenommen werden.
Nicht mehr möglich ist ab dem 1. Januar, das Kennzeichen zu behalten, wenn man das noch zugelassene Kraftfahrzeug auf einen anderen Halter umschreiben lassen will. Diese für Hessen bisher geltende Regelung entfällt ganz. Es sind nur noch Kennzeichenmitnahmen ohne Halterwechsel möglich. Weiterhin gültig ist, dass Halter bei einem Wohnortwechsel bei der Zulassungsstelle des neuen Wohnortes die neue Andresse in die Fahrzeugpapiere eintragen beziehungsweise das Kfz im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Hinweise zu dieser Pflicht finden sich auch auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).


