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Freigericht: Polizeieinsatz auf Rathausplatz

Freigericht: Polizeieinsatz auf Rathausplatz

Turbulente Szenen auf dem Rathausplatz in Somborn: Ein Rentner widersetzte sich im November des vergangenen Jahres seiner vorläufigen Festnahme durch die Polizei, zuvor hatte er in einer Nebenstraße einem Widersacher einen Kinnhaken verpasst. Wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wurde der Somborner jetzt im Amtsgericht Gelnhausen zu einer Geldstrafe verurteilt.

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Am 25. November 2016 kam es gegen 15 Uhr zunächst an einem Hoftor in der Straße „Wilhelmshöhe“ zu einem Streit. Der Angeklagte hatte sich über einen bellenden Hund aufgeregt („Ich habe Herzprobleme, der erschreckt mich“), was zunächst ein Wortgefecht mit dem „Herrchen“ zur Folge hatte. Der 67-Jährige gab in der Verhandlung den Kinnhaken im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zu, will aber zuvor von hinten angepackt worden sein. Der offensichtlich schon aus verschiedenen Gründen über einen längeren Zeitraum andauernde Disput der beiden Männer verlagerte sich dann auf den Rathaushausplatz, der Rentner wollte sich laut eigenen Angaben beim Ordnungsamt beschweren.

Angetroffen hatte er in der Verwaltung allerdings nur noch das Reinigungspersonal, das schließlich die Polizei alarmierte. Aber auch mit den Polizisten legte sich der Somborner an. Das Röhrchen vom Atemalkoholtest steckte er einem Beamten in die Brusttasche und machte sich dann von dannen. Angeblich in Richtung eines Briefkastens, für die Polizisten war es aber wohl eher ein Fluchtversuch. Der endete schließlich im Streifenwagen und mit blutigen Handgelenken für den 67-Jährigen, der sich die Verletzungen laut Anklage der Staatsanwaltschaft aufgrund seiner heftigen Gegenwehr selbst zuzuschreiben hatte.

„Freispruch“, lautete die Forderung des Angeklagten nach der Beweisaufnahme, was Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch wenig überraschend etwas anders sahen. Der Rentner wurde zu 50 Tagessätzen á 15 Euro und somit einer Geldstrafe von 750 Euro verurteilt. Da bei ihm zur Tatzeit ein Alkoholpegel von 1,78 Promille festgestellt worden war, wurde dabei von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen.

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