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„Run“ auf Einbürgerungen von Briten seit dem „Brexit“

„Run“ auf Einbürgerungen von Briten seit dem „Brexit“

Beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt ist weiter ein enormer Zuwachs bei den Anträgen britischer Staatsangehöriger auf Einbürgerung zu verzeichnen. Während 2015 in den ersten drei Quartalen lediglich 70 Einbürgerungsanträge gestellt wurden, liegt die Zahl in diesem Jahr bei 360 – mehr als fünfmal so hoch wie im Vorjahr.

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Alleine seit dem Referendum über den EU-Austritt Großbritanniens („Brexit“) Ende Juni 2016 haben 250 Anträge britischer Staatsangehöriger das RP Darmstadt erreicht - die größte Einbürgerungsbehörde Deutschlands.

Als EU-Bürger können Briten derzeit noch unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden: Aufgrund der Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genügt die Vorlage ihres britischen Passes zum Nachweis, dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen. Außerdem gilt für sie das grundsätzliche Verbot der Mehrstaatigkeit nicht. Das heißt, sie dürfen ihre britische Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Dies ist solange möglich, wie Großbritannien noch EU-Mitglied ist. Da bei Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger kein Verfahren zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nötig ist, können die Anträge trotz der aktuell hohen Fallzahl oft schon nach wenigen Monaten abschließend bearbeitet werden.

Selbst wenn Großbritannien gemäß Artikel 50 des EU-Vertrages beschließt, aus der EU auszutreten, ändert diese Ankündigung nichts an den Voraussetzungen für die Einbürgerung. Erst wenn tatsächlich der Austritt vollzogen ist, gelten die genannten Bestimmungen nicht mehr. Ausgeschlossen ist unter den geltenden rechtlichen Vorschriften in Deutschland auch, dass sich Deutsch-Briten nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Wenn jemand unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden ist, gilt dies dauerhaft.

Die Anträge auf Einbürgerung werden vor Ort bei den Kommunen gestellt, in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern bei der Kreisverwaltung. Dort erfolgen auch die Erstberatung sowie die Aushändigung der erforderlichen Unterlagen. Die Anträge werden in ein elektronisches Bearbeitungssystem eingegeben, sodass die zuständigen Bediensteten bei den Regierungspräsidien die Anträge unmittelbar auf ihrem Bildschirm haben und mit der Bearbeitung beginnen können. Schließlich sind zahlreiche Behörden zu beteiligen.

Im Rahmen  der „eEinbürgerung“ erfolgen die notwendigen Abfragen beim Bundeszentralregister, beim Hessischen Landeskriminalamt, beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz und den Ausländerbehörden auf elektronischem Wege. Nach Einholung der erforderlichen Ermittlungen und Überprüfung aller Voraussetzungen stellt das RP die Einbürgerungsurkunde aus und sendet diese an die Wohnortkommune. Dort wird die Urkunde persönlich ausgehändigt, womit die deutsche Staatsangehörigkeit erst wirksam wird.

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